Nach der Schicht beginnt die Pflege: Warum Berufstätige mit Angehörigen oft einen zweiten Arbeitstag haben
Wenn für andere der Feierabend beginnt, wartet auf viele Beschäftigte zu Hause bereits die nächste Aufgabe. Sie kümmern sich um Eltern, Partner oder andere Angehörige, organisieren Arzttermine, Medikamente und den Haushalt oder leisten ganz praktische Hilfe bei der täglichen Versorgung.
Wie belastend diese Verbindung von Beruf und Pflege sein kann, zeigt das Beispiel einer 62-jährigen Krankenschwester aus Tuttlingen. Gabriele Nenovici arbeitet seit Jahrzehnten im Klinikum Landkreis Tuttlingen und kümmert sich zusätzlich um ihre hochbetagten Eltern, die inzwischen Unterstützung benötigen.
Die erfahrene Krankenschwester hat deshalb ihr bisheriges Arbeitspensum reduziert.
Nach dem Feierabend beginnt häufig die zweite Schicht
Die Pflege eines Angehörigen lässt sich nur selten auf einzelne Handgriffe reduzieren. Schon bei einem vergleichsweise überschaubaren Unterstützungsbedarf fallen Einkäufe, Fahrten zu Ärzten, Gespräche mit Versicherungen, Medikamentenorganisation, Behördentermine oder Hilfe im Haushalt an.
Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit kommen Körperpflege, Unterstützung beim Anziehen, Begleitung beim Toilettengang oder eine Beaufsichtigung hinzu. Gleichzeitig bleiben viele Tätigkeiten unsichtbar, weil sie weder auf einem Dienstplan erscheinen noch als Erwerbsarbeit bezahlt werden.
Für Beschäftigte im Schichtdienst ist die Situation besonders schwierig. Früh-, Spät- oder Nachtdienste verändern ständig die Zeiten, in denen Angehörige versorgt werden können, während Arzttermine, Pflegedienste und Behörden meist festen Tageszeiten folgen.
Eine Krankenschwester pflegt nach dem Dienst ihre eigenen Eltern
Der Fall aus Tuttlingen zeigt eine besondere Konstellation. Gabriele Nenovici versorgt beruflich Patienten und muss nach ihrem Dienst auch im privaten Umfeld für ihre Eltern da sein.
Das Klinikum Landkreis Tuttlingen beschreibt, dass die 62-Jährige jahrzehntelang in Vollzeit gearbeitet hat und ihr Arbeitspensum erst reduziert hat, nachdem ihre Eltern zunehmend auf Hilfe angewiesen waren. Der Arbeitgeber unterstützt Beschäftigte mit Pflegeverantwortung unter anderem durch flexiblere Arbeitszeiten, Beratungsangebote und kurzfristige Lösungen bei akuten Pflegeproblemen.
Solche betrieblichen Angebote können erheblich dazu beitragen, dass Beschäftigte ihren Beruf nicht vollständig aufgeben müssen. Ein gesetzlicher Anspruch auf jede denkbare betriebliche Unterstützung besteht allerdings nicht.
Beschäftigte müssen die Pflege nicht allein in ihrer Freizeit bewältigen
Das deutsche Arbeits- und Sozialrecht sieht mehrere Möglichkeiten vor, wenn nahe Angehörige pflegebedürftig werden. Welche davon genutzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob die Pflegesituation plötzlich entstanden ist, wie lange sie voraussichtlich dauert und wie groß der Arbeitgeber ist.
Bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall dürfen Beschäftigte grundsätzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie die Versorgung eines nahen Angehörigen organisieren oder vorübergehend selbst sicherstellen müssen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen.
Für diese Zeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Gegen-Hartz hat die Regeln zum Pflegeunterstützungsgeld und zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ausführlich erläutert.
Pflegezeit kann eine längere Freistellung ermöglichen
Reichen einige Tage nicht aus, kann die sogenannte Pflegezeit in Betracht kommen. Beschäftigte können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu versorgen.
