Hartz IV: Partner ohne Zwang zum Ausfüllen

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Auskunftsverlangen des Jobcenters gegenüber dem Partner von erwerbsfähiger Leistungsberechtigten
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass der Partner einer erwerbsfähigen Hartz IV Leistungsberechtigten dem Jobcenter gegenüber nicht verpflichtet ist, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.

Der Kläger und die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehende Frau M bildeten nach Ansicht des Jobcenters eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Das Jobcenter verlangte mehrfach schriftlich, zuletzt im Bescheidwege vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Die Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren. Der Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er niemals Hartz IV Leistungen bezogen oder beantragt habe, blieb ohne Erfolg. Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist maßgebend, dass sich die übermittelten Formblätter, wie sich aus den jeweiligen Fragestellungen und aus den Unterschriftsleisten ("Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller") ergibt, lediglich an Personen richtet, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen. Der Kläger sei aber nicht Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebte, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.

Das Urteil des SG Gießen ist rechtskräftig.

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