Persönliche Angaben aus einem Hausbesuch sollen künftig auch gegen den Willen pflegebedürftiger Menschen an die Pflegekasse gehen können. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz erlaubt dies, wenn die Versorgung zu Hause nicht gesichert ist.
Die Ausnahme ist jedoch keine allgemeine Freigabe aller Beobachtungen. Beim vorgeschriebenen Hausbesuch soll eine Meldung ohne Einwilligung erst erfolgen, wenn konkrete Verbesserungen ausbleiben und auch ein Folgetermin weiterhin erhebliche Versorgungsprobleme zeigt.
Die neue Datenregel ist noch nicht beschlossen
Die geplante Regelung steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind deshalb möglich.
Der Zeitplan ist zweigeteilt: Das neue Entlastungsbudget soll nach dem Entwurf bereits zum 1. Januar 2027 das Pflegegeld ersetzen. Die neue Pflegebegleitung und die Datenübermittlung ohne Einwilligung sind dagegen für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Was heute an die Pflegekasse gemeldet wird
Nach geltendem Recht müssen Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz in der eigenen Wohnung nachweisen. Bei Pflegegrad 4 und 5 können zusätzliche freiwillige Termine pro Vierteljahr genutzt werden.
Die beratende Stelle bestätigt der Pflegekasse, dass der Termin stattgefunden hat. Erkenntnisse über die Qualität der Pflege oder notwendige Verbesserungen dürfen nach § 37 SGB XI und § 106a SGB XI grundsätzlich nur mit Einwilligung weitergegeben werden.
Die Bestätigung des Termins und die Übermittlung inhaltlicher Feststellungen sind daher zu unterscheiden. Eine pflegebedürftige Person stimmt nicht allein durch die Teilnahme am Hausbesuch der Weitergabe sämtlicher Gesprächsinhalte zu.
Eine erste Beanstandung reicht nicht für die Meldung
Ab 2028 soll für Beziehende des geplanten Entlastungsbudgets einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der Wohnung stattfinden. Auch nach dem Entwurf bleibt die Einwilligung der Regelfall, wenn dabei persönliche Daten verarbeitet werden.
Stellt die Pflegebegleitperson Probleme fest, muss sie zunächst geeignete Verbesserungen vorschlagen und auf deren Umsetzung hinwirken. Anschließend soll ein verpflichtender Folgetermin in der Wohnung stattfinden.
Der Haushalt erhält dadurch Gelegenheit, Hilfen zu organisieren, die Pflege anders aufzuteilen oder festgestellte Gefahren zu beseitigen. Erst wenn die Versorgung beim Folgetermin weiterhin nicht gesichert ist, muss die Pflegebegleitperson die Pflegekasse informieren.
Diese Mitteilung soll auch erfolgen, wenn die pflegebedürftige Person die Einwilligung verweigert. Bei privat Pflegeversicherten geht die Information an das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten kann zusätzlich die Beihilfestelle einbezogen werden.
Auch ein erfolgloses Fallmanagement kann eine Meldung auslösen
Die zweite Möglichkeit betrifft Pflegebedürftige mit einem besonders hohen Unterstützungsbedarf. Ihnen soll ein Fallmanagement helfen, Leistungen zu beantragen, einen Pflegedienst zu finden und weitere Hilfen zu organisieren.
Das Fallmanagement beginnt grundsätzlich nur mit Einwilligung. Kann die Versorgung trotzdem nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gesichert werden, soll die Pflegebegleitperson die Kasse auch ohne weitere Zustimmung informieren dürfen.
Wie lang dieser Zeitraum ist, steht noch nicht fest. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll die Einzelheiten bis zum 30. Juni 2027 in Richtlinien festlegen.
Wann gilt eine Versorgung als nicht gesichert?
Der Referentenentwurf enthält keine abschließende Liste. Seine Begründung verweist auf Gefahren für die Gesundheit und das Wohlergehen der pflegebedürftigen Person.
Mögliche Anzeichen können wiederholte Fehler bei Medikamenten, unbehandelte Wunden, erhebliche Sturzgefahren oder eine dauerhaft überforderte Pflegeperson sein. Auch der längere Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder fehlende professionelle Hilfe können die Versorgung gefährden.
Alltägliche Unordnung oder Meinungsverschiedenheiten über einzelne Pflegeschritte begründen für sich genommen noch keine solche Gefahr. Die Einschätzung muss sich auf konkrete Versorgungsprobleme und deren Folgen beziehen.
Die angekündigten Richtlinien müssen deshalb nachvollziehbare Prüfkriterien enthalten. Pflegebedürftige und Angehörige müssen erkennen können, warum eine Versorgung beanstandet wurde und welche Veränderungen erwartet werden.
