Wer einen Pflegegrad beantragt, geht meist davon aus, dass ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) an der Wohnungstür klingelt. In der Praxis passiert das immer seltener.
Zu wenige Gutachter, zu viele Anträge: Die Folge ist eine Begutachtung per Telefon oder nach Aktenlage, die den tatsächlichen Pflegebedarf oft nicht trifft. Wer das nicht weiß und einfach mitmacht, riskiert einen falschen Pflegegrad und damit dauerhaft bis zu 252 Euro weniger Pflegegeld im Monat.
Pflegebegutachtung zu Hause ist gesetzlicher Standard, kein Bonus
Das Sozialgesetzbuch ist klar: Nach § 18a SGB XI ist die pflegebedürftige Person in ihrem Wohnbereich zu untersuchen. Nicht telefonisch, nicht nach Aktenlage, sondern durch einen Gutachter, der persönlich erscheint. Ausnahmen sind eng gefasst: Eine Begutachtung ohne Hausbesuch ist nur möglich, wenn aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis ohnehin feststeht oder wenn eine Krisensituation die Untersuchung vor Ort unmöglich macht.
Selbst in solchen Ausnahmefällen muss der Wunsch auf persönliche Begutachtung zu Hause berücksichtigt werden. Das ist kein Bitten, sondern ein Recht.
„Es gibt viel zu wenige Gutachter:innen. Die Alternative, nämlich die Beurteilung nach Telefoninterview bzw. Aktenlage, führt leider häufiger dazu, dass die Pflegesituation nicht richtig eingeschätzt werden kann”, erklärt Klaus Wicher, Vorsitzender des SoVD-Landesverbands Hamburg. Das ist kein regionaler Ausreißer, sondern ein strukturelles Problem in der deutschen Pflegebegutachtung.
Was eine falsche Einstufung monatlich kostet
Eine Fehleinstufung ist kein Formalfehler. Wer statt Pflegegrad 3 nur Pflegegrad 2 bekommt, verliert dauerhaft 252 Euro Pflegegeld pro Monat, von 599 Euro auf 347 Euro. Auf ein Jahr gerechnet sind das mehr als 3.000 Euro. Diese Differenz setzt sich fort, solange der falsche Pflegegrad besteht.
Dazu kommen die Sachleistungen, also das monatliche Budget für einen ambulanten Pflegedienst.
Nach bisherigen Angaben stehen bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro pro Monat bereit, bei Pflegegrad 2 nur 796 Euro. Wer zu niedrig eingestuft ist, bekommt weniger Pflegedienst-Stunden, weniger Entlastung für Angehörige, weniger Spielraum in der Versorgung. Das macht sich im Alltag bemerkbar, lange bevor die Zahlen auf dem Kontoauszug ankommen.
Warum Telefonbegutachtungen häufiger zu falschen Pflegegraden führen
Pflegebedürftigkeit zeigt sich im Alltag: beim morgendlichen Aufstehen, beim Gang zur Toilette, beim Anziehen. Sie zeigt sich in der Orientierungslosigkeit, die nachts beginnt, in der Erschöpfung, die ein Telefongespräch nicht sichtbar macht.
Ein Gutachter, der die Wohnung betritt, sieht Handläufe, Pflegehilfsmittel, Rollator, Pflegebett, Gehschwäche. Ein Telefoninterview sieht nichts davon.
„Wir merken immer wieder, dass die Vor-Ort-Termine existenziell wichtig sind”, so Wicher. Das bestätigt die Erfahrung aus der Pflegerechtspraxis: Gerade bei Demenz, schwankenden Erkrankungen oder psychischen Beeinträchtigungen wird der Hilfebedarf am Telefon systematisch unterschätzt.
Betroffene neigen dazu, sich besser darzustellen als sie sind. Angehörige, die täglich unterstützen, sind am Telefon nicht sichtbar. Die Wohnsituation bleibt unsichtbar.
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Seit 2023 ist die Telefonbegutachtung dauerhaft als reguläres Instrument im Gesetz verankert, ursprünglich als Corona-Ausnahme eingeführt, jetzt in § 142a SGB XI dauerhaft geregelt. Was dabei oft nicht kommuniziert wird: Auch in diesem Verfahren gilt ein Wahlrecht.
Das Gesetz ist eindeutig: Der Wunsch auf eine persönliche Begutachtung im Wohnbereich geht dem Telefoninterview ausdrücklich vor.
Das Wahlrecht nutzen: So fordern Betroffene den Hausbesuch ein
Wer einen Begutachtungstermin erhält und nur für ein Telefongespräch angerufen werden soll, darf widersprechen. Das funktioniert schriftlich: Wer gegenüber dem Medizinischen Dienst oder der Pflegekasse klar erklärt, dass er auf einem persönlichen Hausbesuch besteht, hat ein gesetzliches Recht auf seiner Seite. Dabei reicht der Verweis auf § 18a SGB XI. Einen weiteren Grund muss niemand nennen.
Wer diese Erklärung früh und schriftlich einreicht, verhindert, dass das Verfahren stillschweigend auf Telefonbasis weiterläuft. Kein aktiver Widerspruch ist die häufigste Form des Einverständnisses. Wer die Begutachtungsankündigung genau liest und den Modus aktiv anfragt oder klarstellt, schützt sich vor einem Verfahren, das den Pflegebedarf systematisch unterschätzt.
Kommt es trotzdem zu einer Telefonbegutachtung und fällt das Ergebnis zu niedrig aus, ist das der konkrete Ansatzpunkt für den Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Im Widerspruch kann dann ausdrücklich gerügt werden, dass das Begutachtungsverfahren nicht dem gesetzlichen Standard entsprach.
Wer zu erschöpft ist, um allein zu kämpfen
„Wer täglich Hilfe und Unterstützung braucht, hat selten noch die Kraft, gegen solche Bewertungen vorzugehen”, sagt Wicher. Das trifft einen realen Punkt:
Die Menschen, die am meisten von einer korrekten Einstufung abhängen, sind oft diejenigen, die am wenigsten Kraft haben, um zu widersprechen. „Wenn das nicht die Angehörigen oder auch der SoVD übernehmen, werden alte Menschen, die Pflege brauchen, sich selbst überlassen”, warnt er.
Angehörige können den Widerspruch einlegen, wenn sie eine Vollmacht haben. Sozialverbände wie der SoVD und der VdK beraten und unterstützen beim Widerspruchsverfahren, in vielen Fällen kostenlos für Mitglieder.
Wer keinem Verband angehört, kann sich an die Verbraucherzentrale oder an eine Pflegeberatungsstelle wenden. Sozialgericht-Klagen im Pflegerecht sind kostenfrei, ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben.
Der SoVD Hamburg fordert, dass Hausbesuche wieder zur gesetzlichen Pflicht werden, nicht zur Ausnahme, die Betroffene erst einfordern müssen. Solange das nicht gilt: Wer den Hausbesuch nicht verlangt, bekommt ihn möglicherweise nicht. Und wer ihn nicht bekommt, riskiert einen Pflegegrad, der nicht zur Realität passt.
Quellen
SoVD Hamburg: Stellungnahme Klaus Wicher, Vorsitzender SoVD-Landesverband Hamburg, Sozialgesetzbuch XI: § 18a Begutachtungsverfahren (dejure.org, Stand Oktober 2023), Sozialgesetzbuch XI: § 18 Beauftragung der Begutachtung (dejure.org, Stand Oktober 2023)




