Ein Leistungsbezieher soll beim Jobcenter in Witten etwa drei Jahre lang von regulären Terminen und Anforderungen der Arbeitsvermittlung ausgenommen worden sein, weil Beschäftigte Gefahrensituationen vermeiden wollten.
Die Bürgergeld-Leistungen wurden währenddessen weitergezahlt. NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann kritisiert das Vorgehen als rechtswidrig, der Ennepe-Ruhr-Kreis überprüft den Vorgang und räumt nach bisherigem Erkenntnisstand Fehler ein.
Was war passiert?
Im konkreten Fall geht es nach der zugänglichen Anschlussberichterstattung um einen 56-jährigen Leistungsbezieher aus Witten, der etwa drei Jahre lang nicht mehr in die reguläre Arbeitsvermittlung einbezogen worden sein soll. Beschäftigte des Jobcenters hätten mögliche gewaltsame Auseinandersetzungen befürchtet und deshalb auf weitere persönliche Vermittlungsgespräche verzichtet.
Während diese Kontakte offenbar über einen ungewöhnlich langen Zeitraum unterblieben, wurden die existenzsichernden Leistungen weitergezahlt. Ob daneben weiterhin Unterlagen zum Leistungsanspruch angefordert und geprüft wurden, geht aus den vorliegenden Angaben nicht eindeutig hervor.
Laumann kritisiert die Verwaltungspraxis
Nach der auf WDR-Recherchen zurückgehenden Darstellung beanstandet Laumann, dass gesetzliche Aufgaben aus Angst vor Leistungsbeziehenden nicht rechtskonform erfüllt würden.
Seine Kritik richtet sich damit gegen die Art, “wie die Behörde ihren Auftrag wahrgenommen haben soll.”
Für die Prüfung durch den Kreis kommt es deshalb auf die konkreten Entscheidungen an. Zu klären wäre, wer die Ausnahme veranlasst hat, worauf sie gestützt wurde und weshalb sie über einen so langen Zeitraum bestehen blieb.
Ebenso aufklärungsbedürftig ist, ob nur persönliche Vermittlungsgespräche unterblieben oder auch andere gesetzlich erforderliche Schritte ausgesetzt wurden.
Keine Vermittlung bedeutet nicht automatisch Befreiung von allen Pflichten
Im öffentlichen Sprachgebrauch werden Meldetermine, Bewerbungsanforderungen und Nachweise zum Leistungsanspruch häufig unter dem Begriff Mitwirkung zusammengefasst. Sozialrechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Aus der Herausnahme aus der Arbeitsvermittlung folgt deshalb noch nicht, dass auch Einkommen, Vermögen oder Wohnkosten ungeprüft geblieben sind.
Wer existenzsichernde Leistungen beantragt oder erhält, muss grundsätzlich erhebliche Tatsachen angeben und leistungsrelevante Änderungen mitteilen. Diese allgemeinen Pflichten ergeben sich aus § 60 SGB I. Ob und in welchem Umfang solche Angaben im Wittener Fall weiterhin verlangt und geprüft wurden, lässt sich aus der vorliegenden Darstellung nicht feststellen.
Ohne angeordneten Termin gibt es kein entsprechendes Meldeversäumnis
Eine Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich beim Jobcenter zu erscheinen, setzt eine entsprechende Aufforderung voraus. Rechtsgrundlage ist § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Meldetermine können beispielsweise der Arbeitsvermittlung oder der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen dienen.
Setzt die Behörde selbst keinen Termin an, kann sie dem Leistungsberechtigten nicht vorwerfen, genau diesen unterbliebenen Termin versäumt zu haben.
Eine möglicherweise rechtswidrige Entscheidung des Jobcenters lässt sich nicht ohne Weiteres in ein persönliches Meldeversäumnis des Betroffenen umdeuten. Andere bestehende Pflichten sind davon getrennt zu prüfen.
Umgekehrt darf auch bei einer tatsächlich versäumten Einladung nicht jeder Hinderungsgrund übergangen werden. So kann eine zeitlich nicht verschiebbare Beschäftigung einem Meldetermin entgegenstehen. Gegen-Hartz.de erläutert dies im Beitrag über Jobcenter-Termine während einer geringfügigen Beschäftigung.
Leistungskürzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage
Auch ein schwieriges oder bedrohliches Verhalten rechtfertigt für sich genommen keine beliebige Kürzung existenzsichernder Leistungen. Das Jobcenter muss feststellen, welcher gesetzlich geregelte Tatbestand erfüllt ist. Eine Leistungsminderung darf nicht als allgemeines Disziplinierungsmittel eingesetzt werden.
Bei Meldeversäumnissen verlangt § 32 SGB II in seiner geltenden Fassung unter anderem ein wiederholtes Fernbleiben trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Folgen. Ein nachgewiesener wichtiger Grund schließt die dort geregelte Minderung aus.
