Hartz IV: Urlaubsanspruch auch bei ALG II Bezug

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Wichtig: Ortsabwesenheit muss vorher vom Jobcenter genehmigt werden
Auch Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf Urlaub. Wer seinen Wohnort verlassen möchte, sollte dabei jedoch einiges beachten. So verlangt das Jobcenter, dass der Erwerbslose zuvor die geplante Ortsabwesenheit beantragt. Nur wenn diese bewilligt wird, besteht auch während des Urlaubs ein ALG II-Leistungsanspruch.

Leistungsanspruch besteht nur während eines genehmigten Urlaubs
Hartz IV-Bezieher müssen grundsätzlich jeder Zeit – außer bei Krankheit – der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass sie sich an ihrem Wohnort aufhalten und unter ihrer Anschrift erreichbar sein müssen. Pro Kalenderjahr besteht aber Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit. Diese können zusammenhängend am Stück genommen oder auf das Jahr verteilt werden. Die Ortsabwesenheit muss immer zuvor beim Jobcenter beantragt werden. Nur wenn sie bewilligt wird, besteht auch während des Urlaubs ein Leistungsanspruch. Nach Ablauf der Ortsabwesenheit muss sich der Erwerbslose am Folgetag persönlich beim Jobcenter zurückmelden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, beispielsweise weil er seinen Urlaub spontan verlängert hat, muss mit Leistungskürzungen gerechnet werden.

Die Leistungen werden maximal für eine dreiwöchige Ortsabwesenheit weiter gezahlt. Ab der vierten Woche besteht kein Leistungsanspruch mehr. Dehnt der Erwerbslose seine Abwesenheit auf sechs Wochen oder länger aus, verliert er sogar bereits ab dem ersten Tag des Urlaubs seinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen.

Grundsätzlich bewilligt das Jobcenter nur dann die gewünschte Ortsabwesenheit, wenn dadurch nicht die Arbeitsvermittlung gefährdet wird. Ist beispielsweise in dem Abwesenheitszeitraum ein Vorstellungsgespräch oder der Antritt eines Ein-Euro-Jobs geplant, wird das Amt den Urlaub nicht gewähren. (ag)

Bild: Rike / pixelio.de

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