Früherer Beginn der Riester-Rente bei Schwerbehinderung?

Lesedauer 5 Minuten

Wer eine anerkannte Schwerbehinderung hat, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen früher eine Altersrente beziehen als viele andere Versicherte. Dadurch entsteht oft die Erwartung, dass auch die Riester-Rente automatisch früher starten dürfe.

Genau hier liegt der typische Denkfehler: Die Riester-Rente ist kein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein staatlich geförderter, privater Altersvorsorgevertrag mit eigenen gesetzlichen Spielregeln und – zusätzlich – den konkreten Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters.

Riester-Rente ist privat – und der Auszahlungsbeginn folgt festen Altersgrenzen

Für die Riester-Rente gilt eine gesetzliche Untergrenze für den Beginn der Auszahlungsphase. Maßgeblich ist dabei vor allem, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Für neuere Verträge (Abschluss ab 2012) ist eine Auszahlung grundsätzlich frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen. Ältere Riester-Verträge, die bis Ende 2011 abgeschlossen wurden, können häufig bereits ab 60 beginnen. Diese Altersgrenzen sind nicht nur „Empfehlungen“, sondern Bestandteil des rechtlichen Rahmens, an den zertifizierte Riester-Verträge gebunden sind.

Entscheidend für die Praxis: Eine Schwerbehinderung verschiebt diese riesterrechtliche Mindestgrenze in der Regel nicht nach unten. Der Status als schwerbehinderter Mensch führt also nicht automatisch dazu, dass die Riester-Rente früher ausgezahlt werden darf.

Was Schwerbehinderung in der gesetzlichen Rente bewirken kann – und was nicht

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann diese Altersrente früher erhalten, teils abschlagsfrei, teils mit Abschlägen. Dabei spielt neben dem Grad der Behinderung (in der Regel mindestens 50) auch die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren eine Rolle.

Bei einem vorzeitigen Beginn sind Abschläge möglich; in der Praxis wird häufig mit 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns gerechnet, bis zu einem Höchstabschlag.

Diese Möglichkeiten betreffen die gesetzliche Rente. Für die Riester-Rente ist das nur indirekt relevant: Sie können zwar Ihre Riester-Auszahlung zeitlich so planen, dass sie zu Ihrem tatsächlichen Renteneintritt passt – aber die riesterrechtliche Untergrenze bleibt bestehen.

Das bedeutet: Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch früher eine gesetzliche Altersrente beziehen, kann es sein, dass Ihre Riester-Rente erst später einsetzt, sofern Sie noch nicht das maßgebliche Mindestalter für Ihren Riester-Vertrag erreicht haben.

Der Vertrag entscheidet mit: Welche Starttermine praktisch möglich sind

Auch wenn das Mindestalter gesetzlich begrenzt ist, bleibt innerhalb des zulässigen Rahmens einiges vertraglich gestaltbar. Viele Anbieter legen den Beginn der Riester-Auszahlungsphase bei Vertragsabschluss fest, oft orientiert am geplanten Rentenbeginn.

Häufig lässt sich der Startzeitpunkt später noch verschieben, etwa wenn sich die Lebensplanung ändert oder man länger arbeitet. Ein Vorziehen unter die gesetzliche Untergrenze ist dagegen typischerweise nicht möglich, ohne dass es rechtlich als förderschädlich oder vertragswidrig behandelt wird.

Wichtig ist deshalb weniger die Frage „bin ich schwerbehindert?“, sondern: Welches Abschlussdatum hat der Vertrag, welcher früheste Beginn steht in den Vertragsunterlagen, und welche Optionen zur Verschiebung oder Ausgestaltung der Auszahlung sehen die Bedingungen vor?

Erwerbsminderung ist nicht dasselbe wie Schwerbehinderung – und hat eigene Folgen

Im Alltag werden Schwerbehinderung und Erwerbsminderung oft vermischt, rechtlich sind es jedoch unterschiedliche Dinge. Eine Schwerbehinderung sagt etwas über den Grad der Behinderung aus, nicht automatisch über die Erwerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt. Umgekehrt kann jemand erwerbsgemindert sein, ohne als schwerbehindert anerkannt zu sein.

Für den Riester-Vertrag bedeutet das: Selbst wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, löst das für sich genommen meist keinen vorgezogenen Beginn der Riester-Auszahlung aus.

Riester ist grundsätzlich auf die Altersphase ausgerichtet. Manche Riester-Produkte können allerdings zusätzliche Bausteine enthalten, die Risiken wie Erwerbsunfähigkeit gesondert absichern. Das ist dann aber keine „frühere Riester-Rente“, sondern eine zusätzliche Versicherungsleistung, die neben dem Riester-Sparen vereinbart wurde.

Warum ein früher Zugriff auf Riester-Guthaben in der Regel teuer wird

Wenn der Wunsch nach einem frühen Beginn stark ist – etwa weil eine gesundheitliche Situation das Einkommen drückt – liegt der Gedanke nahe, das angesparte Riester-Guthaben einfach vorzeitig auszahlen zu lassen. Genau das ist im Riester-System jedoch heikel, weil die Förderung an Bedingungen geknüpft ist.

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Wer das Guthaben außerhalb der zulässigen Regeln verwendet, riskiert eine förderschädliche Verwendung. Praktisch kann das bedeuten, dass staatliche Zulagen und steuerliche Vorteile rückabgewickelt werden. Ob und wie stark das im Einzelfall ausfällt, hängt von Vertrag, Förderhistorie und konkreter Gestaltung ab – aber als Grundsatz gilt: „einfach auszahlen lassen“ ist bei Riester nur selten ein guter Ausweg.

