Wer wegen einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation zeitweise ausfällt, muss die Versorgung der Familie nicht allein finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Reha-Träger die notwendigen Kosten einer Haushaltshilfe.
Bei einer von der Deutschen Rentenversicherung getragenen Reha können für eine nicht nah verwandte Ersatzkraft im Jahr 2026 bis zu 98 Euro je Einsatztag erstattet werden.
Die 98 Euro sind jedoch weder eine Pauschale noch ein ausgezahltes Tagegeld. Bezahlt werden nur nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für den tatsächlich benötigten Einsatz. Bei weniger als acht Stunden beträgt die Erstattungsgrenze 12,25 Euro je Stunde.
Was hinter dem Betrag von 98 Euro steckt
Die Höhe wird jedes Jahr aus der Bezugsgröße der Sozialversicherung abgeleitet. Für eine selbst beschaffte Ersatzkraft, die mit der versicherten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, gelten 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als tägliche Obergrenze. Daraus ergeben sich 2026 gerundet 98 Euro pro Einsatztag und ein Achtel davon, also 12,25 Euro, pro Stunde.
Eine Familie erhält deshalb nicht für jeden Kalendertag der Reha automatisch 98 Euro. Kostet die Hilfe beispielsweise nur 60 Euro, können auch nur 60 Euro erstattet werden. Wird sie an einem Tag nicht benötigt, entsteht für diesen Tag keine Erstattung.
Bei einem notwendigen Einsatz von mehr als acht Stunden kann der Tagesbetrag nach den internen Hinweisen der Rentenversicherung im Einzelfall überschritten werden, sofern auch die tatsächlichen Aufwendungen höher sind. Beauftragt die Familie einen sozialen Dienst oder ein privates Unternehmen, können außerdem regionale Vergütungsvereinbarungen der Krankenkassen herangezogen werden. Höhere Kosten sollten deshalb vor der Beauftragung schriftlich mit dem Reha-Träger abgestimmt werden.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraf 74 SGB IX. Die versicherte Person muss vor der Reha einen eigenen Haushalt geführt oder sich die Haushaltsführung mit einer anderen Person geteilt haben. Wegen der Reha muss sie daran gehindert sein, ihre bisherigen Aufgaben weiterhin zu erledigen.
Außerdem darf keine andere volljährige Person im Haushalt leben, die den offenen Bedarf übernehmen kann. Berufliche oder schulische Verpflichtungen, gesundheitliche Einschränkungen und altersbedingte Gründe können dagegen sprechen. Kann eine weitere Person nur einen Teil auffangen, kommt eine Haushaltshilfe für den verbleibenden Bedarf in Betracht.
Im Haushalt muss bei Beginn der Hilfe ein Kind leben, das noch keine zwölf Jahre alt ist. Alternativ genügt ein Kind mit Behinderung, das auf Unterstützung angewiesen ist; dann greift die starre Altersgrenze von zwölf Jahren nicht.
Eine ausführliche Einordnung verschiedener Kostenträger bietet der Beitrag „Rente, Behinderung oder Reha: Anspruch auf eine Haushaltshilfe“.
Wird das Kind während der bereits laufenden Reha zwölf Jahre alt, endet die bewilligte Hilfe nicht allein deshalb. Bei einer stationären Maßnahme ist die Abwesenheit aus dem Haushalt offensichtlich. Bei ambulanten Angeboten wird genauer geprüft, an welchen Behandlungstagen und für welche Stunden die Haushaltsführung tatsächlich ausfällt.
Der im Haushalt verbleibende Partner schließt den Anspruch nicht automatisch aus
Die Rentenversicherung darf nicht allein darauf verweisen, dass ein Ehepartner oder eine andere erwachsene Person zu Hause bleibt. Entscheidend sind deren Arbeitszeit, Gesundheit, bisherige Aufgabenverteilung und der konkrete Betreuungsbedarf. Hat das Paar Hausarbeit und Kinderbetreuung bisher geteilt, kann die Hilfe den Anteil ersetzen, der durch die Reha wegfällt.
