Krankengeld zahlt nicht: Diese Rechte schützen Versicherte vor Geldnot

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Endet nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, bildet das Krankengeld für viele Versicherte die einzige Einnahme. Überweist die Krankenkasse nicht, gefährdet das schnell die Zahlung von Miete, Kreditraten und anderen Rechnungen.

Betroffene müssen allerdings nicht unbegrenzt warten. Abhängig vom Grund der Verzögerung können sie einen Vorschuss, eine vorläufige Leistung, gerichtlichen Eilrechtsschutz und später auch Zinsen verlangen.

Zuerst den Grund der Verzögerung klären

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld häufig rückwirkend. Zuvor prüft sie insbesondere die Arbeitsunfähigkeit, das Ende der Entgeltfortzahlung, die Mitgliedschaft und die Entgeltdaten des Arbeitgebers.

Häufig fehlen eine Entgeltbescheinigung, eine elektronische AU oder Angaben nach einem Krankenkassenwechsel. Auch eine ungeklärte Zuständigkeit nach einem Arbeitsunfall kann die Zahlung verzögern.

Versicherte sollten sich nicht mit telefonischen Auskünften wie „Der Fall ist noch in Bearbeitung“ zufriedengeben. Sie sollten die Kasse schriftlich fragen, welche Voraussetzung noch ungeklärt ist, welche Unterlage fehlt und wann sie entscheidet. Gleichzeitig sollten sie eine Berechnung des Krankengeldes und einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.

Liegen die Arbeitsunfähigkeitszeiten, Lohnabrechnungen, der Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung und die Arbeitgeberbescheinigung bereits vor, sollten Versicherte ausdrücklich darauf hinweisen. Fehlt eine Arbeitgebermeldung, sollten sie zusätzlich den Arbeitgeber schriftlich zur Übermittlung oder Korrektur auffordern.

Kopien der Lohnabrechnungen können der Krankenkasse vorab helfen, ersetzen aber nicht immer die elektronische Entgeltbescheinigung.

Vorschuss, wenn der Anspruch grundsätzlich feststeht

§ 42 SGB I schützt Versicherte, wenn ihr Anspruch auf eine Geldleistung dem Grunde nach besteht, die Krankenkasse aber für die Berechnung der Höhe voraussichtlich länger benötigt. In diesem Fall kann die Kasse einen Vorschuss zahlen.

Beantragt der Versicherte ihn ausdrücklich, muss die Kasse einen Vorschuss leisten und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Zahlung beginnen.

Diese Regel hilft besonders, wenn beide Seiten den Krankengeldanspruch anerkennen, aber noch über den Tagessatz, einzelne Entgeltbestandteile oder eine Korrekturmeldung des Arbeitgebers streiten.

Bleibt dagegen bereits unklar, ob überhaupt ein Anspruch besteht, greift § 42 SGB I nicht ohne Weiteres.

Betroffene sollten den Antrag schriftlich stellen und als „Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I“ bezeichnen. Eine mögliche Formulierung lautet: „Mein Anspruch auf Krankengeld besteht dem Grunde nach. Lediglich die abschließende Berechnung ist noch offen. Da ich meinen Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann, beantrage ich die unverzügliche Zahlung eines angemessenen Vorschusses.“

Die Krankenkasse bestimmt die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie darf einen Sicherheitsabschlag berücksichtigen, muss aber auch die existenzielle Lage des Versicherten einbeziehen.

Später rechnet sie den Vorschuss auf das endgültige Krankengeld an. Übersteigt der Vorschuss den tatsächlichen Anspruch, kann die Kasse die Differenz zurückfordern.

Vorläufige Zahlung bei Streit zwischen Leistungsträgern

Die vorläufige Leistung nach § 43 SGB I unterscheidet sich vom Vorschuss. Sie kommt infrage, wenn der Leistungsanspruch grundsätzlich besteht, aber mehrere Sozialleistungsträger über ihre Zuständigkeit streiten.

Das kann etwa passieren, wenn Krankenkasse und Berufsgenossenschaft noch klären, ob eine gewöhnliche Erkrankung oder ein Arbeitsunfall vorliegt. Auch ein Streit zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung kann die Zahlung blockieren.

Auf Antrag muss der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig zahlen und spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats mit der Leistung beginnen. Anschließend können die beteiligten Träger die Zuständigkeit untereinander klären.

