Für die Erwerbsminderungsrente zählt nicht allein, wie viele Stunden ein Mensch theoretisch arbeiten kann. Entscheidend ist, ob er diese Arbeitsleistung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erbringen kann.
Zusätzliche Pausen, regelmäßig nötige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine erheblich eingeschränkte Wegefähigkeit können deshalb einen Rentenanspruch begründen.
Die Stundenzahl ist nur der erste Prüfungsschritt
Nach § 43 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, gilt als teilweise erwerbsgemindert.
Ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden führt dagegen normalerweise zur Ablehnung der Erwerbsminderungsrente. Dabei darf die Rentenversicherung jedoch nicht stehen bleiben. Sie muss zusätzlich prüfen, ob die mögliche Arbeit unter Bedingungen ausgeübt werden kann, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich üblich sind.
Zu diesen Bedingungen gehören nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die erforderlichen Pausen, die Konzentrationsfähigkeit, das Arbeitstempo, die psychische und körperliche Belastbarkeit sowie die Möglichkeit, den Arbeitsplatz regelmäßig zu erreichen.
Fallbeispiel: Stefica aus Bad Reichenhall
Stefica ist 57 Jahre alt und lebt in Bad Reichenhall. Das Fallbeispiel ist fiktiv, orientiert sich aber an typischen rentenrechtlichen Streitfällen.
Sie arbeitete viele Jahre als Verkäuferin. Wegen einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung und einer schmerzhaften Polyneuropathie kann sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Die Rentenversicherung lehnt ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst ab. Im Gutachten heißt es, Stefica könne mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Sitzen verrichten.
Die Stundenzahl berücksichtigt jedoch nicht ihren tatsächlichen Arbeitsalltag. Stefica muss häufig und ohne Vorwarnung eine Toilette aufsuchen. Nach ausgeprägten Schmerz- und Erschöpfungsphasen benötigt sie zusätzliche Ruhezeiten. Mehrmals im Jahr treten Krankheitsschübe auf, wegen derer sie über mehrere Tage oder Wochen arbeitsunfähig ist.
Hinzu kommt ihre eingeschränkte Mobilität. Stefica besitzt kein Auto. Eine Strecke von 500 Metern kann sie wegen Schmerzen und Taubheitsgefühlen in den Beinen nicht innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Busfahrten während des Berufsverkehrs sind wegen der fehlenden Toilette ebenfalls problematisch.
Für ihren Widerspruch sammelt sie deshalb nicht nur ärztliche Diagnosen. Ihre behandelnden Ärzte beschreiben konkret, wie häufig Toiletten- und Erholungspausen notwendig sind, welche Fehlzeiten künftig zu erwarten sind und welche Wegstrecken sie noch bewältigen kann.
Zusätzlich legt Stefica ein Pausen- und Beschwerdetagebuch sowie eine Stellungnahme ihres früheren Arbeitgebers vor.
Damit muss die Rentenversicherung mehr prüfen als die abstrakte Angabe eines sechsstündigen Leistungsvermögens. Sie muss klären, ob Stefica mit diesen Einschränkungen überhaupt noch regelmäßig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eingesetzt werden kann.
Zusätzliche Pausen können den Arbeitsmarkt verschließen
Normale Pausen führen nicht zur Erwerbsminderung. Auch kurze Unterbrechungen für persönliche Bedürfnisse sind in vielen Betrieben üblich. Anders kann es aussehen, wenn aus gesundheitlichen Gründen zusätzliche, nicht planbare oder besonders lange Pausen benötigt werden.
Das betrifft beispielsweise häufige Toilettengänge aufgrund einer Darmerkrankung, notwendige Ruhephasen wegen Fatigue oder starker Schmerzen und Unterbrechungen zur Behandlung plötzlich auftretender Beschwerden.
Auch die regelmäßige Lagerung oder Entlastung des Körpers sowie wiederkehrende Pausen aufgrund einer psychischen Überlastung können rentenrechtlich relevant sein.
Zusätzliche Pausen führen allerdings nicht automatisch zu einer vollen Erwerbsminderungsrente. Entscheidend sind ihre Häufigkeit, Dauer und Planbarkeit. Außerdem muss geklärt werden, ob Arbeitsplätze existieren, an denen solche Unterbrechungen tatsächlich akzeptiert werden.
Benötigt ein Versicherter betriebsunübliche Pausen, kann die Rentenversicherung verpflichtet sein, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die unter diesen Bedingungen noch ausgeübt werden kann. Der pauschale Hinweis auf nicht näher beschriebene leichte Tätigkeiten kann dann unzureichend sein.
Fehlzeiten müssen künftig zu erwarten sein
Viele Krankschreibungen in der Vergangenheit reichen allein nicht aus. Für die Erwerbsminderungsrente kommt es auf eine medizinisch begründete Zukunftsprognose an.
Relevante Fehlzeiten können vorliegen, wenn aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig mit längeren oder häufig wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeitszeiten gerechnet werden muss. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ein Beschäftigter seine Arbeitsleistung mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbringt.
Eine starre Zahl von Krankheitstagen, ab der automatisch volle Erwerbsminderung besteht, gibt es nicht. Im Einzelfall müssen der Verlauf und die Schwere der Erkrankung, die Häufigkeit bisheriger Krankheitsschübe, die Dauer der einzelnen Ausfälle sowie die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist eine ärztliche Prognose dazu, ob auch künftig erhebliche Ausfälle zu erwarten sind und wie sich diese auf eine regelmäßige Beschäftigung auswirken.
Eine bloße Vermutung, es könne möglicherweise zu Fehlzeiten kommen, genügt nicht. Umgekehrt darf eine über Jahre dokumentierte und medizinisch nachvollziehbare Krankheitsentwicklung nicht ignoriert werden.
