Bürgergeld: Jobcenter-Sanktion rechtswidrig bei geplatztem Meldetermin bei geringfügiger Beschäftigung

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Zu den wichtigen Gründen einer Terminabsage beim Jobcenter kann auch eine geringfügige Beschäftigung gehören

Mit wegweisender Entscheidung gibt das Gericht bekannt, dass die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung des Jobcenters anzuordnen ist, wenn der Leistungsbezieher einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen benennen kann. Als wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB 2 kommen alle Umstände des Einzelfalls in Betracht, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Leistungsberechtigten in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.

Das Gericht betont, dass die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses ( hier geringfügige Beschäftigung), die zeitgleich mit dem Meldetermin erfolgt und die zeitlich nicht verschiebbar ist, der Teilnahme am Meldetermin entgegen steht.

Der Bürgergeld Aufstocker hatte dem Jobcenter schriftlich mitgeteilt, dass er aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses den Termin nicht wahrnehmen kann, eine schriftliche Arbeitgeberbestätigung, dass der Antragsteller unabkömmlich sei, lag auch vor.

Fazit

Sogenannte Aufstocker, welche zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Bürgergeld beziehen, dürfen bei Einladung vom Jobcenter zu einem Meldetermin nicht sanktioniert werden, wenn sie hierfür einen wichtig Grund benennen können, wie etwa eine Beschäftigung.

Ist der Meldetermin aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht wahr zu nehmen, darf das Jobcenter den Leistungsbezieher nicht sanktionieren, wenn dieser vorher dem Jobcenter die Gründe für sein Nicht Erscheinen mitgeteilt hat.

Wichtiger Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Das Jobcenter darf auch keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins/ Arbeitstermins absagt.

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Denn ein wichtiger Grund liegt allgemein dann vor, wenn dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.

Wann ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 SGB 2 gegeben

Das ist immer der Fall, wenn bei vergleichbaren Umständen ein Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit berechtigt wäre, also bei Erkrankungen (die aber ein Erscheinen unmöglich bzw. unzumutbar machen, was bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht immer der Fall sein muss), der Wahrnehmung unaufschiebbarer Gerichtstermine oder Behördentermine, dringender familiärer Verpflichtungen, bei einem Verkehrsunfall, unter Umständen bei Verkehrsstörungen.

Als weitere Gründe kommen in Betracht:

Terminkollisionen wegen zeitlicher Bindungen durch Nebentätigkeiten bzw. berufsbezogene Hinderungsgründe, dringende Arzttermine, Vorstellungstermine bei Arbeitgebern und Unglücksfälle.

Darf das Jobcenter die Wichtigkeit des Kundentermins beurteilen?

Nach Ansicht verschiedener Gerichte und nach Auffassung des Sozialrechtsexperten Detlef Brock ist es nicht Sache des Jobcenters, die Qualität und den sich möglicherweise aus einem geschäftlichen Termin ergebenen Gewinn in die vorzunehmende Abwägung zum wichtigen Grund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzustellen.

Sofern das Jobcenter Zweifel hat, dass der Leistungsempfänger grundsätzlich in der Lage ist oder absehbar in der Lage sein wird, auf Basis seiner selbstständigen Tätigkeit seine gegenwärtige Hilfebedürftigkeit zu beenden, so ist gegebenenfalls die Tragfähigkeit seiner Selbständigkeit zu überprüfen.