Bei einer Ablehnung sofort Widerspruch einlegen

Lehnt die Krankenkasse den Anspruch durch Bescheid ab oder beendet sie eine laufende Zahlung, sollten Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Fehlen noch Akten oder medizinische Unterlagen, genügt zunächst ein fristwahrender Widerspruch.

Betroffene können schreiben: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein. Ich fechte die Ablehnung beziehungsweise Einstellung des Krankengeldes dem Grunde und der Höhe nach an. Ich beantrage vollständige Akteneinsicht und werde den Widerspruch anschließend begründen.“

Eine telefonische Mitteilung ersetzt regelmäßig keinen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Erklärt die Krankenkasse nur am Telefon, dass sie nicht zahlt, sollten Versicherte eine schriftliche und begründete Entscheidung verlangen.

Eilantrag bei einer existenziellen Notlage

Kann der Versicherte seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, muss er nicht erst ein monatelanges Widerspruchsverfahren abwarten. Nach § 86b Absatz 2 SGG kann er beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.

Das Gericht kann die Krankenkasse verpflichten, bis zur endgültigen Klärung vorläufig Krankengeld zu zahlen.

Der Versicherte muss sowohl einen wahrscheinlichen Krankengeldanspruch als auch eine besondere Dringlichkeit glaubhaft machen. Das Gericht prüft, ob die vorhandenen Unterlagen voraussichtlich einen Anspruch belegen und ob weiteres Warten wesentliche Nachteile verursachen würde.

Betroffene sollten dem Antrag deshalb die Arbeitsunfähigkeitsnachweise, den Krankengeldantrag, den Bescheid oder bisherigen Schriftwechsel, Lohnabrechnungen und den Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung beifügen.

Aktuelle Kontoauszüge, der Mietvertrag, Mahnungen, Stromabschlagsforderungen und eine Übersicht über Einkommen und notwendige Ausgaben können die Eilbedürftigkeit belegen.

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Für einen Eilantrag gilt keine sechsmonatige Wartefrist. Diese Frist betrifft die gewöhnliche Untätigkeitsklage, nicht den einstweiligen Rechtsschutz. Bedroht die ausbleibende Zahlung die wirtschaftliche Existenz, können Betroffene das Sozialgericht sofort anrufen.

Der einstweilige Rechtsschutz sichert vor allem gegenwärtige und zukünftige Zahlungen. Rückständiges Krankengeld spricht das Gericht im Eilverfahren meist nur zu, wenn die frühere Nichtzahlung bis heute eine akute Notlage verursacht. Bereits entstandene Schulden genügen dafür nicht immer.

Eilantrag ist ohne Anwalt möglich

Versicherte können das Verfahren vor dem Sozialgericht selbst führen. Das Gesetz schreibt keinen Rechtsanwalt vor. Betroffene können den Antrag schriftlich einreichen oder bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts zu Protokoll geben.

Für Versicherte und Leistungsempfänger fallen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten an. Wer anwaltliche Unterstützung benötigt und die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren prüfen lassen.

Im Antrag sollten Versicherte genau angeben, ab welchem Tag und vorläufig bis zu welcher Entscheidung sie Krankengeld verlangen. Außerdem sollten sie schildern, welche Schritte sie bereits gegenüber der Krankenkasse unternommen haben und warum sie nicht länger warten können.

Untätigkeitsklage löst keine akute Geldnot

Entscheidet die Krankenkasse ohne ausreichenden Grund nicht über einen Antrag, können Versicherte grundsätzlich nach sechs Monaten Untätigkeitsklage erheben. Bearbeitet die Kasse einen Widerspruch nicht, beträgt die regelmäßige Wartefrist drei Monate.

Die Untätigkeitsklage zwingt die Kasse zu einer Entscheidung, führt aber nicht automatisch zur Auszahlung des Krankengeldes. Bei akuter finanzieller Not hilft deshalb vor allem der Eilantrag. Je nach Situation können beide Verfahren nebeneinander Bedeutung gewinnen.

Vier Prozent Zinsen bei verspäteter Auszahlung

Zahlt die Krankenkasse Krankengeld verspätet nach, kann zusätzlich ein Zinsanspruch nach § 44 SGB I entstehen. Das Gesetz sieht für Geldleistungen vier Prozent Zinsen pro Jahr vor. Es handelt sich weder um vier Prozent pro Monat noch um einen pauschalen Schadenersatz.