Wegefähigkeit gehört zur Erwerbsfähigkeit
Wer theoretisch arbeiten kann, den Arbeitsplatz aber aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht, kann dennoch voll erwerbsgemindert sein. Die sogenannte Wegefähigkeit ist deshalb Bestandteil der rentenrechtlichen Erwerbsfähigkeit.
Nach der Rechtsprechung und den Prüfkriterien der Deutschen Rentenversicherung muss ein Versicherter grundsätzlich in der Lage sein, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils höchstens etwa 20 Minuten zurückzulegen. Außerdem muss er öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen können.
Maßgeblich sind medizinische Einschränkungen. Dass der nächste Bahnhof besonders weit entfernt liegt oder im Wohnort nur selten ein Bus fährt, begründet für sich genommen keine Erwerbsminderung.
Auch ein vorhandenes und gesundheitlich nutzbares Auto kann die fehlende Geh- oder ÖPNV-Fähigkeit ausgleichen. Besitzt der Betroffene kein geeignetes Fahrzeug, kann die Rentenversicherung prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Arbeitsweg ermöglichen. In Betracht kommen beispielsweise eine ausreichend konkrete Kraftfahrzeughilfe oder die Übernahme notwendiger Beförderungskosten.
Eine unverbindliche Aussage, solche Hilfen könnten eventuell beantragt werden, reicht nicht immer aus. Die angebotene Unterstützung muss ausreichend konkret sein und den Zugang zu einem möglichen Arbeitsplatz praktisch sicherstellen.
Welche Nachweise besonders wichtig sind
| Einschränkung | Hilfreiche Nachweise |
|---|---|
| Zusätzliche Pausen | Ärztliche Beschreibung von Häufigkeit und Dauer, Pausentagebuch, Reha-Bericht und Arbeitgeberstellungnahme |
| Erwartete Fehlzeiten | Arbeitsunfähigkeitszeiten, dokumentierte Krankheitsschübe, Behandlungsverlauf und ärztliche Zukunftsprognose |
| Eingeschränkte Wegefähigkeit | Gehstreckentest, fachärztlicher Befund, Angaben zu Schmerzen und Zeitbedarf sowie Prüfung der ÖPNV- und Autofahrfähigkeit |
| Mehrere Einschränkungen zusammen | Sozialmedizinische Gesamtbeurteilung anstelle einer isolierten Betrachtung einzelner Diagnosen |
Allgemeine Formulierungen wie „nicht belastbar“ oder „benötigt häufig Pausen“ sind häufig zu ungenau. Ärzte sollten möglichst konkret angeben, nach welcher Belastungsdauer eine Pause erforderlich wird, wie lange sie dauert und wie oft sie an einem Arbeitstag zu erwarten ist.
Bei Fehlzeiten sollte beschrieben werden, ob und in welchem Umfang weitere Krankheitsschübe medizinisch wahrscheinlich sind. Für die Wegefähigkeit sind die mögliche Entfernung, die dafür benötigte Zeit, erforderliche Hilfsmittel und die Fähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wichtig.
Mehrere gewöhnliche Einschränkungen können zusammen entscheidend werden
Nicht jede gesundheitliche Einschränkung ist für sich genommen rentenrechtlich schwerwiegend. Mehrere Einschränkungen können sich jedoch gegenseitig verstärken.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass auch mehrere zunächst gewöhnlich erscheinende Leistungseinschränkungen durch ihre besondere Additions- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an einer Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen können. Dann muss genauer geprüft werden, ob überhaupt eine geeignete Tätigkeit existiert.
Bei Stefica geht es deshalb nicht nur um die Gehstrecke, die Darmerkrankung oder einzelne Ruhepausen. Entscheidend ist das Gesamtbild aus ungeplanten Arbeitsunterbrechungen, voraussichtlichen Krankheitsschüben und erheblichen Schwierigkeiten beim Erreichen eines Arbeitsplatzes.
Ablehnung nicht nur anhand der Stundenzahl prüfen
Wer einen ablehnenden Rentenbescheid erhält, sollte kontrollieren, ob sich die Begründung fast ausschließlich auf die tägliche Arbeitszeit stützt. Wurden zusätzliche Pausen, voraussichtliche Fehlzeiten oder die Wegefähigkeit nicht untersucht, kann dies ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch sein.
Diese Einschränkungen garantieren allerdings keine Erwerbsminderungsrente. Sie müssen gesundheitlich verursacht, ausreichend belegt und voraussichtlich länger als sechs Monate relevant sein. Außerdem müssen die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
FAQ: Erwerbsminderung auch bei theoretisch möglicher Tagesleistung
Reichen häufige Krankschreibungen für eine Erwerbsminderungsrente?
Nein. Vergangene Krankschreibungen sind wichtige Indizien, entscheidend ist aber die medizinische Zukunftsprognose. Es muss voraussichtlich auch künftig zu so erheblichen Ausfällen kommen, dass eine regelmäßige Beschäftigung nicht mehr realistisch ist.
Wie viele zusätzliche Pausen führen zur vollen Erwerbsminderung?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Geprüft werden Dauer, Häufigkeit, Planbarkeit und gesundheitliche Notwendigkeit. Entscheidend ist, ob solche Pausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch üblich sind oder ob die Rentenversicherung eine konkret geeignete Tätigkeit benennen muss.
Bin ich automatisch voll erwerbsgemindert, wenn ich keine 500 Meter gehen kann?
Nicht automatisch. Kann die eingeschränkte Mobilität nicht ausgeglichen werden, kommt eine volle Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit in Betracht.
Quellenverzeichnis
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung: Gesetze im Internet
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R: Entscheidung des Bundessozialgerichts
Deutsche Rentenversicherung – Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 43 SGB VI: DRV-Recht




