Jobcenter: Muss man immer erreichbar sein?

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Muss ich zu jeder Tages- und Nachtzeit für meinen Sachbearbeiter erreichbar sein?
Nein! Jedoch beinhaltet das SGB II für ALG II-Empfänger die Regelung, dass Leistungen nicht erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des „zeit- und ortsnahen Bereiches“ aufhält und verweist insoweit auf die „Erreichbarkeits-Anordnung – EAO“ der BA (§ 7 Abs. 4a SGB II). Häufig wird diese Verpflichtung auch in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen.

Die EAO sieht zunächst vor, dass Sie sicherstellen müssen, dass Ihr Sachbearbeiter Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) postalisch erreichen kann. Hierdurch soll erreicht werden, dass Sie Mitteilungen des Amtes persönlich zur Kenntnis nehmen bzw. das Jobcenter in angemessener Zeit aufsuchen und mit Arbeitgebern (persönlich) in Kontakt treten bzw. ein Arbeitsangebot ggf. kurzfristig annehmen können. Nur wenn Sie diese „Erreichbarkeit“ nicht mehr sicherstellen können, weil Sie z. B. verreisen wollen, müssen Sie dieses Ihrem Sachbearbeiter mitteilen. Dieser muss die Abwesendheit gestatten, wenn nicht "Wesentliches" dagegen spricht.

Bild: animaflora-fotolia

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