Hartz IV: Schulbedarf bei ALG II

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Ab 1. August 2009 gelten folgende Bestimmungen beim Schulbedarf
Ab 1. Augsut 2009 sollen dann folgende Regelungen beim Schulbedarfs-Paket gelten:
a) Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) § 24a SGB II Zusätzliche Leistung für die Schule

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im
begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

§ 41 SGB II Berechnung der Leistungen (Auszug)

( 1) … Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht ….
b) für Bezieher von Sozialhilfe nach dem SGB XII: (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

§ 28a Zusätzliche Leistungen für die Schule :
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

§ 42 Umfang der Leistungen

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a, (…)

c) Für Bezieher des Kinderzuschlages:
§ 6a BKGG:
(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind, für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Betrages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung (Bafög) besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus. (24.07.2009, als PDF donwloaden)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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