Wer unter 25 Jahre alt ist, Grundsicherungsgeld bezieht oder beantragen will und aus dem Elternhaus ausziehen möchte, benötigt vom Jobcenter eine schriftliche Erlaubnis: die sogenannte Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II. Fehlt sie, verliert die betroffene Person nicht nur die Mietübernahme vollständig, sondern auch einen Teil des Regelbedarfs. Statt 563 Euro erhält sie nur noch 451 Euro im Monat.
Der Unterschied von 112 Euro ist dauerhaft, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Gesetz kennt drei Situationen, in denen das Jobcenter die Erlaubnis nicht verweigern darf.
Inhaltsverzeichnis
Ohne Zusicherung: doppelter Verlust durch Grundsicherungsgeld
Wer unter 25 Jahren ohne Zustimmung des Jobcenters auszieht, verliert zwei Leistungen gleichzeitig: Die Mietkosten werden nicht übernommen, und der monatliche Regelbedarf sinkt von 563 Euro auf 451 Euro. Das ist kein vorübergehender Zustand. Die Kürzung gilt bis zum 25. Geburtstag, jeden Monat neu.
Hintergrund: Das Gesetz ordnet in einem gesonderten Absatz an, dass junge Erwachsene, die ohne Jobcenter-Erlaubnis ausziehen, nicht den vollen Alleinstehenden-Regelsatz erhalten, sondern nur den niedrigeren Betrag, der sonst für Haushaltsmitglieder gilt, die im elterlichen Haushalt mitversorgt werden.
Dieser Betrag liegt 2026 bei 451 Euro. Die Differenz zu den 563 Euro, die Alleinstehenden zustehen, beträgt 112 Euro monatlich.
Ein Rechenbeispiel macht das Gewicht dieser Entscheidung deutlich: Eine 23-Jährige zieht ohne Zustimmung in eine Wohnung für 600 Euro Warmmiete. Ihr Regelsatz beträgt 451 Euro statt 563 Euro. Das Jobcenter zahlt die Miete nicht.
Die 451 Euro stehen für sämtliche Lebenshaltungskosten zur Verfügung: Essen, Kleidung, Strom, Telefon. Für die Miete ist kein staatlicher Cent vorgesehen. Das ist der gesetzliche Normalzustand für jeden ungenehmigten Auszug, bis sie 25 wird.
Drei Gründe, bei denen das Jobcenter die Zusicherung erteilen muss
Das Gesetz kennt keine Ermessensentscheidung, wenn einer der drei Pflichtgründe vorliegt.
Das Jobcenter ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn erstens die betroffene Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann, zweitens der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder drittens ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Liegt einer dieser Gründe tatsächlich vor, ist die Zusicherung kein Ermessen des Jobcenters, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Das Jobcenter darf nur prüfen, ob der Grund nachgewiesen ist, nicht ob es den Auszug insgesamt für sinnvoll hält.
Wird die Zusicherung trotzdem verweigert, kann sie gerichtlich erzwungen werden, notfalls per Eilantrag beim Sozialgericht.
Grundsicherungsgeld unter 25: schwerwiegende soziale Gründe in der Praxis
Der Begriff „schwerwiegender sozialer Grund” klingt unbestimmt, ist aber durch Gerichte erheblich konkretisiert worden. Anerkannt sind schwere familiäre Konflikte mit körperlicher Gewalt oder glaubhafter Gewaltdrohung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Elternteils mit nachweislich konfliktbehaftetem Wohnumfeld, psychische Erkrankungen im Haushalt, die eine zumutbare Situation ausschließen, sowie der tatsächliche Rauswurf aus der Elternwohnung.
Im letzten Fall entfällt sogar das Erfordernis der vorherigen Zusicherung: Wer von den Eltern hinausgeworfen wird, muss nicht erst auf die Erlaubnis warten.
Nicht ausreichend ist dagegen der Wunsch nach eigenem Wohnraum, Alltagskonflikte oder der Wunsch, mit dem Partner zusammenzuziehen. Die Gerichte haben klargestellt, dass solche Wünsche keinen ähnlich schwerwiegenden Grund begründen.
Die Messlatte liegt bewusst hoch: Das Gesetz will verhindern, dass junge Erwachsene allein deshalb ausziehen, um eigenständige Leistungsempfänger zu werden und damit höhere Staatsausgaben auszulösen.
