Höheres Pflegegeld aber auch mehr Kosten – Familien verlieren dann am meisten

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Wer eine Nachbarin oder einen Bekannten für die Vertretung bei der Pflege bezahlt, könnte dafür künftig die monatliche Geldleistung einsetzen müssen. Der Entwurf zur Pflegereform sieht vor, private Ersatzpflege aus demselben Budget zu finanzieren, das das bisherige Pflegegeld ersetzen soll. Auch Verbrauchspflegehilfsmittel müssten daraus bezahlt werden.

Für Familien könnte dadurch weniger Geld für die laufende Versorgung zu Hause übrig bleiben. Zwar sind höhere monatliche Zahlungen vorgesehen. Diese müssten jedoch zusätzliche Ausgaben abdecken, für die bisher eigene Ansprüche bestehen.

Beschlossen sind diese Änderungen noch nicht. Grundlage ist der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026, der die Umstellung grundsätzlich ab Januar 2027 vorsieht. Nach dem Stand vom 6. September 2026 gelten weiterhin die bestehenden Leistungen.

Vier neue Budgets sollen die häusliche Pflege neu ordnen

Der Reformvorschlag sieht ein Sachleistungsbudget für professionelle häusliche Pflege und ein Entlastungsbudget anstelle des Pflegegeldes vor. Anerkannte Unterstützung im Alltag soll über ein Sozialraumbudget finanziert werden. Für ambulante Hilfe in pflegerischen Akutsituationen und für Kurzzeitpflege ist ein Überbrückungsbudget vorgesehen.

Die bisherige Verhinderungspflege würde damit als eigenständiger Anspruch entfallen. Welche Unterstützung eine Familie künftig bezahlen könnte, würde stärker davon abhängen, wer die Hilfe erbringt und welches Budget dafür eingesetzt werden darf.

Der Sozialverband VdK kritisiert, dass bisherige Ansprüche nur teilweise in die neuen Budgets übernommen würden. Besonders betroffen seien Pflegebedürftige, die mehrere Leistungen für ihre Versorgung benötigen. Diese Bewertung findet sich in der Stellungnahme des VdK zum Pflegeneuordnungsgesetz.

Höhere Monatsbeträge müssten zusätzliche Kosten abdecken

Das geplante Entlastungsbudget liegt bei allen Pflegegraden über dem heutigen Pflegegeld. Die folgende Tabelle zeigt die vollen Monatsbeträge bei selbst organisierter häuslicher Pflege.

Pflegegrad Heutiges Pflegegeld → geplantes Entlastungsbudget
Pflegegrad 2 347 Euro → 386 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro → 638 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro → 889 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro → 1.079 Euro

Die heutigen Beträge veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium zum Pflegegeld. Die vorgesehenen neuen Beträge stehen im Referentenentwurf unter dem geplanten § 37 SGB XI.

Bei Pflegegrad 2 und 3 wären das jeweils 39 Euro mehr im Monat, bei Pflegegrad 4 und 5 jeweils 89 Euro. Daraus sollen allerdings auch private Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlt werden. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe und geeignete Desinfektionsmittel.

Für benötigte Verbrauchspflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse heute zusätzlich zum Pflegegeld bis zu 42 Euro monatlich. Dieser Betrag dient der Versorgung mit entsprechenden Produkten und wird nicht pauschal ausgezahlt. Die geltenden Voraussetzungen erläutert gesund.bund.de zu Pflegehilfsmitteln.

Wer monatlich solche Produkte für 42 Euro benötigt, hätte bei Pflegegrad 2 oder 3 die vorgesehene Erhöhung bereits vollständig aufgebraucht. Eine bezahlte private Vertretung käme noch hinzu. Auf diese Belastung weist der Angehörigenverband wir pflegen in seiner Stellungnahme hin.

Für erstmals Pflegebedürftige ist zunächst nur die Hälfte vorgesehen

Der Entwurf sieht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur das halbe Entlastungsbudget vor. Das wären monatlich 193 beziehungsweise 319 Euro.

Die Frist knüpft an den erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades an. Eine spätere Höherstufung bei einem bereits länger bestehenden Pflegegrad würde nach diesem Wortlaut keine neue Dreimonatsfrist auslösen.

Wie professionelle Hilfe die Geldleistung beeinflussen würde

Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget sollen weiterhin miteinander kombiniert werden können. Wer einen Teil seines Sachleistungsbudgets nutzt, erhält entsprechend weniger Geld ausgezahlt.