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Welche Daten weitergegeben werden dürfen, bleibt offen
Der Entwurf erlaubt nur die Verarbeitung erforderlicher Daten. Eine uneingeschränkte Weitergabe aller Gesprächsinhalte, familiären Verhältnisse und Beobachtungen aus der Wohnung ist damit nicht verbunden.
Allerdings benennt der Gesetzestext keinen konkreten Datenkatalog. Die Formulierung, die Pflegekasse sei „entsprechend zu informieren“, lässt offen, wie ausführlich die Meldung sein und welche persönlichen Angaben sie enthalten soll.
Das ist heikel, weil beim Hausbesuch Gesundheitsdaten, Informationen über die psychische Verfassung und Angaben zu familiären Belastungen anfallen können. Auch nach einer Meldung ohne Einwilligung gelten Zweckbindung, Datensparsamkeit und das Sozialgeheimnis weiter.
Die Meldung stoppt die Geldleistung nicht sofort
Eine Meldung über eine gefährdete Versorgung führt nicht automatisch zum Entzug des Entlastungsbudgets. Die Pflegekasse muss zunächst ein Fallmanagement anbieten.
Lehnt die pflegebedürftige Person dieses Angebot ab, kann die Kasse das Entlastungsbudget entziehen. Das gilt auch, wenn ein notwendiger Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen wird.
Das Wort „kann“ lässt der Pflegekasse einen Entscheidungsspielraum. Sie muss die Umstände des Einzelfalls prüfen und darf den Entzug nicht wie eine automatische Folge behandeln.
Wird bereits die jährliche Pflegebegleitung nicht abgerufen, soll das Budget zunächst angemessen gekürzt werden. Im Wiederholungsfall kann die Pflegekasse die Leistung entziehen.
Betroffene behalten ihre Datenschutzrechte
Pflegebedürftige dürfen erfahren, welche Angaben gespeichert und an wen sie übermittelt wurden. Das Auskunftsrecht umfasst grundsätzlich auch die Herkunft der Daten und den Zweck ihrer Verarbeitung.
Objektiv falsche Angaben können berichtigt werden. Handelt es sich um eine umstrittene pflegefachliche Einschätzung, können Betroffene eine ergänzende eigene Erklärung zur Akte geben und ihre Sicht schriftlich darlegen.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz informiert über die Rechte im Sozialdatenschutz und stellt Muster für Auskunftsanfragen an Pflegekassen bereit. Bei einer unzulässigen Datenverarbeitung ist eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht möglich.
Betroffene sollten sich nach einer kritischen Pflegebegleitung die Beanstandungen schriftlich erklären lassen. So können sie vor dem Folgetermin prüfen, welche Veränderungen verlangt werden und ob die Bewertung auf zutreffenden Tatsachen beruht.
Entzieht oder kürzt die Pflegekasse die Geldleistung, muss sie darüber einen Bescheid erlassen. Gegen diesen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist.
Wer wissen möchte, was Pflegekassen bereits heute prüfen, findet weitere Hinweise im Beitrag „Wird Pflegegeld kontrolliert?“. Pflegegeld ist keine Leistung, für die jede Ausgabe mit einer Quittung nachgewiesen werden muss.
Fragen und Antworten zur geplanten Datenübermittlung
Gilt die Datenübermittlung ohne Einwilligung bereits heute?
Nein. Der Beratungstermin wird zwar bestätigt, inhaltliche Erkenntnisse zur Pflegesituation dürfen nach geltendem Recht grundsätzlich nur mit Einwilligung übermittelt werden.
Reicht eine erste kritische Einschätzung für eine Meldung aus?
Beim jährlichen Pflichttermin reicht eine erste Beanstandung nicht aus. Zunächst müssen Verbesserungen angestoßen und bei einem Folgetermin überprüft werden.
Welche Daten dürfen ohne Einwilligung weitergegeben werden?
Nach dem Entwurf dürfen nur erforderliche Daten verarbeitet werden. Welche einzelnen Angaben eine Meldung enthalten darf, ist bislang nicht ausreichend beschrieben.
Kann die Einwilligung verweigert werden?
Bei der gewöhnlichen Datenverarbeitung bleibt eine Einwilligung vorgesehen. Ist die Versorgung auch beim Folgetermin nicht gesichert, soll die gesetzliche Ausnahme eine Meldung trotz der Verweigerung erlauben.
Wird das Entlastungsbudget nach einer Meldung gestrichen?
Nein, nicht automatisch. Die Pflegekasse muss zunächst ein Fallmanagement anbieten und die Umstände des Einzelfalls prüfen; gegen einen Kürzungs- oder Entziehungsbescheid ist ein Widerspruch möglich.