Der zweite Pflichtgrund, Einzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, ist weniger umkämpft, weil er sich klar belegen lässt: ein Ausbildungsvertrag oder Arbeitsvertrag, dessen Arbeitsstätte von der Elternwohnung aus nicht zumutbar erreichbar ist, reicht aus. Hier stellt sich das Jobcenter in der Praxis seltener quer.
Antrag auf Zusicherung: So geht das richtig
Der Antrag ist formlos, muss aber schriftlich eingehen, und zwar vor Abschluss des Mietvertrags. Wer erst unterschreibt und dann fragt, hat den Anspruch verloren, außer in seltenen Ausnahmefällen, in denen das vorherige Einholen unzumutbar war.
Das Schreiben muss den Auszugsgrund konkret benennen und belegen. Nützliche Nachweise: eine Stellungnahme des Jugendamts oder des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei familiären Konflikten, psychologische Atteste bei Erkrankungen im Haushalt, polizeiliche Protokolle bei Gewaltvorfällen, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag bei beruflichem Umzug.
Eine konkrete Wohnung muss beim Antrag noch nicht vorliegen. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die Zusicherung nicht an ein bestimmtes Mietangebot gebunden ist. Wer die Erlaubnis zum Auszug bekommt, kann danach gezielt suchen.
Jobcenter verweigert die Zusicherung: So reagieren
Eine schriftliche Ablehnung ist der Ausgangspunkt für Rechtsmittel. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids kann Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsschreiben sollte klar benennen, welcher der drei Pflichtgründe vorliegt, und die Nachweise beifügen, die beim Erstantrag vielleicht nicht ausreichend gewürdigt wurden.
Wer keine Zeit für ein reguläres Verfahren hat, weil Wohnungslosigkeit droht oder ein konkreter Umzugstermin bevorsteht, kann beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen. Mehrere Gerichte haben auf diesem Weg Jobcenter verpflichtet, die Zusicherung kurzfristig zu erteilen. Voraussetzung: Eilbedürftigkeit und der glaubhaft gemachte Anspruchsgrund.
Wer bereits ohne Zusicherung eingezogen ist, hat in begründeten Fällen noch eine Chance auf nachträgliche Anerkennung. Das Gesetz lässt zu, auf das Vorab-Erfordernis zu verzichten, wenn das Einholen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, etwa bei akuter Gefahrenlage oder nach einem Rauswurf. Dieser Weg ist eng, aber er existiert.
Häufige Fragen zur Zusicherung unter 25
Gilt die Pflicht zur Zusicherung auch beim zweiten Umzug?
Nein. Nach einheitlicher Rechtsprechung gilt die Sonderregel nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus. Wer bereits in einer eigenen Wohnung gelebt hat und erneut umzieht, braucht keine Zusicherung nach dieser Vorschrift, auch wenn die Person noch keine 25 ist. Die Norm zielt auf die Entstehung einer neuen Bedarfsgemeinschaft und nicht auf Folgeumzüge.
Was passiert, wenn man bereits ohne Zusicherung eingezogen ist?
Das Jobcenter übernimmt weder die Mietkosten noch gewährt es den vollen Regelsatz. Die Kürzung auf 451 Euro läuft automatisch. Wer das korrigieren will, muss entweder nachträgliche Anerkennung beantragen oder gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Beides erfordert die Darlegung eines wichtigen Grundes dafür, dass die vorherige Zusicherung nicht einholbar war.
Muss ich dem Jobcenter eine konkrete Wohnung nennen?
Nein. Die Zusicherung ist nicht an ein bestimmtes Mietangebot gebunden. Der Antrag kann gestellt werden, bevor eine konkrete Wohnung gefunden wurde. Es ist trotzdem sinnvoll, dem Jobcenter den Suchbereich und die ungefähre Mietobergrenze mitzuteilen, damit die spätere Wohnung nicht an neuen Einwänden scheitert.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 22 Abs. 5 und § 20 Abs. 3
dejure.org: § 22 SGB II, aktuelle Fassung
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026, Bekanntmachung zur Nullrunde
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Handlungshinweis § 22 Abs. 5 SGB II Auszug U25
Bundessozialgericht: BSG, B 14 AS 17/11 R, 14. März 2012