Die Vorschrift sieht grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs für einen Monat vor; besondere Regelungen zur Erreichbarkeit sind zusätzlich zu beachten.
Für die jahrelange Vorgeschichte dürfen heutige Regelungen jedoch nicht pauschal rückwirkend zugrunde gelegt werden. Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten nach der gesetzlichen Übergangsregelung die damaligen Rechtsfolgen weiter. Dies ergibt sich aus § 65a Absatz 2 SGB II.
Fehlende Nachweise sind ein anderer Sachverhalt
Geht es um fehlende Unterlagen, durch die der Leistungsanspruch nicht ausreichend geklärt werden kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I in Betracht.
Dafür muss die fehlende Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschweren, soweit Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Außerdem sind ein schriftlicher Hinweis auf die drohenden Folgen und eine angemessene Frist erforderlich.
Die Vorschrift eröffnet keine Möglichkeit, Leistungen ohne Prüfung allein wegen eines angespannten Verhältnisses zur Behörde einzustellen. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass ein Jobcenter auf Dauer sämtliche erforderlichen Nachweise erlassen dürfte. Entscheidend bleibt, welche Informationen für die jeweilige Leistungsentscheidung tatsächlich gebraucht werden.
Warum die Weiterzahlung nicht automatisch unrechtmäßig war
Die Auszahlung der Leistungen und die Organisation der Arbeitsvermittlung sind rechtlich getrennt zu betrachten. Auch bei Fehlern in der Betreuung kann ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehen.
Allein der Umstand, dass über längere Zeit keine Vermittlungsgespräche stattfanden, belegt deshalb weder einen unberechtigten Leistungsbezug noch Sozialleistungsbetrug.
Eine Rückforderung setzt eine eigenständige rechtliche Prüfung voraus. Bei Leistungen auf Grundlage eines Bewilligungsbescheids muss regelmäßig zunächst die Bewilligung wirksam aufgehoben werden, bevor eine Erstattung verlangt werden kann. Den Zusammenhang zwischen Aufhebung und Rückzahlung regelt § 50 SGB X.
Gleiche Regeln schließen begründete Ausnahmen ein
Der Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verlangt eine sachlich gerechtfertigte Anwendung staatlicher Regeln. Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Leistungsberechtigten unabhängig von ihrer Lebenslage dieselben Anforderungen erfüllen müssen.
Gesundheitliche Einschränkungen oder andere rechtlich anerkannte Hindernisse können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Für allgemeine Mitwirkungspflichten zieht § 65 SGB I ausdrückliche Grenzen, etwa bei Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit aus einem wichtigen Grund. Bei Arbeit und Eingliederungsmaßnahmen ist ebenfalls die persönliche Situation zu berücksichtigen. Wie konkret eine solche Prüfung ausfallen muss, zeigt der Beitrag über die Zumutbarkeit von Jobcenter-Maßnahmen mit langen Pendelzeiten.
Der Vorwurf im Wittener Fall betrifft demgegenüber eine offenbar über Jahre praktizierte Ausnahme wegen befürchteter Gefahrensituationen. Sollte sich bestätigen, dass dafür keine tragfähige rechtliche Grundlage bestand, wäre das ein Versagen der Verwaltungspraxis.
Für andere Leistungsberechtigte entstünde daraus dennoch kein Anspruch, eigene gesetzliche Pflichten ebenfalls unbeachtet zu lassen.
Was Betroffene gegen rechtswidrige Anforderungen tun können
Wer eine Anforderung nicht erfüllen kann, sollte dem Jobcenter die konkreten Gründe möglichst früh und nachweisbar mitteilen. Bei fehlenden Unterlagen ist zu erklären, weshalb diese nicht vorliegen und gegebenenfalls erst später beschafft werden können. Bei Terminkollisionen oder gesundheitlichen Hindernissen helfen passende Nachweise und die Bitte um eine angepasste Lösung.
Ergeht trotzdem ein belastender Bescheid, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheiderläutert das Vorgehen. Bei einer sofort wirksamen Kürzung kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG erforderlich sein; die Antragstellung allein stoppt eine Kürzung noch nicht.
Praxisbeispiel: Zwei ausgefallene Gespräche, zwei unterschiedliche Ursachen
Ein fiktives Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Frau M. erhält eine Einladung, kann den Termin wegen einer stationären Krankenhausbehandlung jedoch nicht wahrnehmen und legt eine Bescheinigung vor. Das Jobcenter muss diesen Hinderungsgrund berücksichtigen. Ist der wichtige Grund nachgewiesen, scheidet eine Minderung wegen dieses Fernbleibens aus.
Herr K. erhält dagegen längere Zeit überhaupt keine Einladung, weil seine Akte intern nicht weiterbearbeitet wird. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, die nie angesetzten Gespräche versäumt zu haben.
Ob die Behörde ihre Aufgaben verletzt hat, ist gesondert zu untersuchen; seine Pflicht, etwa neues Einkommen mitzuteilen, besteht grundsätzlich trotzdem.




