Wer Schulden hat und diese nicht bezahlen kann, muss mit einer Pfändung rechnen. Neben einer Lohn- und Kontopfändung ist es möglich, dass auch der PKW gepfändet wird. Eine solche Sachpfändung laut §§ 808ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist aber mit vielen Hürden verbunden. Ein aktuelles Urteil könnte zudem im Sinne der Schuldner Richtungsweisend sein.
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Pfändung eines Autos immer zweite Wahl
Um an Außenstände heranzukommen, werden Gläubiger immer erst versuchen, den Lohn bzw. das Konto pfänden zu lassen. Sachgegenstände sind zumeist die 2. Wahl von Gläubigern.
Reicht allerdings die Gehaltspfändung und die Pfändung des Kontos nicht aus, werden die Gläubiger versuchen, auch weitere Gegenstände pfänden zu lassen. Da Autos meistens einen höheren Wert besitzen, werden die Gläubiger versuchen, auch den PKW pfänden zu lassen.
Darf der Gläubiger einfach vorbei kommen und das Auto mitnehmen?
Gläubiger können aber keineswegs einfach vor der Tür stehen und das Auto abholen. Es muss immer ein Gerichtsvollzieher eingesetzt sein.
Dieser richtet sich nach den aktuellen Gesetzgebungen und geht nach streng vorgeschriebenen Verfahren vor. Kommt ein Gläubiger dennoch “einfach so” vorbei, rufen Sie die Polizei. Ohne Titel und Gerichtsvollzieher ist es dann Diebstahl.
Der Gläubiger muss nämlich zunächst einen sog. Vollstreckungstitel haben. Dieser Titel ist im Rahmen eines Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids aufgrund eines Mahnverfahrens erteilt. Aber auch dann muss der Titel zunächst dem Schuldner zugestellt sein.
Eine Pfändung muss zunächst erst bei Gericht nach § 753 Abs. 1 ZPO beantragt werden. Das bedeutet, nach einem Urteil erfolgt nicht automatisch die Pfändung.
Wann darf das Auto nicht gepfändet werden?
Damit das Auto überhaupt gepfändet werden kann, muss es im Besitz des Schuldners sein. Das Auto darf nicht gepfändet werden, wenn:
– das Auto geleast ist (dann gehört es dem Leasinggeber)
– der Ehefrau oder Lebenspartner gehört (Nachweis z.B. über Kaufvertrag)
– das Auto nicht in ihrer Gewahrsam ist, weil Sie sich das Auto mit ihrem Ehegatten teilen
Bei den letzten beiden Punkten wird der Gerichtsvollzieher dennoch versuchen, das Auto zu pfänden. Allerdings kann dann im Nachhinein dagegen gerichtlich vorgegangen werden. Allerdings wird meist dennoch nach § 1362 BGB, § 739 ZPO gepfändet.
Wenn das Auto mehr wert ist, als die Schulden
Problematisch wird es, wenn das Auto mehr wert ist, als die Schulden, die eingetrieben werden sollen.
Beispiel: Das Auto hat einen Wert von 35.000 EUR. Die offenen Schulden betragen aber nur 2000 Euro. In diesem Fall würde eine sogenannte Überpfändung vorliegen. Der PKW darf dann nicht gepfändet werden. Aber: Eine Pfändung kann auch in solchen Fällen stattfinden, wenn es keine anderen geldwerten Gegenstände gibt, die gepfändet werden können!
Darf das Auto gepfändet werden, wenn es für die Arbeit genutzt wird?
