Arbeitsrecht: Krankmeldung im Urlaub kann angezweifelt werden

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Wer im Urlaub krank wird, steht arbeitsrechtlich nicht schutzlos da. Krankheitstage dürfen nicht einfach als Urlaubstage verbraucht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen ist. Genau das regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz: Erkrankungstage während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt.

In der Praxis führt eine Krankmeldung ausgerechnet im Urlaub aber immer wieder zu Streit. Arbeitgeber fragen sich, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand oder ob der Urlaub auf diesem Weg verlängert werden soll. Beschäftigte wiederum verweisen darauf, dass Krankheit nicht planbar ist und auch in den Ferien auftreten kann.

Krank im Urlaub: Was arbeitsrechtlich gilt

Arbeitsrechtlich ist entscheidend, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war. Eine bloße Erkältung, leichte Beschwerden oder Unwohlsein reichen nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die zuletzt geschuldete Arbeit wegen der Erkrankung nicht ausgeübt werden konnte.

Liegt eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, spricht zunächst viel für die Erkrankung. Das ärztliche Attest hat im Arbeitsrecht einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber dürfen es nicht allein deshalb zurückweisen, weil die Krankmeldung zeitlich ungünstig erscheint.

Allerdings ist dieser Beweiswert nicht unangreifbar. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass der Arbeitgeber konkrete Umstände vortragen kann, die Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Das gilt etwa dann, wenn auffällige zeitliche Zusammenhänge oder weitere Verdachtsmomente hinzukommen.

Warum Krankmeldungen im Urlaub Misstrauen auslösen

Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit genau am Ende des Urlaubs beginnt oder bis zum nächsten Arbeitstag reicht. Auch wiederholte Krankmeldungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Urlaubszeiten können Fragen auslösen. Für sich allein beweist ein solcher Zusammenhang aber noch keinen Missbrauch.

Arbeitgeber müssen mehr vorbringen als ein allgemeines Bauchgefühl. Sie müssen Umstände benennen können, die im Einzelfall ernsthafte Zweifel begründen. Erst dann kann von Arbeitnehmern verlangt werden, die Arbeitsunfähigkeit näher zu belegen.

Solche Zweifel können zum Beispiel entstehen, wenn eine Bescheinigung ungewöhnlich pauschal ist, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit über einen langen Zeitraum ohne weitere Untersuchung bestätigt oder wenn sich das Verhalten des Beschäftigten nicht mit der behaupteten Erkrankung vereinbaren lässt. Maßgeblich ist immer die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.

Auch eine ausländische Krankschreibung kann ausreichen

Viele Streitfälle entstehen, wenn Beschäftigte während einer Reise im Ausland erkranken. Eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht automatisch weniger wert als eine deutsche Bescheinigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auch ein Attest aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich denselben Beweiswert haben.

Wichtig ist aber, dass das Attest mehr aussagt als nur eine Erkrankung. Es muss erkennbar sein, dass der Arzt zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Genau dieser Punkt ist häufig entscheidend, weil nicht jede Krankheit automatisch bedeutet, dass die vertragliche Arbeit nicht geleistet werden kann.

Wer im Ausland krank wird, sollte deshalb darauf achten, dass die Bescheinigung klare Angaben enthält. Dazu gehören Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie eine ärztliche Einschätzung, dass die Arbeit wegen der Erkrankung nicht ausgeübt werden kann. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen kann eine Übersetzung helfen, Streit zu vermeiden.

Diese Pflichten gelten bei Krankheit im Urlaub

Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Erkrankung zu Hause, am Urlaubsort oder im Ausland eintritt.

Bei einer Erkrankung im Ausland gelten zusätzliche Anforderungen. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort auf dem schnellstmöglichen Übermittlungsweg mitteilen. Gesetzlich Versicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse informieren.

Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert Nachteile. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann gefährdet sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß angezeigt oder nachgewiesen wird. In schweren Fällen können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Situation Arbeitsrechtliche Folge
Arbeitnehmer wird im Urlaub arbeitsunfähig und weist dies ärztlich nach Die betroffenen Tage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Krankmeldung erfolgt verspätet oder unvollständig Es kann Streit über Entgeltfortzahlung und Urlaubstage entstehen.
Attest aus dem Ausland unterscheidet nicht zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit Der Beweiswert kann angegriffen werden.
Arbeitgeber hat konkrete Verdachtsmomente Der Beweiswert der Bescheinigung kann erschüttert werden.
Arbeitnehmer kann die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich belegen Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Nachgewährung von Urlaub kann bestehen bleiben.

Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Ein häufiger Irrtum betrifft die Verlängerung des Urlaubs. Wer im Urlaub krank wird, darf nicht einfach länger wegbleiben. Die Krankheitstage werden zwar bei ordnungsgemäßem Nachweis nicht als Urlaub verbraucht, sie müssen aber später neu beantragt und vom Arbeitgeber gewährt werden.

