Schwerbehinderung: Merkzeichen G bei Adipositas – Machbar aber nicht immer

Lesedauer < 1 Minute

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte รผber die Frage zu entscheiden, ob Adipositas einen Anspruch auf das Merkzeichen G (erhebliche Beeintrรคchtigung der Bewegungsfรคhigkeit im StraรŸenverkehr) begrรผndet.

Was sind die Voraussetzungen fรผr das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G wird nach der Versorgungsmedizinverordnung an Personen vergeben, deren Bewegungsfรคhigkeit im StraรŸenverkehr erheblich eingeschrรคnkt ist.

Diese Einschrรคnkung kann durch Funktionsstรถrungen der unteren GliedmaรŸen oder der Lendenwirbelsรคule verursacht werden, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 bedingen.

Weitere gesundheitliche Beeintrรคchtigungen

Neben den genannten kรถnnen auch andere gesundheitliche Beeintrรคchtigungen eine Rolle spielen.

Vor kurzem berichteten wir, dass auch psychische Beeintrรคchtigungen bei der Vergabe des Merkzeichens G berรผcksichtigt werden kรถnnen.

Adipositas und das Merkzeichen G

Adipositas wird in der Versorgungsmedizinverordnung nicht explizit als Kriterium fรผr das Merkzeichen G aufgefรผhrt. Dennoch stellte das Sozialgericht Karlsruhe (Az: S 17 SB 3955/16) fest, dass Adipositas als Faktor bei der Beurteilung der Gehfรคhigkeit berรผcksichtigt werden kann.

Lesen Sie auch:

Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe

Das Sozialgericht Karlsruhe argumentierte, dass erhebliches รœbergewicht grundsรคtzlich als Faktor bei der Beurteilung der Bewegungsfรคhigkeit im StraรŸenverkehr zu berรผcksichtigen sei.

Dabei ist zu prรผfen, in welchem AusmaรŸ die Adipositas die Gehfรคhigkeit beeintrรคchtigt. Es betonte, dass Adipositas im Zusammenspiel mit Beeintrรคchtigungen der Beine oder der Wirbelsรคule dazu fรผhren muss, dass รผbliche Wegstrecken nicht bewรคltigt werden kรถnnen.

Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe

Im Fall des Klรคgers entschied das Sozialgericht Karlsruhe, dass die Gehfรคhigkeit des Klรคgers nicht im erforderlichen MaรŸ eingeschrรคnkt war, um das Merkzeichen G zu rechtfertigen.

Daher wurde die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Adipositas generell als unzureichend fรผr die Anerkennung des Merkzeichens G gilt.

Vielmehr zeigt das Urteil, dass Adipositas unter bestimmten Umstรคnden durchaus zur Begrรผndung des Merkzeichens G herangezogen werden kann.