Ein Pfändungshindernis ist auch, wenn Schuldner das Auto dringend benötigen, um zum Beispiel weiterhin dem Beruf nachzugehen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
In der Vergangenheit wurde diese Unpfändbarkeit des Autos sehr streng genommen. Das Auto darf nur dann nicht gepfändet werden, wenn kein anderes Fortbewegungsmittel wie ein Fahrrad oder die öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
Ein neues Urteil
Das Landgericht Baden-Baden, (Az: 3 T 28/21) urteilte in einer Einzelfallentscheidung, dass die Pfändbarkeit eines PKW nicht möglich ist, wenn das Auto nicht nur unentbehrlich ist. Es sei ausreichend, wenn “der Gegenstand zur Erreichung des Normzwecks nötig ist”.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung fort, dass “dem Schuldner und seinen Familienangehörigen die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz erhalten, damit er ‒ unabhängig von staatlichen Leistungen ‒ ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen kann.”
Das Gericht verneinte also in diesem konkreten Fall die Pfändung des PKWs, obwohl die Arbeitsstätte zu Fuss oder mit einem Fahrrad hätte erreicht werden können.
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Das Landgericht führte weiter fort: “Die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz der Familie ist zwischenzeitlich auch wieder die konkrete Erwerbstätigkeit der Schuldnerin.
Vorliegend ist das Gericht nach Betrachtung der Umstände in diesem Einzelfall zur Überzeugung gelangt, dass die Schuldnerin ohne ein Auto zeitlich nicht die Möglichkeit hätte, ihre Vollzeit-Tätigkeit weiter auszuüben. Das Fahrzeug ermöglicht ihr daher diese konkrete Erwerbstätigkeit, weshalb es nicht gepfändet werden darf.”
Urteil steht entgegen der Austauschpfändung
Das Urteil mag Richtungsweisend sein, steht aber entgegen der gesetzlichen Regelung. Denn dort steht: Dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27636), S. 29:
“Die Neuregelung unterscheidet nicht mehr nach der Art der Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Sache für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird, das heißt, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit ohne die Sache nicht mehr möglich ist. Unter den Pfändungsschutz des Buchstaben b können auch hochwertige Sachen wie beispielsweise leistungsstarke Computer fallen, wenn die Erwerbstätigkeit des Schuldners den Gebrauch einer solchen Sache erfordert. Erfordert die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Schuldners eine bestimmte Sache – etwa einen Computer –, jedoch nicht unbedingt in einer speziellen Ausführung – etwa einen besonders leistungsstarken Computer –, besteht zwar Pfändungsschutz nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ZPO-E; in einem solchen Fall kommt jedoch eine Austauschpfändung nach § 811a Absatz 1 ZPO in Betracht.”
Es ist daher fraglich, ob das Urteil anwendbar ist. Es zeigt aber, dass es stark auf die Einzelfall ankommt. Betroffene sollten daher mit einem versierten Fachanwalt prüfen, ob die Sachlage es möglich macht, das Auto vor einer Pfändung zu schützen.
Was ist, wenn das Auto aufgrund gesundheitlicher Gründe notwendig ist?
Das Auto ist dann auch vor einer Pfändung geschützt, wenn der Schuldner selbst oder ein Familienmitglied dringend auf das Auto aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist.
Beispiel: Der Schuldner muss jede Woche zur Dialyse. Ein Erreichen des Arztes ist auf anderem Wege kaum möglich. Das Auto ist dann unpfändbar.
Achtung: Ein Gläubiger kann auch in diesen Fällen an das Auto herankommen und eine Austauschpfändung beantragen. Das bedeutet, das Auto wird dann gegen ein günstigeres Modell eingetauscht. Das passiert vor allem immer dann, wenn das Auto einen gewissen Wert hat.
Wenn die dargelegten Punkte zutreffen, sollte demnach gegen die Pfändung des PKWs vorgegangen werden. Und zwar nicht im Moment der Pfändung selbst, sondern zusammen mit einem Anwalt, der der Pfändung mit Sachargumenten widerspricht.
Um eine Pfändung im Vorfeld zu verhindern, kann es sich lohnen, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Viele Gläubiger lassen sich darauf ein, da dann die Chancen meistens höher sind, die Außenstände reinzuholen. Das mindert auch die Kosten, die im Falle einer Pfändung und Mahnverfahren zusätzlich auf den Schuldner zukommen.
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