Hartz IV: Muss das Jobcenter für Kabelfernsehen zahlen?

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Häufig entfacht sich ein Streit darüber, ob das Jobcenter zur Teilhabe auch die Kosten für Kabelfernsehen tragen muss. Aus diesem Grund haben sich auch Gerichte bereits mit diesem Thema beschäftigt. In der Tat kann Kabelfernsehen durch das Jobcenter übernommen werden – jedoch nur als Nebenkosten.

Trotz geringerer Miete soll der Kabelanschluss plötzlich vom Regelsatz bezahlt werden

Ein Betroffener wandete sich fragend an unsere Redaktion. Vor kurzer Zeit war Heinrich B. umgezogen.

“Im neuen Mietvertrag war Kabelfernsehen nicht mehr aufgelistet. Nun verlangt das Jobcenter, dass ich die Kosten selbst trage. Das kann doch nicht richtig sein”, beklagt sich Heinrich B. Und das, obwohl die Behörde nun weniger Miete zahlen muss als zuvor, selbst wenn das Jobcenter die Kosten für den Kabelanschluss finanzieren würde.

Im Mietvertrag ist Kabelfernsehen allerdings nicht aufgeführt. Die Einzimmer-Wohnung von Heirich B. kostet 245 Euro. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter 90 Euro für die Heizung.

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Nur in bestimmten Konstellationen wird Kabelfernsehen seitens des Jobcenters bezahlt

Das Bundessozialgericht hatte sich bereits eben jener Frage angenommen: Das oberste Sozialgericht entschied im Wortlaut:

“Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskosten handelt (vgl Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden – Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S 31 f; eine Ausnahme gilt für Warmwasserbereitungskosten (siehe dazu BSG AZ: B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5)).”

Kabelanschluss als kulturelle Teilhabe?

Der Kläger hatte damals argumentiert, dass Kabelfernsehen zur Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dient und es ermöglicht, über seine Umwelt mehr zu erfahren und somit am kulturellen Leben teilzuhaben. Dem widersprach das Gericht, da diese Beschaffungskosten bereits vom Regelsatz abgedeckt sein würden (Az.: B 4 AS 48/08 R).

Wichtige Frage: Kabelfernsehen in den Nebenkosten enthalten?

Es muss also unterschieden werden, ob man als Leistungsbezieher den Vertrag mit dem Kabelanbieter selbst geschlossen hat oder die Wohnung, die man angemietet hat, nur mit Kabelfernsehen angemietet werden kann und ein Zugang zum Kabelfernsehen anderweitig nicht möglich ist.

Die Kosten werden für einen Kabelanschluss werden also nur dann vom Jobcenter bezahlt, wenn die Kosten als Nebenkosten mit im Mietvertrag inbegriffen sind. Sind diese Kosten für den Kabelanschluss nicht inbegriffen, so müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Hartz IV Beziehende die Kosten für den Kabelanschluss selbst begleichen.

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