Wer Grundsicherungsgeld bezieht und im Juli 2026 oder danach einen Weiterbewilligungsantrag stellt, muss ab sofort ein zweites Formular einreichen: die Anlage VM, die Selbstauskunft über das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Wer das Formular vergisst oder wichtige Positionen weglässt, riskiert Verzögerungen bei der Weiterbewilligung.
Inhaltsverzeichnis
Warum die Anlage VM ab dem 1. Juli 2026 Pflicht ist
Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt: Ab dem 1. Juli 2026 benötigt das Jobcenter aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen zusätzlich zum Weiterbewilligungsantrag die Anlage VM. Der Grund liegt in der Reform vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld.
Mit dieser Reform entfällt die bisherige Karenzzeit beim Vermögen vollständig. Das Jobcenter prüft Vermögen ab jetzt vom ersten Tag der Antragstellung an.
Das Formular existierte bereits vor dem 1. Juli 2026, war aber keine Pflichtanlage beim Weiterbewilligungsantrag. Das hat sich jetzt geändert. Wer sie vergisst, gibt dem Jobcenter formal keine vollständige Unterlage. Das Jobcenter stellt die Bearbeitung des Antrags zurück, bis die Anlage VM nachgereicht ist.
Immobilien, Fahrzeuge, Schenkungen: Was in Abschnitte B bis D gehört
Das Formular erfasst das Vermögen aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft, nicht nur Ihres eigenen. Auch Vermögen im Ausland gehört hinein. Abschnitt B fragt nach Immobilien: selbstgenutzte und nicht selbstgenutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen, dazu unbebaute Grundstücke, jeweils mit Miteigentumsanteil in Prozent und Verkehrswert in Euro. Abschnitt C erfasst Kraftfahrzeuge wie Pkw, Motorräder und Wohnmobile mit Fabrikat, Baujahr, Kilometerstand und aktuellem Wert.
Abschnitt D ist für viele überraschend: Hier müssen Schenkungen, Spenden und Übertragungen aus den letzten zehn Jahren angegeben werden. Also etwa Geldbeträge oder Schmuck, den jemand aus der Bedarfsgemeinschaft in diesem Zeitraum verschenkt hat. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 60 SGB I: Wer Leistungen beantragt, muss alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sein können.
Konten, Wertpapiere, Krypto: Was in Abschnitt E gehört
Abschnitt E ist der umfangreichste Teil des Formulars. Er fragt nach Bargeld, Girokonten, Kreditkartenkonten und Online-Konten einschließlich PayPal, Sparkonten und Tagesgeldkonten, Sparbriefen sowie Wertpapieren wie Aktien, Anleihen und Fondsanteilen.
Auch Kryptowährungen müssen angegeben werden. Viele übersehen das, weil Krypto-Guthaben nicht wie ein klassisches Konto wirken.
Dazu kommen Bausparverträge, Altersvorsorgevermögen wie Riester-Renten und weitere Altersvorsorge-Versicherungsverträge sowie Versicherungen mit Prämienrückgewähr, etwa Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sterbegeldversicherungen oder Unfallversicherungen mit Rückkaufswert.
Abschnitt F fragt nach selbstständiger Tätigkeit und dem damit zusammenhängenden Altersvorsorgevermögen. Sonstiges Vermögen – Edelmetalle, Schmuck, Antiquitäten und Gemälde – wird ebenfalls in Abschnitt E abgefragt.
Schonvermögen: Was das Jobcenter trotz Formular nicht anrechnen darf
Angeben und anrechnen sind zwei verschiedene Dinge. Viele Vermögenswerte, die in der Anlage VM eingetragen werden müssen, darf das Jobcenter trotzdem nicht auf den Leistungsanspruch anrechnen. Wer das nicht weiß, lässt Positionen weg und macht damit eine Falschangabe, obwohl er schützenswerte Positionen eigentlich nicht fürchten müsste.
Nicht zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II umfasst angemessenen Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft (in der Praxis: bis etwa 15.000 Euro Marktwert) sowie staatlich geförderte Altersvorsorge wie Riesterverträge.
Ebenfalls geschützt sind ein selbstgenutztes Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter sowie Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Diese Positionen sollte man trotzdem vollständig eintragen: Das Jobcenter entscheidet, was es berücksichtigt, nicht der Antragsteller.
Die neue Freibetrag-Staffel: Wie viel Erspartes Sie behalten dürfen
Mit dem Grundsicherungsgeld gelten ab dem 1. Juli 2026 altersabhängige Freibeträge, die bestimmen, wie viel anrechenbares Vermögen jede Person in der Bedarfsgemeinschaft behalten darf. Wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: 5.000 Euro.
Ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro. Ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro. Wer das 51. Lebensjahr erreicht hat: 20.000 Euro. Diese Beträge gelten je Person. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge von Partnern können auf die Person mit dem höheren Vermögen übertragen werden.
