Hartz IV: Gericht erlaubt Bevollmächtigung

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Und wieder ein KEA vor Gericht erfolgreich – Urteil gegen Jobcenter Köln

07.11.2012

Die 11. Kammer des Sozialgerichts in Köln entschied am 6. November 2012 zu Gunsten einer Aktivistin der Kölner Erwerbslosengruppe KEA und gegen das Kölner Jobcenter. Es ging um die Zurückweisung als Bevollmächtigte. Das Gericht konnte "keinen erkennbaren Grund" für die Zurückweisung entdecken. Damit haben Die KEAs bzw. einzelne Mitglieder binnen zweier Monate den vierten Prozess in Folge mit Erfolg bestanden. Diesmal sogar mit einem Urteil!

Koste es, was es wolle
Offenbar legt es das Kölner Jobcenter darauf an, jeden erdenklichen Versuch zu unternehmen, die Rechte Betroffener und ihrer Begleiter, Beistände oder Bevollmächtigter zu untergraben. Selbst dann, wenn die Sache gesetzlich klar geregelt und sogar durchschaubar erscheint. Anstelle interner Fortbildungen setzt die Jobcenter-Geschäftsführung offenbar auf die erzieherische Instanz (sich selbst gegenüber) der Gerichte. Das kostet dann das Jobcenter, respektive Steuerzahler, etwas mehr, aber sorgt immerhin für Rechtssicherheit. Erneut hat sich das Jobcenter Köln einen Prozess geleistet, dessen Ausgang die KEAs fachkompetent voraussagen hätten können. Oder kalkuliert das Jobcenter mit der Tatsache, dass die meisten Betroffenen ohnehin nicht vor Gericht gehen?

Zum Sachverhalt
Im behandelten Fall ging es um eine KEA, die seit Jahren ihren Freundinnen behilflich ist, sich im Wirrwarr der deutschen Behördenlandschaft zurecht zu finden. Es handelt sich dabei unverändert um drei Personen: Frauen, mit Kindern, alleinerziehend, Migration, Sprachschwierigkeiten in Deutsch, keine Rechtskenntnisse. Die Bevollmächtigte KEA ist berufstätig und hat Familie. "Ich müsste jeden Tag hin und her laufen und mich von der Arbeit befreien lassen, auch wegen Anlässen, die man problemlos telefonisch klären kann. Manchmal muss man beim Jobcenter auch einfach nur mal nachhaken."

Das Jobcenter Köln zauberte gegen die Bevollmächtigte die Unterstellung einer "geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" (§ 13 SGB X) aus dem Hut. Das ist Unsinn und zwar erkennbarer: Es handelt sich seit Jahren stets um drei unveränderte Vollmachtgeber. (Wie viele Vollmachtgeber? Drei.)

Es gibt Indizien, die auch das Jobcenter logisch nachvollziehen lassen, dass es zwischen der KEA und allen beteiligten Vollmachtgebern ein freundschaftliches Verhältnis gibt. (Ist das Verhältnis geschäftsmäßiger oder privater Natur? Letzteres.)

Sowohl die Umstände aller drei Betroffenen, als auch die der Bevollmächtigten lassen erkennen, dass eine punktuelle Bevollmächtigung sinnvoll erscheint. [Post, Antragstellung, Widersprüche, Sachstandsnachfragen wurden vom Gericht gewürdigt und anerkannt.] (Gibt es einen Grund zur Vollmacht? Ja, die individuellen Umstände aller Beteiligten.)

Die KEA ist anwaltlich zertifizierte Rechtsberaterin gemäß § 6 II Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und als solches grundsätzlich nicht einfach abzuweisen. (Das ist Bonus, aber das Jobcenter hätte spätestens hier erkennen können, dass es als Gesetzesbrecher überführt werden wird.)

Das Verfahren schwebte seit 2011 und im März 2012 räumte das Gericht dem Jobcenter bereits die Chance ein, auf den Boden der (rechtlichen) Tatsachen zurück zu kehren, indem es feststellte, dass die Zurückweisung der Vollmacht gar nicht rechtsgültig war. Damit hätte sich der Klagegrund der KEA erübrigt, aber das Jobcenter legte nach, als wäre das Engagement der KEA nur eine förmliche und dementsprechend förmlich aus der Welt zu schaffende, missliebige Angelegenheit. Es erneuerte die Abweisung, ohne dass sie dadurch richtiger wurde. Zu dieser Einsicht gelangte denn auch der Vertreter des Jobcenters vor Gericht, der mutmaßte, dass es gegebenenfalls zu einer gewachsenen "Antipathie" gekommen sei, weshalb er einen Wechsel der Bearbeitungsgruppe des Jobcenters hilfreich fände. Zum konkreten Sachverhalt selbst konnte er nichts sagen, da er mit den beteiligten Sachbearbeitern gar nicht gesprochen hatte. Bleibt einem da die Spucke weg? Nein, in Sachen ‘Jobcenter’ rechnen wir grundsätzlich mit allem.

Vollmachten
Für das Engagement der KEAs sind Bevollmächtigungen eher untypisch, da ‘Die KEAs’ die Selbstermächtigung des Einzelnen stärken wollen. Jedoch nicht nur dieser Fall zeigt, dass Vollmachten bzw. punktuelle Bevollmächtigungen Sinn machen können, manchmal sogar unvermeidbar sind. (Wer holt mein Paket von der Post, wenn ich nicht kann?)

Letztlich bleibt es eine Entscheidung zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Das diktierte Richterin Erberich dem Jobcenter auch nochmal zum mitschreiben.

Urteil
Der Wortlaut des Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Wir werden dies als Update hier drunter setzen und mit geeigneten Mitteln für seine Verbreitung sorgen. (pm)