Hartz IV: Anrechnung der Aufwandsentschädigung

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Neue Anrechnung der Aufwandsentschädigungen bei Hartz IV

30.05.2011

Nach alter Rechtslage galt: Aufwandsentschädigungen sind (unter bestimmten Bedingungen) als zweckbestimmte Einnahme (im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II a.F.) bis zur Höhe des steuerfreien Betrags anrechnungsfrei – für Übungsleiter beispielsweise 175 Euro monatlich. Nach neuer Rechtslage gilt: Erhält jemand eine steuerbegünstigte Aufwandsentschädigung, dann tritt an die Stelle der 100-Euro-Grundpauschale eine Pauschale in Höhe von 175 Euro (und nicht 100 + 175 = 275 Euro!).

Arbeitslosengeld-II Bezieher, die sowohl Erwerbseinkommen erzielen als auch Aufwandsentschädigungen erhalten, werden schlechter gestellt als bisher. Übrigens: Die Privilegierung von Aufwandsentschädigungen im SGB II galt und gilt nach altem und neuem Recht nicht generell für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten sondern nur für steuerbegünstigte Tätigkeiten (siehe § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b Einkommenssteuergesetz).