Das ist ein massiver Schnitt gegenüber dem früheren Bürgergeld. Bis zum 30. Juni 2026 galt im ersten Bezugsjahr eine Freigrenze von 40.000 Euro für die antragstellende Person. Diese Karenzzeit gibt es nicht mehr.
Wer ab Juli 2026 einen Weiterbewilligungsantrag stellt, unterliegt den neuen Freibeträgen, auch wenn der Bewilligungszeitraum noch keine zwölf Monate gelaufen wäre. Das betrifft primär Menschen, die erst Anfang 2026 Grundsicherung beantragt haben und deren Bewilligungszeitraum bereits im Sommer oder Herbst endet.
Häufige Fehler beim Ausfüllen und wie Sie sie vermeiden
Erster und häufigster Fehler: Die Anlage VM fehlt beim Weiterbewilligungsantrag ganz. Wer das Formular nicht kennt, reicht schlicht keins ein. Holen Sie es rechtzeitig beim Jobcenter oder über die Formularseite der Bundesagentur für Arbeit.
Zweiter Fehler: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden nicht angegeben, weil der Zusammenhang zum aktuellen Vermögen nicht klar ist.
Dritter Fehler: Kryptowährungen oder PayPal-Guthaben werden nicht als Konten verstanden und fehlen. Das Formular listet beides ausdrücklich auf.
Vierter Fehler: Altersvorsorgevermögen wird weggelassen, weil die Vermutung besteht, staatlich geförderte Rente sei ohnehin geschützt. Angeben muss man es trotzdem. Das Jobcenter entscheidet, ob und wie viel davon angerechnet wird.
Fünfter Fehler: Nur das eigene Vermögen wird eingetragen, das des Partners nicht. Die Anlage VM erfasst die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Alle fünf Fehler entstehen fast immer unabsichtlich. Das Jobcenter behandelt sie trotzdem als unvollständige Angabe.
Was passiert, wenn Angaben fehlen oder falsch sind
Die Unterschrift unter der Anlage VM bestätigt, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Wissentlich falsche Angaben können Rückforderungen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Versehentliche Lücken führen zunächst zu Rückfragen oder einer Unterbrechung der Bearbeitung, bis die Informationen nachgereicht sind.
Das Jobcenter hat außerdem die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Kontenabruf zu stellen. Das betrifft alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Auch Konten, die innerhalb der letzten drei Jahre aufgelöst wurden, können dabei auftauchen. Vollständige und korrekte Angaben in der Anlage VM sind deshalb nicht nur eine Formalität. Sie sind der wirksamste Schutz davor, dass solche Abgleiche zu Problemen führen.
Häufige Fragen zur Anlage VM
Muss ich die Anlage VM auch ausfüllen, wenn ich kein Vermögen habe?
Ja. Das Formular ist bei jedem Weiterbewilligungsantrag ab dem 1. Juli 2026 Pflicht, unabhängig davon, ob Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall kreuzen Sie bei allen Positionen „Nein” an und unterschreiben das Formular. Zusammen mit dem Weiterbewilligungsantrag einreichen.
Gilt die Anlage-VM-Pflicht auch, wenn mein Bewilligungszeitraum noch vor Juli 2026 begonnen hat?
Nein. Läuft Ihr Bewilligungszeitraum noch und haben Sie den Antrag vor dem 1. Juli 2026 gestellt, gilt zunächst altes Recht. Die Anlage VM wird erst beim nächsten Weiterbewilligungsantrag verpflichtend.
Achten Sie darauf: Bei einem verkürzten Bewilligungszeitraum (zum Beispiel sechs Monate statt zwölf) kann dieser Moment früher kommen als gedacht.
Ich habe mein Auto bereits anderweitig angegeben — muss es trotzdem in die Anlage VM?
Ja. Das Fahrzeug gehört in Abschnitt C, auch wenn Sie es schon in einem anderen Zusammenhang angegeben haben. Die Anlage VM ist eine eigenständige Selbstauskunft, die alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Antrags erfasst.
Aus der Angabe folgt keine automatische Anrechnung. Das Jobcenter prüft, ob das Fahrzeug als angemessenes Schonvermögen gilt.
Mein Partner hat Ersparnisse, ich nicht — wie wird das gerechnet?
Das Vermögen Ihres Partners wird in der Anlage VM eingetragen und gegen seinen altersabhängigen Freibetrag gerechnet. Bleibt danach ein Überschuss, gilt nur dieser als anrechenbar. Hat Ihr Partner seinen Freibetrag nicht voll ausgeschöpft, wird der verbleibende Rest auf Sie übertragen. Erst was beide Freibeträge zusammen übersteigt, mindert den Leistungsanspruch.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Anlage VM (Formular Jobcenter-VM 04/2026, arbeitsagentur.de)
Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare, Hinweis zur Anlage VM ab 01.07.2026
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (i.d.F. des 13. SGB II-Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 16.04.2026)
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch, § 60 Mitwirkungspflichten




