Viele Menschen wissen nicht, dass sie in bestimmten Situationen Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben. Eine Haushaltshilfe übernimmt Aufgaben wie Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen oder Kinderbetreuung und kann als ergänzende Leistung zu einer Kur, Rehamaßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt.
Ein Anspruch kann entstehen, wenn währenddessen kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann.
Zuständig sind verschiedene Kostenträger wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder Unfallversicherungsträger.
Voraussetzungen sind u.a., dass ein hilfebedürftiges Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung im Haushalt lebt.
Darüber hinaus gibt es auch in anderen Situationen Anspruch auf Haushaltshilfe, z.B. bei krankheitsbedingter Unfähigkeit, den Haushalt zu führen.
Inhaltsverzeichnis
Wer zahlt eine Haushaltshilfe?
Die Finanzierung der Haushaltshilfe kann von verschiedenen Institutionen übernommen werden:
- Krankenkassen: Diese tragen die Kosten während einer von ihnen finanzierten Kur, Reha oder eines Krankenhausaufenthalts sowie bei Krankheit oder während Schwangerschaft und Entbindung.
- Unfallversicherungsträger: Zuständig während medizinischer oder beruflicher Reha aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit.
- Rentenversicherungsträger: Übernehmen die Kosten während medizinischer oder beruflicher Reha als Rentenversicherungsleistung.
- Agentur für Arbeit: Finanziert Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zur beruflichen Reha.
- Träger der Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenkassen und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: Zuständig während medizinischer Reha, Präventionsmaßnahmen oder einer ärztlich verordneten Schonungszeit. Hier wird auch Betriebshilfe zur Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebs angeboten.
- Träger der sozialen Entschädigung und Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Übernehmen Kosten in Ausnahmefällen als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
- Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe: Zuständig für Haushaltshilfe in spezifischen Fällen, detaillierte Informationen unter „Ergänzende Leistungen zur Reha“.
Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Für einen Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die versicherte Person kann den Haushalt nicht weiterführen.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt übernehmen, z.B. wegen Berufstätigkeit, Alter, Gesundheitszustand oder Überforderung.
Zusätzlich muss eine der folgenden Situationen vorliegen:
- Krankenhaus/Reha/Kur/Häusliche Krankenpflege und hilfebedürftiges Kind: Ein hilfebedürftiges Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung lebt im Haushalt, und die versicherte Person kann den Haushalt aufgrund von Krankenhausaufenthalt, Kur oder häuslicher Krankenpflege nicht weiterführen.
- Krankheit und hilfebedürftiges Kind: Ein hilfebedürftiges Kind lebt im Haushalt und die versicherte Person kann wegen schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen.
- Krankheit ohne hilfebedürftiges Kind: Die versicherte Person kann wegen schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen, ohne dass ein hilfebedürftiges Kind im Haushalt lebt. In diesem Fall wird die Haushaltshilfe höchstens für 4 Wochen gewährt.
- Schwangerschaft oder Entbindung: Die versicherte Person kann wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen. Der Anspruch besteht so lange, wie es medizinisch notwendig ist.
Praxistipps
- Ein Wechsel der Krankenkasse kann von Vorteil sein, wenn andere Krankenkassen günstigere Regelungen zur Haushaltshilfe bieten.
- Bei Ablehnung eines Antrags kann Widerspruch eingelegt oder sogar geklagt werden.
- Unterstützung bei der Antragstellung kann durch Sozialdienste im Krankenhaus erfolgen.
Wann übernehmen diese Kostenträger die Haushaltshilfe?
Diese Kostenträger übernehmen die Kosten für Haushaltshilfe als ergänzende Leistungen zur Reha, wenn die versicherte Person den Haushalt wegen medizinischer oder beruflicher Rehabilitation nicht weiterführen kann und ein Kind unter 12 Jahren oder mit Behinderung im Haushalt lebt.
Welche speziellen Regelungen gelten in der Landwirtschaft?
Für landwirtschaftliche Betriebe gibt es spezifische Regelungen. Wenn die Person, die normalerweise den Haushalt führt, den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen muss, wird Haushaltshilfe geleistet. Betriebshilfe wird bereitgestellt, wenn der Betriebsinhaber ausfällt und keine anderen Familienangehörigen oder Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Ambulante Familienpflege als Alternative zur Haushaltshilfe
Die ambulante Familienpflege wird von den Jugendhilfeträgern zur Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum 14. Geburtstag im elterlichen Haushalt in Notsituationen angeboten. Voraussetzung ist, dass die Krankenkasse den Antrag auf Haushaltshilfe abgelehnt hat oder nicht den vollständigen Bedarf deckt.
Was gehört zur Haushaltshilfe: Leistungsumfang?
Die meisten Kostenträger erbringen Haushaltshilfe als Sachleistung, indem sie eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation bezahlen. Kann keine Haushaltshilfe gestellt werden, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe erstattet.
Muss eine Zuzahlung geleistet werden?
Wenn die Krankenkasse die Haushaltshilfe finanziert, beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten pro Kalendertag, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €. Bei Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung.
Wer hilft weiter?
Antragsformulare und Beratung erhalten Sie bei den zuständigen Kostenträgern. Sie bieten individuelle Auskünfte und Unterstützung bei der Antragstellung.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Können Bezieher von Bürgergeld Anspruch auf Kosten einer Haushaltshilfe beim Jobcenter geltend machen?
Definitiv ja, wenn die Voraussetzungen vom Leistungsbezieher erfüllt werden.
Anspruchsgrundlage hierfür ist der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
Die Gesetzesbegründung nennt als Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II n. F. beispielhaft die dauerhafte Notwendigkeit von Hygienemitteln bei bestimmten Erkrankungen, Putz- bzw. Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sowie die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern ( vgl. SG Stuttgart S 24 AS 3645/10 ER ).
Leistungen zur Haushaltshilfe sind als besonderer laufender Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und nicht als Leistungen zur Pflege nach § 61 Abs. 1 SGB XII zu erbringen, wenn es sich um reine Leistungen zur Hauswirtschaftspflege handelt und kein Bedarf an Hilfe im Bereich der Grundpflege nach § 61 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SGB XII besteht.
Die Voraussetzungen für einen unabweisbaren Bedarf für eine Haushaltshilfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II können auch dann gegeben sein,
wenn der Betroffene – nicht auf den Rollstuhl angewiesen ist – ( so ausdrücklich SG Berlin S 135 AS 1977/11 ).
Auch wenn diese als Fallbeispiel in der Gesetzesbegründung genannt sind, ergibt sich keine entsprechende Begrenzung aus dem Gesetz.
Es ist nicht zu erkennen, warum eine geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung als Grund für die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ausgeschlossen sein soll. Dies widerspräche dem sozialrechtlichen Begriff der Behinderung.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.