Ein Beispiel macht das Verhältnis verständlich: Wer 20 Prozent seines Sachleistungsbudgets ausschöpft, erhält grundsätzlich noch 80 Prozent des ihm zustehenden Entlastungsbudgets. Finanziert eine Familie zusätzliche professionelle Vertretung aus dem Sachleistungsbudget, kann dadurch also auch die verbleibende Geldleistung sinken. Die Berechnung richtet sich nach dem verbrauchten Prozentsatz des Sachleistungsbudgets.

Das Überbrückungsbudget wäre kleiner als der heutige Jahresbetrag

Heute stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung. Für das geplante Überbrückungsbudget sind dagegen höchstens 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 oder 3 vorgesehen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sollen es bis zu 2.285 Euro sein.

Das wären 1.684 beziehungsweise 1.254 Euro weniger im gesonderten Jahresbudget. Diese Differenzen beschreiben allerdings keine vollständige Verlustrechnung für einen Pflegehaushalt, weil zugleich andere Leistungen und Verwendungsregeln verändert würden.

Das Überbrückungsbudget soll auch Kurzzeitpflege bei einer geplanten Abwesenheit der Hauptpflegeperson ermöglichen, etwa während eines Urlaubs. Privat organisierte Ersatzpflege zu Hause soll dagegen aus dem Entlastungsbudget finanziert werden.

Ob eine Familie professionelle Hilfe tatsächlich nutzen kann, hängt außerdem von verfügbaren Angeboten ab. Der Deutsche Landkreistag warnt vor fehlenden Kapazitäten bei ambulanten Diensten und Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Ein Leistungsanspruch allein verschafft einer Familie noch keine verfügbare Vertretung.

Anerkannte Nachbarschaftshilfe kann anders finanziert werden

Bei der Nachbarschaftshilfe muss zwischen einer privat vereinbarten Ersatzpflege und einem anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag unterschieden werden. Für entsprechend anerkannte Angebote sieht der Entwurf das Sozialraumbudget vor. Eine private Vereinbarung mit einer Nachbarin genügt dafür allein nicht.

Geplant sind monatlich bis zu 175 Euro für Pflegebedürftige ab 25 Jahren und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige. Anspruch sollen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben. Entscheidend wären die Anerkennung des Angebots und die tatsächlich erbrachte Leistung.

Die ähnlich klingenden Begriffe bezeichnen unterschiedliche Leistungen: Das Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen. Das Sozialraumbudget soll dagegen an die Stelle des heutigen Entlastungsbetrags treten.

Beim Ansparen und bei Kurzzeitpflege könnten weitere Hilfen wegfallen

Der heutige Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Nicht verbrauchte Beträge können nach geltendem Recht angespart und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. So lässt sich Geld für eine später benötigte Unterstützung sammeln.

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Der Betrag kann außerdem Kosten im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege abdecken. Dazu gehören unter anderem Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese Möglichkeiten beschreibt das Bundesgesundheitsportal zum Entlastungsbetrag.

Beim geplanten Sozialraumbudget soll die Ansparmöglichkeit entfallen. Zudem wäre das Geld auf anerkannte Unterstützung im Alltag beschränkt. Die bisherige zusätzliche Finanzierung von Kurzzeitpflege wäre darüber nicht mehr möglich.

Familien könnten dadurch gleichzeitig ein kleineres Jahresbudget für Kurzzeitpflege und weniger Möglichkeiten zur Finanzierung der übrigen Heimkosten haben. Die derzeitigen Einsatzmöglichkeiten erläutert unser Beitrag zum Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro im Jahr.

Welche Ansprüche bei Ersatzpflege heute bestehen

Fällt eine private Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend aus, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege nutzen. Die Vertretung muss kein Pflegedienst übernehmen. Auch Nachbarn, Freunde oder Verwandte können einspringen.

Für Personen, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind, gelten besondere Erstattungsgrenzen. Dasselbe gilt für Personen, die mit ihm in einem Haushalt leben. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege beträgt die regelmäßige Grenze zwei monatliche Pflegegeldbeträge, bei Pflegegrad 3 beispielsweise 1.198 Euro jährlich.

Notwendige zusätzliche Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können gegen Nachweis berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt die Erstattung auf den gemeinsamen Jahresbetrag begrenzt.

