Hartz IV-Anspruch auf eine Privatschule?

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Gerät eine alleinerziehende Mutter in den Hartz-IV-Bezug, muss das Jobcenter ihrem Kind nicht weiter den Besuch einer Privatschule finanzieren.

Dem Kind ist regelmäßig ein Wechsel in eine schulgeldfreie öffentliche Regelschule zuzumuten, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 21. März 2022, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 11 AS 479/21 B ER).

Vermutungen über psychische Probleme reichen nicht aus

Allein Vermutungen über mögliche psychische Probleme des Schülers infolge eines Schulwechsels reichten als Grund nicht aus, dass das Jobcenter das Schulgeld übernimmt.

Im konkreten Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter zweier Kinder aus dem Landkreis Göttingen. Der älteste Sohn wurde zunächst in einer Waldorfschule eingeschult, wechselte dann aber wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen in eine andere Privatschule. Dort fiel ein monatliches Schulgeld in Höhe von 165 Euro an.

Als die Mutter wegen der Corona-Pandemie ihre selbstständige Tätigkeit als Kampfsportlehrerin aufgeben musste, war sie auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Beim Jobcenter beantragte sie die Übernahme des Schulgeldes.

Jobcenter muss nicht für Schulgeld einer Privatschule aufkommen

Die Behörde lehnte ab. Das Kind könne zu einer schulgeldfreien staatlichen Regelschule wechseln. Nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen könne ein Anspruch bestehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Kind nicht gleich zu einer staatlichen Schule gegangen sei.

Die Mutter zog vor Gericht und gab an, dass ihr Sohn bei einem Schulwechsel erneut psychisch belastet werde und Depressionen erleide. Außerdem sei die Anmeldung auf der Regelschule nicht zumutbar, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

LSG Celle: Vermutungen über Schulwechselprobleme reichen nicht

Das LSG wies den Eilantrag der Frau auf Übernahme des Schulgelds mit Beschluss vom 16. Februar 2022 ab. Der Privatschulbesuch stelle keinen unabweisbaren Mehrbedarf dar.

Der Schüler könne an eine schuldgeldfreie öffentliche Regelschule wechseln. Allein Vermutungen, dass mit dem Schulwechsel psychische Probleme verbunden seien oder an der Regelschule ein hoher Migranten- und Gewaltanteil bestehe, reiche nicht als Grund für eine Leistungspflicht des Jobcenters aus. fle/mwo

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