Aus der BA Wissensdatenbank: Anrechnung von Vollverpflegung bei ALG II
Im Zuge der neuen Alg II-V (in Kraft seit 01.Januar 2008) wurde u. a. auch eine Bagatellgrenze bei der Anrechnung von Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthalts eingeführt. Wie ist diese Regelung anzuwenden, wenn sich der Krankenhausaufenthalt über mehrere Monate erstreckt?
Antwort:
Bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wird, ist nicht der Gesamtzeitraum, sondern jeder Monat für sich zu betrachten.
Beispiel 1:
Herr X (verheiratet, kein Einkommen) hat Pech und bricht sich das linke Bein. Er wird am 15.Januar 2008 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 14.Februar 2008 dort bleiben.
Berechnung: Im Januar wird Herrn X an 17 Kalender Tagen im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,64 Euro ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 61,88 Euro. Die Bagatellgrenze in Höhe von 83,- € wird nicht überschritten. Im Januar erfolgt somit keine Anrechnung. Im Februar wird Herrn X an 14 Kalender Tagen im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Für diesen Monat ergibt sich demnach ein Wert von 50,96 Euro. Da auch dieser Wert unterhalb der monatlichen Bagatellgrenze liegt, erfolgt keine Anrechnung.
Beispiel 2:
Herrn Y (alleinstehend, kein Einkommen) passiert ein Unglück. Er fällt und bricht sich das rechte Bein. Er wird am 05.Januar 2008 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 10. Februar 2008 dort bleiben.
Berechnung: Im Januar wird Herrn Y an 27 Kalender Tagen im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 4,05 Euro ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 109,35 Euro. Da der Wert der Verpflegung die Bagatellgrenze von 83,- Euro überschreitet, ist sie auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) von Herrn Y anzurechnen. Dabei können die Absetzbeträge nach § 11 SGB II geltend gemacht werden. Nach Abzug der Versicherungspauschale ergibt sich für den Januar ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 79,35 Euro Im Februar wird Herrn Y an 10 Kalender Tagen Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von 40,50 €. Da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.
Beispiel 3:
Herr Y hat wirklich eine Unglückssträhne. Am 16.Februar 2008 rutscht er auf einer Bananenschale aus und zieht sich einen komplizierten Bruch zu. Er wird am gleichen Tag ins Krankenhaus eingeliefert und muss diesmal bis einschließlich 23.März 2008 dort bleiben.
Berechnung: Da Herr Y im Februar bereits 10 Kalender Tage im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 24 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von insgesamt 97,20 Euro. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist der Betrag, unter Abzug der Absetzbeträge, auf das Hartz IV von Herrn Rabe anzurechnen. Im März wird Herrn Y an 23 Kalender Tage Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Höhe von 93,15 Euro. Auch dieser überschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlägigen Absetzbeträge anzurechnen.
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