Ein gesetzlich durchsetzbarer Anspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Während einer vollständigen Freistellung wird vom Arbeitgeber grundsätzlich kein regulärer Arbeitslohn gezahlt, sodass die finanzielle Seite vor einer solchen Entscheidung genau geprüft werden sollte.
Wer nur teilweise aus dem Beruf aussteigt, erhält entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit weiterhin sein Gehalt. Gegen-Hartz zeigt in einem ausführlichen Beitrag, welche Freistellungsmöglichkeiten pflegende Beschäftigte nutzen können.
Bis zu 24 Monate weniger arbeiten
Für eine länger andauernde Pflegesituation gibt es außerdem die Familienpflegezeit. Dabei kann die Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduziert werden, wobei im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden müssen.
Der Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, wobei Auszubildende bei dieser Grenze nicht mitgezählt werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander verbunden werden, dürfen für denselben pflegebedürftigen Angehörigen zusammen aber grundsätzlich nicht mehr als 24 Monate umfassen.
Das Problem bleibt dennoch das Einkommen. Weniger Arbeitsstunden bedeuten in aller Regel auch weniger Gehalt, weshalb viele Beschäftigte selbst dann weiterarbeiten, wenn sie sich körperlich und zeitlich bereits stark belastet fühlen.
Welche Möglichkeiten pflegende Beschäftigte 2026 haben
| Unterstützung | Regelung 2026 |
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu zehn Arbeitstage bei einer akut entstandenen Pflegesituation; unabhängig von der Betriebsgröße. |
| Pflegeunterstützungsgeld | Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. |
| Pflegezeit | Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung; Rechtsanspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. |
| Familienpflegezeit | Teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden; Rechtsanspruch grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. |
| Rentenbeiträge wegen Pflege | Unter anderem bei mindestens Pflegegrad 2, wenigstens zehn Stunden Pflege pro Woche an mindestens zwei Tagen und regelmäßig höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche. |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro monatlich beziehungsweise bis zu 1.572 Euro jährlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bei häuslicher Pflege, zweckgebunden für anerkannte Leistungen. |
| Pflege-Pauschbetrag | Je nach Pflegegrad können 600 Euro, 1.100 Euro oder 1.800 Euro jährlich steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. |
Wer wegen der Pflege weniger arbeitet, sollte an die eigene Rente denken
Viele Angehörige reduzieren ihre Arbeitszeit und nehmen damit nicht nur einen niedrigeren Monatslohn in Kauf. Weniger Erwerbseinkommen kann gleichzeitig niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bedeuten und sich damit viele Jahre später noch bemerkbar machen.
Die Pflegeversicherung kann diesen Nachteil zumindest teilweise ausgleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Dafür muss die gepflegte Person unter anderem mindestens Pflegegrad 2 haben und in häuslicher Umgebung versorgt werden. Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen und regelmäßig auf mindestens zwei Tage verteilt sein.
Bei mehr als 30 Wochenstunden kann der Rentenanspruch aus Pflege entfallen
Besonders wichtig für Berufstätige ist die Arbeitszeitgrenze. Wer neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, erfüllt die Voraussetzungen für Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit grundsätzlich nicht.
Das kann zu überraschenden Ergebnissen führen. Eine geringfügige Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit kann dazu führen, dass die Pflegekasse keine zusätzlichen Beiträge mehr wegen der Angehörigenpflege zahlt.
Gegen-Hartz hat deshalb ausführlich vor der 30-Stunden-Grenze bei Rentenpunkten für pflegende Angehörige gewarnt. Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls verändern, sollten diesen Punkt vorher mit der Pflegekasse beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung klären.
