Nach einer Erkrankung, die länger als 78 Wochen anhält, endet grundsätzlich der Anspruch auf Krankengeld – zumindest, wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt. Dieser Zeitraum von 78 Wochen umfasst bereits die ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Es bleiben also 72 Wochen, in denen Krankengeld gezahlt wird. Dieser Anspruch ist an zeitliche Fristen gekoppelt, die als Blockfrist bekannt sind.
Die Blockfrist: Drei Jahre im Hintergrund
Die Blockfrist bezeichnet einen Zeitraum von drei Jahren, der beginnt, sobald eine Krankheit das erste Mal durch die Krankenkasse erfasst wird.
Innerhalb dieser drei Jahre kann für die jeweilige Krankheit maximal 78 Wochen Krankengeld bezogen werden. Diese Frist läuft, ohne dass die betroffene Person sie aktiv bemerkt.
Sie wird jedoch dann relevant, wenn nach Ablauf der ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber das Krankengeld einsetzt. Ein Anspruch über die 78 Wochen hinaus ist nicht möglich, solange die Blockfrist nicht abgelaufen ist.
Wann beginnt die zweite Blockfrist?
Sobald die erste dreijährige Blockfrist abgelaufen ist, beginnt eine zweite Blockfrist unmittelbar am darauffolgenden Tag. Dies erfolgt automatisch und unabhängig davon, ob die betroffene Person aktuell krankgeschrieben ist oder nicht.
Die neue Blockfrist umfasst erneut drei Jahre, innerhalb derer ein erneuter Krankengeldanspruch von bis zu 78 Wochen entstehen kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für einen neuen Krankengeldanspruch
Um nach Ablauf der ersten Blockfrist einen erneuten Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Es müssen mindestens sechs Monate lang wieder Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt worden sein. Dies erfolgt meistens über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, kann aber auch durch den Bezug von Arbeitslosengeld und die damit verbundene Meldepflicht bei der Arbeitsvermittlung erreicht werden.
Zusätzlich müssen mindestens sechs Monate vergangen sein, in denen keine Krankschreibung für die betreffende Krankheit vorgelegen hat.
Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass der erneute Krankengeldanspruch nur dann entsteht, wenn die betroffene Person sich zumindest vorübergehend wieder in das Erwerbsleben oder eine aktive Phase der Arbeitsvermittlung eingegliedert hat.
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Krankengeld bei neuen Erkrankungen
Kommt es zu einer neuen Krankheit während der laufenden Blockfrist, entsteht ein gesonderter Krankengeldanspruch. Dies lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Ein Patient war seit dem 10. Januar 2019 wegen einer Krebserkrankung krankgeschrieben und erhielt bis zum 20. Dezember 2019 Krankengeld.
Nachdem sich sein Gesundheitszustand verbessert hatte, nahm er seine Arbeit wieder auf. Am 15. März 2020 erlitt er jedoch einen schweren Autounfall und musste mehrere Monate in der Klinik und anschließend in der Rehabilitation verbringen.
Da der Unfall zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem keine Krankschreibung wegen der Krebserkrankung vorlag, entsteht ein neuer Krankengeldanspruch für die Folgen des Unfalls. Gleichzeitig wird eine neue Blockfrist für diese Erkrankung eingeleitet.
Wäre der Unfall jedoch während des Bezugs von Krankengeld für die Krebserkrankung passiert, hätte kein neuer Anspruch bestanden.
Komplexität der Blockfristen: Ein individueller Beratungsbedarf
Die Regelungen rund um Krankengeld und Blockfristen sind individuell sehr unterschiedlich. Bei drohendem Ablauf des Krankengeldes oder Unsicherheiten über weitere Schritte sollte eine persönliche Beratung in Anspruch genommen werden.
In vielen Fällen folgt nach dem Ende des Krankengeldes, auch bekannt als Aussteuerung, der Übergang zur Arbeitsagentur, die dann weitere finanzielle Unterstützung bietet.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.