Bei anderen Ersatzpflegepersonen können die nachgewiesenen Kosten bis zum noch verfügbaren Jahresbetrag übernommen werden. Dazu kann etwa eine Nachbarin gehören, die weder verwandt noch verschwägert ist und in einem anderen Haushalt lebt. Die Unterschiede regelt § 39 SGB XI.

Stundenweise Vertretung ist auch an mehr als 56 Tagen möglich

Verhinderungspflege ist grundsätzlich auf acht Wochen beziehungsweise 56 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Ist die übliche Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, werden die betreffenden Tage jedoch nicht auf diese Höchstdauer angerechnet. Das Pflegegeld bleibt dann ungekürzt, während die erstatteten Vertretungskosten den verfügbaren Jahresbetrag verringern.

Entscheidend ist die Dauer der Verhinderung der üblichen Pflegeperson. Ist sie zehn Stunden abwesend, greift die Sonderregel beispielsweise nicht, selbst wenn die Vertretung nur fünf Stunden übernimmt.

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird grundsätzlich die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen jährlich weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag erfolgt die Zahlung vollständig. Diese Unterschiede erläutert das Bundesgesundheitsportal zur Verhinderungspflege.

Eine sechsmonatige Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen muss der Ersatzpflege seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr vorausgehen. Diese frühere Vorpflegezeit ist abgeschafft. Weitere Einzelheiten enthält unser Beitrag zu den geltenden Regeln der Verhinderungspflege.

Welche Unterlagen und Fristen Betroffene beachten sollten

Wer aktuell Ersatzpflege benötigt, sollte bei seiner Pflegekasse den noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag erfragen. Bereits abgerechnete Kurzzeitpflege kann diesen Betrag verringert haben.

Für die Abrechnung sind nachvollziehbare Angaben zur Verhinderung der üblichen Pflegeperson, zum Einsatz der Vertretung und zu den entstandenen Kosten erforderlich. Auch Verwandtschaft, Schwägerschaft und ein gemeinsamer Haushalt können die Höhe der Erstattung beeinflussen.

Eine Antragstellung vor Beginn der Ersatzpflege ist nicht vorgeschrieben. Der Antrag auf Erstattung muss jedoch mit Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2026 endet diese Frist am 31. Dezember 2027.

Wenn notwendige Pflege nicht bezahlt werden kann

Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung für notwendige Pflege nicht aus, kann Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Kosten nicht aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Das Amt prüft den individuellen Bedarf und die finanziellen Verhältnisse. Näheres erläutert das Bundesgesundheitsportal zur Hilfe zur Pflege.

Betroffene sollten eine solche Finanzierungslücke frühzeitig beim Sozialamt anzeigen. Für den Leistungsbeginn ist grundsätzlich entscheidend, wann dem zuständigen Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das ergibt sich aus § 18 SGB XII.

Unterstützung bei der Auswahl und Organisation geeigneter Hilfen bietet die individuelle Pflegeberatung. Auf Wunsch können Angehörige einbezogen werden. Der Anspruch ist in § 7a SGB XI geregelt.

Häufige Fragen zur geplanten Pflegereform

Wird mein Pflegegeld wegen der Reform schon jetzt gekürzt?

Nein. Der Referentenentwurf allein verändert bestehende Ansprüche nicht. Pflegekassen müssen laufende Anträge und Leistungen nach dem geltenden Recht bearbeiten.

Kann ich Verhinderungspflege nutzen, obwohl zusätzlich ein Pflegedienst kommt?

Ja, wenn eine private Pflegeperson an der Versorgung beteiligt ist und vorübergehend ausfällt. Die zusätzliche Unterstützung durch einen Pflegedienst schließt Verhinderungspflege nicht aus. Bei einer ausschließlich durch professionelle Dienste erbrachten Versorgung fehlt dagegen die zu vertretende private Pflegeperson.

Was gilt bei genau acht Stunden Verhinderung?

Die Sonderregel für stundenweise Verhinderungspflege setzt weniger als acht Stunden voraus. Bei genau acht Stunden gelten die Regeln der tageweisen Verhinderungspflege. Entscheidend ist die Verhinderung der üblichen Pflegeperson.

Kann ich mir den gesamten Jahresbetrag ohne Kostennachweis auszahlen lassen?

Nein. Der gemeinsame Jahresbetrag dient der Übernahme erstattungsfähiger Kosten für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ein nicht genutzter Rest wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt.

Quellen: BMG: Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, § 39 SGB XI, gesund.bund.de: Verhinderungspflege, gesund.bund.de: Entlastungsbetrag.