Hartz IV-Anspruch auf eine Privatschule?

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Gerรคt eine alleinerziehende Mutter in den Hartz-IV-Bezug, muss das Jobcenter ihrem Kind nicht weiter den Besuch einer Privatschule finanzieren.

Dem Kind ist regelmรครŸig ein Wechsel in eine schulgeldfreie รถffentliche Regelschule zuzumuten, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 21. Mรคrz 2022, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 11 AS 479/21 B ER).

Vermutungen รผber psychische Probleme reichen nicht aus

Allein Vermutungen รผber mรถgliche psychische Probleme des Schรผlers infolge eines Schulwechsels reichten als Grund nicht aus, dass das Jobcenter das Schulgeld รผbernimmt.

Im konkreten Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter zweier Kinder aus dem Landkreis Gรถttingen. Der รคlteste Sohn wurde zunรคchst in einer Waldorfschule eingeschult, wechselte dann aber wegen psychischer Probleme und regelmรครŸiger kรถrperlicher Auseinandersetzungen in eine andere Privatschule. Dort fiel ein monatliches Schulgeld in Hรถhe von 165 Euro an.

Als die Mutter wegen der Corona-Pandemie ihre selbststรคndige Tรคtigkeit als Kampfsportlehrerin aufgeben musste, war sie auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Beim Jobcenter beantragte sie die รœbernahme des Schulgeldes.

Jobcenter muss nicht fรผr Schulgeld einer Privatschule aufkommen

Die Behรถrde lehnte ab. Das Kind kรถnne zu einer schulgeldfreien staatlichen Regelschule wechseln. Nur bei schwerwiegenden persรถnlichen Grรผnden kรถnne ein Anspruch bestehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Kind nicht gleich zu einer staatlichen Schule gegangen sei.

Die Mutter zog vor Gericht und gab an, dass ihr Sohn bei einem Schulwechsel erneut psychisch belastet werde und Depressionen erleide. AuรŸerdem sei die Anmeldung auf der Regelschule nicht zumutbar, da dort der Migranten- und Gewaltanteil รผberdurchschnittlich hoch sei.

LSG Celle: Vermutungen รผber Schulwechselprobleme reichen nicht

Das LSG wies den Eilantrag der Frau auf รœbernahme des Schulgelds mit Beschluss vom 16. Februar 2022 ab. Der Privatschulbesuch stelle keinen unabweisbaren Mehrbedarf dar.

Der Schรผler kรถnne an eine schuldgeldfreie รถffentliche Regelschule wechseln. Allein Vermutungen, dass mit dem Schulwechsel psychische Probleme verbunden seien oder an der Regelschule ein hoher Migranten- und Gewaltanteil bestehe, reiche nicht als Grund fรผr eine Leistungspflicht des Jobcenters aus. fle/mwo