Endet der genehmigte Urlaub, muss der Beschäftigte grundsätzlich wieder zur Arbeit erscheinen, sobald er arbeitsfähig ist. Andernfalls kann aus einer berechtigten Krankmeldung schnell ein unentschuldigtes Fehlen werden. Deshalb sollten Arbeitnehmer frühzeitig klären, wann sie zurückkehren und ob eine Folgebescheinigung erforderlich ist.

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Wann Arbeitgeber die Krankmeldung anzweifeln dürfen

Arbeitgeber dürfen eine Krankmeldung nicht willkürlich infrage stellen. Sie können aber prüfen, ob konkrete Umstände Zweifel auslösen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt hierfür eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage und keine bloße Vermutung.

Solche Zweifel können entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auffällig genau mit einem abgelehnten Urlaubsantrag zusammenfällt. Auch eine wiederholte Erkrankung immer am Ende einer Reise kann ein Indiz sein. Entscheidend bleibt aber, ob die Umstände insgesamt geeignet sind, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.

Gelingt das dem Arbeitgeber, ist die Sache nicht automatisch entschieden. Dann muss der Arbeitnehmer weiter darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand. Das kann etwa durch eine genauere ärztliche Stellungnahme oder eine Zeugenaussage des behandelnden Arztes geschehen.

Was Beschäftigte im Streitfall beachten sollten

Beschäftigte sollten eine Krankmeldung im Urlaub besonders sorgfältig dokumentieren. Dazu gehört eine schnelle Nachricht an den Arbeitgeber, eine aussagekräftige Bescheinigung und bei Auslandsaufenthalten die Mitteilung der Aufenthaltsadresse. Wer gesetzlich krankenversichert ist, sollte zusätzlich die Krankenkasse informieren.

Wichtig ist auch, keine widersprüchlichen Signale zu senden. Wer angeblich arbeitsunfähig ist, aber öffentlich Bilder von sportlichen Aktivitäten oder Partys teilt, kann Erklärungsbedarf auslösen. Nicht jede Freizeitaktivität ist verboten, doch sie muss zur Erkrankung passen.

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht die Diagnose offenlegen. Der Arbeitgeber darf aber verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß festgestellt und nachgewiesen wird. Die medizinischen Einzelheiten bleiben in der Regel Sache des Arztes und der Krankenkasse.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer verbringt zwei Wochen Urlaub in der Türkei. Drei Tage vor dem geplanten Rückflug meldet er sich krank und schickt dem Arbeitgeber ein Attest eines örtlichen Arztes. Darin steht nur, dass er wegen Magenbeschwerden behandelt wurde.

Der Arbeitgeber zweifelt die Krankmeldung an, weil der Arbeitnehmer bereits in früheren Jahren direkt nach dem Urlaub krankgeschrieben war. Außerdem enthält das Attest keine klare Aussage dazu, dass der Mann seine Arbeit nicht ausüben konnte. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Bescheinigung angreifen.

Hätte das Attest dagegen ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit mit Zeitraum bestätigt, hätte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber sofort informiert und zusätzlich die Krankenkasse benachrichtigt, wären seine Chancen deutlich besser. Dann müssten die Krankheitstage grundsätzlich erhalten bleiben und später neu als Urlaub gewährt werden.

Fragen und Antworten zur Krankmeldung im Urlaub

Werden Krankheitstage im Urlaub automatisch wieder gutgeschrieben?

Nein, automatisch geschieht das nicht. Die Krankheitstage werden nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird. Danach müssen die Urlaubstage später neu beantragt werden.

Darf der Arbeitgeber eine Krankmeldung im Urlaub anzweifeln?

Ja, aber nicht ohne konkrete Gründe. Ein bloßes Misstrauen reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss Umstände benennen können, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Reicht ein Attest aus dem Ausland aus?

Ein ausländisches Attest kann ausreichen. Es muss aber erkennen lassen, dass der Arzt nicht nur eine Krankheit festgestellt hat, sondern eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit. Bei unklaren Bescheinigungen kann es zu Streit kommen.

Muss der Arbeitgeber die Diagnose erfahren?

Nein, die Diagnose muss dem Arbeitgeber in der Regel nicht mitgeteilt werden. Er darf aber wissen, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie voraussichtlich dauert. Medizinische Einzelheiten bleiben grundsätzlich vertraulich.

Verlängert sich der Urlaub durch Krankheit automatisch?

Nein, der Urlaub verlängert sich nicht automatisch. Wer nach dem genehmigten Urlaub wieder arbeitsfähig ist, muss zur Arbeit zurückkehren. Die nicht verbrauchten Urlaubstage müssen später neu vereinbart werden.

Was sollten Arbeitnehmer bei Krankheit im Ausland sofort tun?

Sie sollten den Arbeitgeber schnellstmöglich informieren, die voraussichtliche Dauer mitteilen und die Adresse am Aufenthaltsort nennen. Gesetzlich Versicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse informieren. Ein möglichst klares ärztliches Attest schützt vor späteren Problemen.