Wie sich die Riester-Auszahlung mit einem früheren Rentenbeginn sinnvoll verzahnen lässt

Auch wenn Schwerbehinderung den Riester-Start meist nicht vorzieht, kann Riester trotzdem in eine frühere Ruhestandsphase passen.

Häufig geht es um Planung statt um Ausnahmen: Wer früher gesetzliche Rente bezieht, kann den Riester-Beginn so festlegen, dass er ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzt und dann die gesetzliche Rente ergänzt. Wer hingegen die ersten Jahre eines früheren Rentenbezugs anderweitig überbrückt, kann die Riester-Auszahlung später starten lassen, was je nach Produkt auch Auswirkungen auf die Höhe der lebenslangen Leistung haben kann.

In der Praxis lohnt es sich, die vertraglichen Auszahlungsvarianten genau zu lesen. Riester-Verträge sehen typischerweise eine lebenslange Leistung vor; häufig gibt es zu Beginn der Auszahlungsphase auch die Option einer Teilkapitalauszahlung im gesetzlich zulässigen Rahmen. Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt weniger vom Schwerbehindertenstatus ab als von der Frage, wie hoch der Bedarf in den ersten Rentenjahren ist, welche anderen Einkommen vorhanden sind und welche Bedingungen der Vertrag setzt.

Worauf Betroffene bei der Klärung mit dem Anbieter achten sollten

Wenn Sie konkret wissen wollen, wann Ihre Riester-Rente beginnen kann, führt der schnellste Weg über zwei Daten: das Abschlussdatum und den in den Vertragsunterlagen ausgewiesenen frühesten Beginn der Auszahlungsphase. Daraus ergibt sich meist eindeutig, ob 60 oder 62 die Untergrenze ist.

Danach folgt die zweite Ebene: Welche Möglichkeiten bietet der Vertrag, den Beginn zu verschieben, und wie sind die Auszahlungsformen ausgestaltet?
Gerade bei gesundheitlich belastenden Situationen ist es zudem sinnvoll, sauber zu trennen, welche Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen können (etwa Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder – bei anderer Voraussetzungenlage – eine Erwerbsminderungsrente) und was Riester leisten kann.

Riester ist in vielen Fällen ein Baustein, der erst ab dem zulässigen Alter planbar dazukommt – und nicht das Instrument, das eine frühe Lücke automatisch schließt.

Praxisbeispiel: Riester-Beginn bei Schwerbehinderung und frühem Rentenstart

Herr M., Jahrgang 1964, lebt in Hannover und hat seit mehreren Jahren einen Grad der Behinderung von 50. Sein Riester-Vertrag wurde 2014 abgeschlossen. Herr M. geht davon aus, dass er wegen der Schwerbehinderung seine Riester-Rente genauso früh beginnen kann wie seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Im Jahr 2026 prüft er seinen Übergang in den Ruhestand. Er kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung früher in Anspruch nehmen als die reguläre Altersrente. Er entscheidet sich, diese gesetzliche Rente bereits vor dem regulären Rentenalter zu starten, auch wenn damit – je nach Startzeitpunkt – Abschläge verbunden sein können. Sein Einkommen sinkt dadurch weniger stark, als wenn er ganz ohne Rente aus dem Erwerbsleben ausscheiden würde.

Als er anschließend seine Riester-Auszahlung plant, stellt sich jedoch heraus: Weil sein Riester-Vertrag nach 2012 abgeschlossen wurde, darf die Riester-Rente vertraglich und gesetzlich grundsätzlich erst ab 62 beginnen. Die Schwerbehinderung ändert diese Altersgrenze nicht. Die Folge ist eine zeitliche Lücke: Die gesetzliche Rente läuft bereits, die Riester-Rente startet aber erst später, sobald Herr M. 62 wird.

Um diese Lücke zu überbrücken, legt Herr M. den Riester-Beginn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt fest und plant die ersten Monate bis dahin mit Rücklagen und einer reduzierten Ausgabenplanung. Eine vorzeitige Auszahlung des Riester-Guthabens verwirft er, weil das in vielen Fällen als förderschädlich gilt und die erhaltenen Zulagen sowie steuerlichen Vorteile nachteilig beeinflussen kann.

Ab dem Monat, in dem Herr M. 62 wird, beginnt die Riester-Auszahlung als zusätzliche monatliche Rente. Damit steigen seine laufenden Alterseinkünfte spürbar an, obwohl er schon zuvor – aufgrund der Schwerbehinderung – gesetzliche Rente bezogen hat.

Fazit

Schwerbehinderung kann den Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich beeinflussen, der Beginn der Riester-Rente bleibt davon jedoch in aller Regel unberührt. Maßgeblich sind bei Riester die gesetzlich vorgegebenen Altersgrenzen, die an das Abschlussdatum des Vertrags gekoppelt sind, und die konkreten Vertragsbedingungen Ihres Anbieters.

Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, sollte deshalb nicht auf eine Sonderregel „wegen Schwerbehinderung“ setzen, sondern die zeitliche Abstimmung zwischen gesetzlicher Rente, möglichen weiteren Leistungen und dem frühestmöglichen Riester-Start sorgfältig planen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung, „So funktioniert die Auszahlung“ (riester.deutsche-rentenversicherung.de).
Deutsche Rentenversicherung, „Vorteile ab Renteneintritt“ (Hinweise zum frühesten Auszahlungsbeginn 60/62) (riester.deutsche-rentenversicherung.de).