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte dies im Urteil vom 22. Juni 2021 mit dem Aktenzeichen L 2 R 360/18. In dem Verfahren musste die Rentenversicherung rund 2.000 Euro erstatten, weil die schwangere und berufstätige Ehefrau den Haushalt mit zwei kleinen Kindern nicht allein weiterführen konnte. Die Hintergründe erläutert der Beitrag „Rentenversicherung muss Haushaltshilfe für 2.000 Euro übernehmen“.
So unterscheiden sich die Erstattungswege
| Konstellation | Mögliche Erstattung im Jahr 2026 |
|---|---|
| Private Ersatzkraft, nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert | Nachgewiesene angemessene Kosten bis 12,25 Euro je Stunde oder bis 98 Euro je Einsatztag; Fahrkosten sind in diesen Grenzen enthalten. |
| Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister sowie gleichgestellte nahe Personen | Grundsätzlich keine Vergütung für die Hilfe selbst, aber nachgewiesener Nettoverdienstausfall und notwendige Fahrkosten innerhalb der geltenden Grenzen. |
| Sozialer Dienst, Familienpflegestation oder privates Unternehmen | Zunächst gelten dieselben Grenzen; bei höheren Kosten können regionale Vergütungsvereinbarungen der Krankenkassen angewandt werden. |
| Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes | Nachgewiesene Unterbringungs- und Betreuungskosten im bewilligten Umfang, häufig begrenzt auf die sonst erforderlichen Kosten einer Haushaltshilfe. |
| Kinderbetreuungskosten statt Haushaltshilfe | Bis zu 200 Euro je Kind und Kalendermonat für Kinder unter 18 Jahren, wenn die Kosten wegen der Teilnahme unvermeidbar sind. |
Für nahe Angehörige gelten andere Regeln
Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister gehören zum Verwandtenkreis bis zum zweiten Grad. Auch bestimmte verschwägerte Personen sowie Ehegatten und gleichgestellte Partner werden für diese Erstattung entsprechend behandelt. Für ihre Hilfe wird üblicherweise kein Stundenhonorar bis 12,25 Euro gezahlt.
Erstattet werden können stattdessen ein wirklich entstandener Nettoverdienstausfall und notwendige Fahrtkosten. Der Einkommensverlust muss belegt werden, etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Die Erstattung des Verdienstausfalls für dieselbe Betreuungsperson ist grundsätzlich auf zwei durchgehende Monate begrenzt.
Die 12,25 Euro sind kein zulässiger Arbeitslohn für jeden Fall
Die stündliche Erstattungsgrenze der Rentenversicherung darf nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn verwechselt werden. Seit Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde.
Entsteht zwischen dem Privathaushalt und der Ersatzkraft ein Arbeitsverhältnis, müssen die arbeits- und melderechtlichen Pflichten unabhängig von der niedrigeren DRV-Erstattung beachtet werden.
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Eine regelmäßig beschäftigte Haushaltshilfe kann als Minijob im Privathaushalt anzumelden sein. Ob das Haushaltsscheck-Verfahren anzuwenden ist und welche Abgaben anfallen, sollte vorab geklärt werden. Vor Vertragsabschluss sollte außerdem feststehen, welcher Eigenanteil verbleibt und ob der Reha-Träger wegen einer professionellen Ersatzkraft einen höheren Satz anerkennt.
Was die Haushaltshilfe übernehmen darf
Der bewilligte Umfang richtet sich nach dem wirklichen Bedarf des Haushalts. Erfasst sein können Kinderbetreuung, Einkaufen, Zubereiten von Mahlzeiten, Wäschepflege und die notwendige Reinigung der Wohnung. Tätigkeiten, die bereits zuverlässig von anderen Personen erledigt werden, werden nicht nochmals finanziert.
Auch die Dauer folgt nicht schematisch der gesamten Reha-Bewilligung. Bezahlt wird für die Tage und Stunden, an denen wegen der Maßnahme Hilfe erforderlich ist. Aufnahme-, Entlassungs- und gegebenenfalls Reisetage können einbezogen werden, wenn auch an diesen Tagen der Haushalt nicht fortgeführt werden kann.