Die Verzinsung beginnt grundsätzlich nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit. Sie setzt jedoch frühestens sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Träger ein.

Fehlt ein förmlicher Antrag, gelten besondere Regeln, die an die Bekanntgabe der Leistungsentscheidung anknüpfen.

Entscheidend bleibt deshalb, wann der Krankenkasse alle notwendigen Angaben und Unterlagen vorlagen. Fehlte über Monate eine erforderliche Arbeitgeberbescheinigung, kann sich der Beginn der Verzinsung verschieben. Hatte die Kasse dagegen alle Unterlagen und zahlte trotzdem nicht, spricht dies für einen Zinsanspruch.

Der Zinsanspruch setzt kein Verschulden der Krankenkasse voraus. Die Verzinsung endet mit dem Kalendermonat vor der tatsächlichen Zahlung. Die Kasse berechnet volle Eurobeträge; das Gesetz setzt jeden Kalendermonat mit 30 Tagen an.

Versicherte sollten die Verzinsung ausdrücklich schriftlich beantragen und einen Zinsbescheid verlangen.

Praxisbeispiel: Maurice aus Konstanz wartet auf sein Krankengeld

Maurice aus Konstanz kann nach einer schweren Operation an der Schulter längere Zeit nicht arbeiten. Nach sechs Wochen beendet sein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse bestätigt den grundsätzlichen Krankengeldanspruch, wartet aber auf eine korrigierte Entgeltmeldung.

Maurice erhält deshalb mehrere Wochen kein Geld.

Er reicht seine Lohnabrechnungen, den Nachweis über das Ende der Entgeltfortzahlung und sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten ein. Gleichzeitig beantragt er einen Vorschuss nach § 42 SGB I.

Er weist darauf hin, dass die Kasse den Anspruch dem Grunde nach anerkennt und nur noch die endgültige Höhe klären muss.

Als die Kasse weiterhin nicht zahlt und sein Konto fast leer ist, setzt Maurice ihr schriftlich eine letzte kurze Frist. Danach beantragt er beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz.

Er fügt seinem Antrag den Schriftwechsel, aktuelle Kontoauszüge, Angaben zu seinen Mietkosten und die Mahnung seines Energieversorgers bei. Damit belegt er sowohl den wahrscheinlichen Krankengeldanspruch als auch die existenzielle Dringlichkeit.

Nach Abschluss der Berechnung zahlt die Krankenkasse das restliche Krankengeld nach. Da sein vollständiger Antrag bereits seit mehr als sechs Monaten vorlag, verlangt Maurice zusätzlich gesetzliche Zinsen nach § 44 SGB I.

FAQ zum verspäteten Krankengeld

Muss die Krankenkasse einen Vorschuss zahlen?

Ja, wenn der Krankengeldanspruch dem Grunde nach besteht, nur die genaue Höhe länger ungeklärt bleibt und der Versicherte einen Vorschuss beantragt. Die Kasse muss spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang mit der Vorschusszahlung beginnen.

Wann kann ich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen?

Ein Eilantrag kommt infrage, wenn ein Krankengeldanspruch wahrscheinlich ist und weiteres Warten eine akute Notlage verursacht. Betroffene sollten sowohl den Anspruch als auch ihre wirtschaftliche Dringlichkeit umfassend belegen.

Gibt es bei jeder verspäteten Zahlung vier Prozent Zinsen?

Nein, nicht sofort. Die Verzinsung beträgt vier Prozent jährlich und beginnt frühestens sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Außerdem bestimmen die Fälligkeit und der tatsächliche Zahlungszeitpunkt den Zinszeitraum.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz: § 41 SGB I – Fälligkeit von Sozialleistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 42 SGB I – Vorschüsse, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB I – Vorläufige Leistungen, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB I – Verzinsung, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 46 SGB V – Entstehen des Krankengeldanspruchs, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 73 SGG – Prozessführung vor dem Sozialgericht, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz, Gesetze im Internet.
Bundesministerium der Justiz: § 88 SGG – Untätigkeitsklage, Gesetze im Internet.
Bundessozialgericht: Urteil vom 3. Juli 2020, B 8 SO 15/19 R – Beginn und Ende der Verzinsung, Entscheidung als PDF.