GEZ: Fünf Euro reichen für eine ganze Befreiung vom Rundfunkbeitrag

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Kein Bürgergeld, also den vollen Rundfunkbeitrag zahlen? Diese Rechnung stimmt nicht immer: Auch Menschen ohne laufende Jobcenter-Leistungen können eine vollständige Befreiung erhalten. Entscheidend sind die persönlichen Voraussetzungen und ein Antrag mit den passenden Nachweisen.

Fünf Euro zu viel Einkommen können für eine vollständige Befreiung reichen

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich. Wurde eine dafür relevante Sozialleistung abgelehnt, weil das Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als diesen Betrag überschreitet, sieht § 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Härtefallbefreiung auf Antrag vor. Bei fünf Euro Überschreitung liegt die Differenz unter dieser Grenze.

Die Folge ist eine vollständige Befreiung, keine Beitragspflicht von fünf Euro. Der Ablehnungsbescheid muss erkennen lassen, dass die geringe Einkommensüberschreitung der Grund für die Ablehnung war. Die Behauptung, am Monatsende kaum Geld übrig zu haben, ersetzt diesen Nachweis nicht.

Es geht um den individuellen Bedarf, nicht allein um den Regelsatz

Die Vergleichsrechnung lässt sich nicht auf „Nettolohn minus Regelsatz“ verkürzen. Zum sozialrechtlichen Bedarf gehören je nach Leistungssystem auch anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe; außerdem sind die Regeln zur Einkommensanrechnung zu beachten. Deshalb kann dieselbe Einkommenshöhe bei zwei Personen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Für die Antragstellung zählt eine nachvollziehbare behördliche Berechnung. Eine entsprechende Bescheinigung kann die geringe Überschreitung ebenfalls dokumentieren, wie das Merkblatt des Beitragsservice zur Befreiung und Ermäßigung erläutert.

Auch ohne Sozialleistungsanspruch kann ein Härtefall vorliegen

Die Härtefallregelung erfasst mehr als eine knapp überschrittene Einkommensgrenze. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 30. Oktober 2019, dass auch Menschen ohne die im Staatsvertrag genannten Leistungen wegen vergleichbarer Bedürftigkeit befreit werden können. Im Verfahren ging es um eine Studentin im nicht förderungsfähigen Zweitstudium.

Ihr standen nach Abzug der Wohnkosten weniger Mittel als der sozialhilferechtliche Regelsatz zur Verfügung; verwertbares Vermögen hatte sie nicht. Die Rundfunkanstalt musste die Bedürftigkeit anhand der Nachweise prüfen, so das Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 6 C 10.18. Ein fehlender Leistungsbescheid bedeutet deshalb nicht in jeder Fallgestaltung das Ende eines Befreiungsanspruchs.

Solche Anträge erfordern eine genaue Darstellung von Einkommen, Wohnkosten und Vermögen. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Rundfunkbeitragsbefreiung bei geringem Einkommen.

Wohngeld und eine kleine Rente reichen allein nicht aus

Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder eine niedrige Altersrente begründen für sich genommen keine Befreiung. Ein gesonderter Härtefall kann dennoch vorliegen. Der Wohngeldbescheid allein ersetzt dessen Nachweis nicht, wie auch die Informationen des Beitragsservice für Sozialleistungsempfänger deutlich machen.

Wer dagegen Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhält, kann aufgrund dieser Leistungen eine Befreiung beantragen. Auch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe können dazu berechtigen, wenn die Betroffenen nicht bei ihren Eltern wohnen. Bürgergeld ist damit nur einer von mehreren möglichen Befreiungsgründen.

Für Haushalte mit Mietzuschuss behandelt Gegen-Hartz.de die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag Rundfunkbeitrag: Wann Wohngeldbezieher eine Befreiung erhalten können.

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Wer auf bewilligte Leistungen verzichtet, braucht Belege

Eine weitere Möglichkeit betrifft Menschen, denen eine befreiungsfähige Sozialleistung bewilligt wurde, die aber schriftlich darauf verzichten. Nach den Vorgaben des Beitragsservice sind dafür der Bewilligungsbescheid und die gegenüber der Sozialbehörde abgegebene Verzichtserklärung erforderlich. Der bloße Entschluss, keine Leistungen zu beantragen, erfüllt diese Nachweisanforderungen nicht.

