Urteil: Teilnahme an Kur gehรถrt nicht zum menschenwรผrdigen Existenzminimum
01.08.2014
Kosten fรผr eine Kur, die zusรคtzlich zu den von der Krankenkasse รผbernommenen Betrรคgen anfallen, kรถnnen nicht vom Jobcenter รผbernommen werden. Das entschied das Sozialgericht (SG) Karlsruhe in einem am 29. Juli 2014 verรถffentlichten Urteil (Aktenzeichen: S 15 AS 2552/13). Demnach liege kein laufender, besonderer unabweisbarer Bedarf gemรคร SGB II vor, urteilte der zustรคndige Richter.
Ambulante Kur kann in der Nรคhe des Wohnortes durchgefรผhrt werden, um Fahrt- und Unterkunftskosten zu sparen
Im konkreten Fall hatte ein Erwerbsloser eine dreiwรถchige ambulante Kur im Seebad Heringsdorf auf Usedom bei seiner Krankenkasse beantragt. Die Kasse stimmte zu und รผbernahm die Kosten fรผr die medizinische Behandlung durch einen Vertragskurarzt, die Kurmittel sowie die Arznei- und Verbandsmittel. Zusรคtzlich bewilligte sie acht Euro pro Kurtag fรผr die tรคglichen anfallenden รผbrigen Kosten. Nach dieser Rechnung blieben fรผr den Hartz IV-Bezieher noch die Kosten fรผr die Unterkunft, die Hin- und Rรผckfahrt sowie fรผr die Verpflegung. Dafรผr fielen insgesamt 1.733 Euro an. Um an der Kur teilzunehmen lieh sich der Mann das Geld als Privatdarlehen. Zudem beantragte er beim zustรคndigen Jobcenter die Erstattung der Kosten in Hรถhe von 1.565 Euro (Gesamtbetrag abzรผglich acht Euro pro Tag von der Krankenkasse). Er begrรผndete seinen Antrag damit, dass er seinen Kuraufenthalt, der eine medizinisch notwendige Maรnahme darstelle, nicht aus dem Regelsatz bestreiten kรถnne. Die Kosten mรผssten als Mehrbedarf oder unabweisbarer Bedarf vom Jobcenter bewilligt werden.
Die Behรถrde lehnte den Antrag jedoch ab, da sie fรผr eine medizinische Reha-Maรnahme nicht zustรคndig sei. Es handele sich auch nicht um einen laufenden besonderen Bedarf, die eine Anerkennung der Kosten als Mehrbedarf rechtfertige. Das Jobcenter wies zudem daraufhin, dass der Mann die ambulante Kur auch in der nรคheren Umgebung seines Wohnortes hรคtte machen kรถnnen, so dass Fahrt- und Unterkunftskosten nicht oder nur in geringer Hรถhe angefallen wรคren.
Der Hartz IV-Bezieher zog daraufhin vor das Sozialgericht Karlsruhe, dass die Entscheidung des Jobcenters mit seinem Urteil jedoch bestรคtigte. Der Kuraufenthalt stelle einen einmaligen Bedarf dar. Es seien aber nur besondere, laufende Bedarfe innerhalb eines Bewilligungszeitraumes erstattungsfรคhig. Die Teilnahme an einer Kur zรคhle auch nicht zum menschenwรผrdigen Existenzminimum nach SGB II. (ag)
Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de