Kinder mitnehmen oder Betreuungskosten beantragen
Statt einer Hilfe im eigenen Haushalt kann das Kind unter bestimmten Bedingungen mit in die Reha-Einrichtung genommen oder anderweitig untergebracht werden.
Die Mitnahme muss organisatorisch möglich und medizinisch vertretbar sein, außerdem darf sie den Behandlungserfolg nicht gefährden. Für mehrere Kinder werden die notwendigen Kosten gesondert geprüft.
Daneben können Versicherte statt der Haushaltshilfe Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 18 Jahren wählen. Seit 2025 liegt die Grenze bei 200 Euro je Kind und Kalendermonat; bei Teilmonaten wird anteilig gerechnet. Für dasselbe Kind werden Kinderbetreuungskosten und Haushaltshilfe nicht nebeneinander bezahlt.
Welcher Kostenträger zuständig ist
Zuständig ist grundsätzlich der Träger, der die Reha oder die andere Teilhabeleistung bewilligt und durchführt. Finanziert die Deutsche Rentenversicherung die Maßnahme, wird der Antrag dort gestellt. Bei einer von der Krankenkasse bezahlten Reha gelten deren Regelungen, weshalb die 98-Euro-Grenze nicht ungeprüft auf jeden Reha-Fall übertragen werden darf.
Die Haushaltshilfe wird zusätzlich zu Leistungen gewährt, die den Lebensunterhalt während der Maßnahme sichern. Sie wird daher nicht mit dem Übergangsgeld während einer Reha gleichgesetzt. Beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Zwecke und müssen jeweils gesondert beantragt beziehungsweise abgerechnet werden.
Den Antrag möglichst vor Beginn der Reha stellen
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag vor Beginn der Teilhabeleistung einzureichen. Dafür ist das Formular G0581 vorgesehen; nach dem Einsatz werden die Kosten regelmäßig mit G0585 abgerechnet. Das aktuelle Formularpaket zur Haushaltshilfe enthält auch die Erläuterungen im Formular G0580.
Im Antrag sollte nachvollziehbar beschrieben werden, wer bisher welche Aufgaben übernommen hat, weshalb die im Haushalt verbleibenden Erwachsenen den Ausfall nicht auffangen können und an welchen Tagen Hilfe benötigt wird.
Sinnvoll sind Nachweise zu Arbeits- oder Schulzeiten, zum Alter beziehungsweise Hilfebedarf des Kindes und zu den voraussichtlichen Kosten. Rechnungen, Zahlungsbelege, Einsatzzeiten und gegebenenfalls ein belegter Verdienstausfall sollten vollständig aufbewahrt werden.
Eine vorherige schriftliche Zusage schützt besonders dann vor Streit, wenn ein professioneller Dienst mehr als 98 Euro täglich verlangt oder mehr als acht Stunden Betreuung notwendig sind.
Muss die Reha kurzfristig beginnen, sollte der Antrag dennoch sofort nachweisbar eingereicht und die Dringlichkeit erklärt werden. Eine eigenmächtige Beauftragung kann die Kostenerstattung erschweren, auch wenn Gerichte in dringenden Ausnahmefällen zugunsten der Versicherten entschieden haben.
Was bei einer Ablehnung zu tun ist
Eine Ablehnung sollte darauf geprüft werden, ob die Rentenversicherung die tatsächliche Aufgabenverteilung und die zeitliche Belastung der übrigen Haushaltsmitglieder richtig erfasst hat. Besonders pauschale Hinweise auf einen Ehepartner oder ein älteres Kind reichen nicht immer aus. Arbeitszeiten, Wegezeiten, Erkrankungen und der konkrete Hilfebedarf sollten im Widerspruch so genau wie möglich belegt werden.
Für den Widerspruch gilt bei einem Wohnsitz in Deutschland regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; verbindlich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben. Der Beitrag „Wann ist ein Widerspruch gegen einen Renten- und Reha-Bescheid sinnvoll?“ erklärt das weitere Verfahren. Betroffene sollten die Frist auch dann wahren, wenn noch Unterlagen fehlen, und die Begründung anschließend nachreichen.




