Kein Hartz IV Anspruch wegen einmaliger Heizkosten

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Heizkosten werden auf die Monate der Heizperiode berechnet
Das Sozialgericht Dresden entschied, dass ein Hartz IV Anspruch aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat nur dann besteht, wenn nach Aufteilung der Kosten auf die weiteren Monaten der Heizperiode diese noch immer besteht. Somit müssten die Kosten auf die weiteren Monate hochgerechnet werden, so das Gericht in dem aktuell veröffentlichten Urteil: S 48 AS 6069/12.

Im konkreten Fall klagte eine alleinerziehende Mutter, die gemeinsam mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus in Bautzen bewohnt. Klägerin und Sohn verfügen monatlich über rund 1000 Euro. Dieser Betrag setzt aus Arbeitslosengeld-1, Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltsleistungen zusammen. Einen Anspruch auf Hartz IV haben Mutter und Sohn nicht, das das Einkommen mit 150 EURO höher ist, als die Grundsicherungsleistungen. Im Monat der Lieferung des Heizöles beantragte die Klägerin einen einmaligen Zuschuss, da die Heizkostenlieferung rund 460 Euro betragen würde und sie damit für den einzelnen Monat einen Anspruch erwirbt. Doch die Stadt Bautzen lehnte den Antrag ab. Vielmehr argumentierte man, dass es zumutbar sei, aus dem Einkommen Rücklagen zu bilden, um den Betrag zu begleichen. Gegen die Ablehnung klagte die Betroffene.

Das Gericht schloss sich allerdings der Meinung an. Nach Auffassung der Richter sei eine Hilfebedürftigkeit nicht allein in dem Monat der Lieferung zu berechnen, sondern auf die Zeiten der Heizperioden. Erst dann könne eine Hilfebedürftigkeit abgeleitet werden, wenn es hier zu einer Unterschreitung des Existenzminimums komme. Nach dieser Berechnung habe das laufende Einkommen der Klägerin den monatlichen Hartz IV Bedarf überstiegen. (sb)

Bild: Rolf / pixelio.de