Pflegegeld kann den Zeitaufwand der Angehörigen nicht ersetzen
Ab Pflegegrad 2 kann bei häuslicher Pflege Pflegegeld gezahlt werden. Im Jahr 2026 beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und soll dazu beitragen, die häusliche Versorgung selbst zu organisieren. Angehörige können daraus eine finanzielle Anerkennung erhalten, einen vollständigen Ersatz für ausgefallenes Arbeitseinkommen bietet die Leistung jedoch meist nicht.
Einen ausführlichen Überblick über Beträge, Voraussetzungen und weitere Leistungen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Pflegegeld 2026.
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Zusätzlich stehen monatlich 131 Euro zur Entlastung bereit
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Damit stehen im Kalenderjahr bis zu 1.572 Euro für bestimmte anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung.
Das Geld wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt. Es kann beispielsweise für nach Landesrecht anerkannte Unterstützung im Alltag oder bestimmte Leistungen von Pflege- und Betreuungsdiensten genutzt werden.
Gerade für Berufstätige kann das hilfreich sein, weil dadurch einzelne Aufgaben abgegeben werden können. Schon einige Stunden Unterstützung im Haushalt oder bei der Betreuung können den Druck nach einem Arbeitstag verringern.
Auch steuerlich können pflegende Angehörige entlastet werden
Wer einen Angehörigen persönlich und unentgeltlich pflegt, sollte außerdem den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung prüfen. Für 2026 beträgt er bei Pflegegrad 2 insgesamt 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.
Der Pauschbetrag ist keine direkte Auszahlung durch das Finanzamt. Er reduziert unter den gesetzlichen Bedingungen das zu versteuernde Einkommen.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was bei mehreren Pflegepersonen zu beachten ist, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Pflege-Pauschbetrag 2026.
Arbeitgeber können mehr tun als das Gesetz verlangt
Der Fall aus Tuttlingen zeigt, dass gesetzliche Freistellungsansprüche nur ein Teil der Lösung sind. Für Beschäftigte kann ebenso wichtig sein, ob Dienstpläne angepasst, Arbeitszeiten kurzfristig verändert oder Ansprechpartner für Pflegefragen im Unternehmen angeboten werden.
Das Klinikum Landkreis Tuttlingen setzt beispielsweise auf flexible Arbeitszeitmodelle, Beratungsangebote, Pflege-Guides und Kooperationen mit externen Beratungsstellen. Hinzu kommen nach Angaben des Klinikums Möglichkeiten für kurzfristige Freistellungen sowie weitere praktische Unterstützungsangebote.
Für Beschäftigte kann eine solche betriebliche Unterstützung darüber entscheiden, ob Pflege und Erwerbstätigkeit noch miteinander vereinbar bleiben. Fehlt jede Flexibilität, stehen Angehörige dagegen schnell vor der Entscheidung, Arbeitsstunden dauerhaft zu reduzieren oder den Beruf zeitweise ganz aufzugeben.
Besonders Beschäftigte über 50 geraten unter doppelten Druck
Bei Menschen Anfang oder Mitte 60 treffen häufig mehrere Belastungen gleichzeitig aufeinander. Die eigenen Eltern erreichen ein sehr hohes Alter und benötigen zunehmend Hilfe, während die Kinder möglicherweise noch Unterstützung brauchen und gleichzeitig bis zum Renteneintritt mehrere Berufsjahre vor ihnen liegen.
Wer zusätzlich Schichtarbeit leistet, muss Erholungszeiten mit dem Pflegebedarf der Familie abstimmen. Gerade deshalb sollte Angehörigenpflege nicht erst dann organisiert werden, wenn die Belastungsgrenze bereits erreicht ist.
Pflegeberatung, ambulante Dienste, Tagespflege, Entlastungsleistungen und eine Anpassung der Arbeitszeit können miteinander kombiniert werden. Welche Lösung passt, hängt vom Pflegegrad, vom tatsächlichen Hilfebedarf, von den finanziellen Möglichkeiten und vom Arbeitsplatz ab.
