Müssen Hobbys bei Hartz IV angemessen sein?

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Können Hobbys auch unangemessen sein, wenn mit diesen Einkünfte erzielt werden, mit denen aber das Hobby voll finanziert wird? Über diese Frage musste das Sozialgericht Halle urteilen.

10.10.2017

Wenn Hartz IV Beziehende ein Hobby ausüben, das zu Einkünften führt, wie wird mit diesen Einkünften verfahren, zumal wenn mit diesen Einkünften das Hobby fast vollständig finanziert wird? Im verhandelten Fall hatte ein Hartz IV Bezieher geklagt, der innerhalb eines halben Jahres als "Heißluftballon-Pilot" 14.615 Euro verdient hatte.

Im Normalfall könne man sagen, dass das Geld als Einkommen gewertet wird. Doch der Kläger konnte vorweisen, dass sein Hobby als Ballonfahrer gleichzeitig 13.811,50 Euro in dem Zeitraum kostete. "Somit ist mein Hobby nahezu kostendeckend", argumentierte der Kläger vor Gericht. Das Einkommen könne nur in Höhe von 803,50 Euro von Seiten des Jobcenters geltend gemacht werden.
Doch das Sozialgericht Halle ließ das Argument nicht gelten. Die Ausgaben könne der Mann nicht geltend machen. Sie seien vollends bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen. Das Sozialgericht verwies dabei auf §3 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg-II-V). In diesem ist aufgezeigt, das Ausgaben für Hobbys nicht berücksichtigt werden, wenn sie teilweise oder vollständig vermeidbar seien und auch nicht den Lebensumständen des Sozialleistungsbeziehers entsprächen. (Az: S 17 AS 1033/14- Sozialgericht Halle)

In den Regelleistungen sind Ausgaben für Hobbys berücksichtigt. Die Ausgaben für das Hobby seien mit 2000 EUR pro Monat aber viel zu hochen und entsprechen nicht den Lebensumständen eines Sozialleistungsbeziehers, so das Gericht. (sb)

Bild: SE Viera Photo-fotolia

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