Prozesskostenhilfe gilt nicht automatisch auf Dauer

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OLG Oldenburg bestätigt Rückzahlung nach verschwiegenem Hausverkauf

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht automatisch auf Dauer. Eine Rückzahlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Betroffene zufließende Einnahmen verschweigen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Dienstag, 16. Juni 2020, bekanntgegebenen Beschluss betont (Az.: 4 WF 86/19).

Die früher als „Armenrecht” bezeichnete Prozesskostenhilfe soll auch Menschen mit niedrigem Einkommen die Möglichkeit geben, vor Gericht ihre Rechte einzufordern. Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit auch eine ausreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch eine Person, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, gegebenenfalls Klage erheben würde.

Seit 2004 können die Gerichte je nach Einkommensverhältnissen Raten für die Rückzahlung festsetzen. Zudem können sie bis vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüfen und gegebenenfalls Geld zurückverlangen.

Das Haus verkauft und Schulden beglichen

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Oldenburg Prozesskostenhilfe bekommen, ohne dass sie dies in Raten abstottern musste. Wie üblich war sie aber darauf hingewiesen worden, dass sie über eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben muss.

Kurz nach Abschluss ihres Verfahrens hatte sie ihr Haus verkauft und mit dem Geld zahlreiche Schulden bezahlt. Das Gericht informierte sie darüber aber nicht.

Dennoch blieb der Geldsegen der Gerichtskasse am örtlichen Amtsgericht nicht verborgen. Diese forderte die Prozesskostenhilfe zurück.

Vermögen durch Hausverkauf

Mit seinem Beschluss vom 11. Oktober 2019 hat das OLG dies nun bestätigt. Die Frau habe ihr Haus verkauft, Schulden bezahlt, aber ausgerechnet die Staatskasse nicht informiert. „Bei dieser Sachlage kann sie nicht auf die Prozesskostenhilfe vertrauen”, befanden die Oldenburger Richter. Spätestens nach Eingang des Kauferlöses auf ihrem Konto hätte sie „dem Gericht Mitteilung machen müssen”. mwo/fle/mwo

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