Pflege ist nicht nur eine private Angelegenheit
Die Versorgung alter Eltern wird häufig als familiäre Selbstverständlichkeit betrachtet. Tatsächlich kann daraus über Monate oder Jahre ein erheblicher zeitlicher und körperlicher Aufwand entstehen.
Wer täglich arbeitet und anschließend mehrere Stunden Angehörige versorgt, hat nur begrenzte Möglichkeiten zur Erholung. Langfristig kann deshalb nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Gesundheit der pflegenden Person unter Druck geraten.
Umso wichtiger ist es, vorhandene Ansprüche frühzeitig zu prüfen. Dazu gehören Leistungen der Pflegekasse ebenso wie Freistellungsrechte, Rentenbeiträge, steuerliche Entlastungen und Möglichkeiten des Arbeitgebers.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Monika ist 61 Jahre alt und arbeitet 35 Stunden wöchentlich in einem Krankenhaus. Nachdem ihr 86-jähriger Vater nach einem Sturz Pflegegrad 3 erhält, übernimmt sie an mehreren Tagen in der Woche seine Versorgung und merkt schnell, dass ihre bisherige Arbeitszeit kaum noch mit der Pflege vereinbar ist.
Nach einem Gespräch mit ihrem Arbeitgeber reduziert Monika ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden und lässt von der Pflegekasse prüfen, ob für sie Rentenversicherungsbeiträge wegen der Pflegetätigkeit gezahlt werden können. Zusätzlich nutzt ihr Vater den Entlastungsbetrag für eine anerkannte Alltagshilfe, die einmal wöchentlich Aufgaben im Haushalt übernimmt.
Monika macht außerdem den Pflege-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend. Das Beispiel zeigt, dass nicht eine einzelne Leistung das Problem löst, sondern häufig mehrere Ansprüche und organisatorische Änderungen miteinander verbunden werden müssen.
Kann ich für die Pflege meiner Eltern meine Arbeitszeit reduzieren?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen. Bei der Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduziert werden, wobei grundsätzlich mindestens 15 Wochenstunden verbleiben müssen.
Bekomme ich während einer Pflegezeit weiterhin mein volles Gehalt?
Bei einer vollständigen Pflegezeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den bisherigen Arbeitslohn. Bei einer teilweisen Freistellung wird das Gehalt entsprechend der verbleibenden Arbeitszeit weitergezahlt; außerdem kann für Pflege- und Familienpflegezeit unter Voraussetzungen ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Kann die Pflege meiner Eltern meine spätere Rente erhöhen?
Ja. Die Pflegekasse kann für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn unter anderem mindestens Pflegegrad 2 besteht, die notwendige Mindestpflegezeit erreicht wird und die Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden umfasst.
Was passiert, wenn ich 31 oder 32 Stunden pro Woche arbeite?
Wer regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, erfüllt grundsätzlich nicht mehr die Arbeitszeitvoraussetzung für Rentenbeiträge aus der nicht erwerbsmäßigen Pflege. Deshalb sollte eine geplante Änderung der Wochenarbeitszeit vorher geprüft werden.
Kann ich bei einem plötzlichen Pflegefall sofort zu Hause bleiben?
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte grundsätzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden.
Welche finanzielle Hilfe gibt es zusätzlich zum Pflegegeld?
Neben Pflegegeld kommen unter anderem der Entlastungsbetrag, Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie gegebenenfalls Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson infrage. Pflegende Angehörige sollten außerdem den steuerlichen Pflege-Pauschbetrag und mögliche Leistungen während einer beruflichen Freistellung prüfen.
Quellen
Ausgangspunkt: Schwäbische Zeitung: Für eine 62-Jährige geht ihre Arbeit nach der Schicht im Job weiter.
Weitere Informationen: Klinikum Landkreis Tuttlingen: Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Bundesgesundheitsministerium: Soziale Absicherung für Pflegepersonen, Wege zur Pflege: Freistellungen nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sowie Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen.
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