Die reguläre Ermäßigung beträgt 6,12 Euro

Von der vollständigen Befreiung zu unterscheiden ist die Ermäßigung für Menschen mit bestimmten Behinderungen. Mit dem Merkzeichen „RF“ beträgt der Beitrag auf Antrag ein Drittel des regulären Betrags, derzeit also 6,12 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 80 allein genügt dafür nicht.

Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können vollständig befreit werden. Wer „RF“ hat und zusätzlich einen Befreiungsgrund wegen Sozialleistungsbezugs erfüllt, kann ebenfalls die vollständige Befreiung beantragen. Die Voraussetzungen und Nachweise beschreibt der Beitragsservice für Menschen mit Behinderung.

Welche Entlastung in welcher Situation möglich ist

Situation Möglicher Monatsbeitrag Voraussetzung
Sozialleistung wegen fünf Euro Einkommensüberschreitung abgelehnt 0 Euro Nachgewiesener Härtefall und bewilligte Befreiung
Bezug von Grundsicherung im Alter 0 Euro Befreiungsantrag mit Leistungsnachweis
Zuerkanntes Merkzeichen „RF“ 6,12 Euro Bewilligte Ermäßigung
Wohngeld oder niedrige Rente allein Grundsätzlich 18,36 Euro Für eine Entlastung muss ein zusätzlicher Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund vorliegen

Die Übersicht betrifft die persönliche Befreiung beziehungsweise Ermäßigung. Leben weitere beitragspflichtige Erwachsene in der Wohnung, kann weiterhin ein voller Wohnungsbeitrag anfallen; eine Befreiung erstreckt sich nicht pauschal auf sämtliche Mitbewohner. Für Ehepartner und bestimmte weitere Haushaltsangehörige gelten die Erweiterungen nach § 4 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Ohne Antrag bleibt die Entlastung aus

Eine Befreiung wird nicht automatisch mit einer Sozialleistung bewilligt. Der Beitragsservice empfiehlt das Antragsformular, das online ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und mit den erforderlichen Nachweisen verschickt werden kann. Gut lesbare Kopien reichen für die übliche Antragstellung aus.

Beim Härtefall wegen geringer Einkommensüberschreitung beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid ergangen ist. Sie wird für ein Jahr gewährt. Diese besondere Regelung steht in § 4 Absatz 6 Satz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Rückwirkend können mehrere Hundert Euro zurückkommen

Befreiungen und Ermäßigungen können unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Entscheidend ist, für welche Monate der Anspruch nachgewiesen wird; beim genannten Einkommenshärtefall bleibt der Monat des Ablehnungsbescheids die früheste Ausgangsbasis. Drei Jahre geringes Einkommen allein begründen deshalb noch keine dreijährige Erstattung.

Wurden 36 Monate lang jeweils 18,36 Euro gezahlt und wird dieser gesamte Zeitraum nachträglich vollständig befreit, geht es rechnerisch um 660,96 Euro. Über die Voraussetzungen informiert auch der Beitrag Rundfunkbeitrag: Rückwirkend bis zu drei Jahre Befreiung oder Ermäßigung.

Praxisbeispiel: Fünf Euro über dem Bedarf, 220,32 Euro Entlastung

Die alleinlebende Rentnerin Karin beantragt Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt stellt einen monatlichen Bedarf von 1.100 Euro und ein anrechenbares Einkommen von 1.105 Euro fest; es lehnt den Antrag wegen der Differenz von fünf Euro ab.

Karin beantragt mit dem Ablehnungsbescheid eine Härtefallbefreiung vom Rundfunkbeitrag. Bei unveränderten Voraussetzungen zahlt sie für den bewilligten Jahreszeitraum keinen Beitrag und spart gegenüber zwölf Monatsbeiträgen insgesamt 220,32 Euro. Die fünf Euro aus der Bedarfsrechnung werden ihr nicht als Rundfunkbeitrag berechnet.