Schulden: Fahrkosten können den Pfändungsfreibetrag erhöhen

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Wer in der Insolvenz steckt oder eine Lohnpfändung hat, spürt jeden Euro. Das Landgericht Mühlhausen hat klargestellt, dass Fahrtkosten zur Arbeit den pfändungsfreien Betrag erhöhen können, wenn sie zur außergewöhnlichen Belastung werden. Genau darum ging es in einem Beschluss aus dem Jahr 2016 (1 T 37/16).

Der konkrete Fall: Arbeit ja, aber der Arbeitsweg frisst das Einkommen auf

Der Schuldner hatte bereits zum 1. November 2015 eine neue Stelle aufgenommen und musste dafür mit dem Auto pendeln. Die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lag bei 35,4 Kilometern, und er fuhr an sechs Tagen pro Woche. Sein Einkommen war überschaubar: monatlich 1.210,76 Euro Festlohn.

Der Mann beantragte beim Amtsgericht, den unpfändbaren Betrag zu erhöhen, weil er die Spritkosten sonst nicht tragen könne. Er bezifferte seine monatlichen Fahrtkosten mit rund 350 Euro, gerechnet über die tägliche Strecke. Der Insolvenzverwalter stellte sich nicht quer und hatte gegen eine Erhöhung keine Einwände.

Das Gericht prüft streng: Nur „außergewöhnliche Belastung“ zählt

Das Landgericht machte deutlich, dass § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO keine pauschale Pendlerhilfe ist. Der Freibetrag steigt nur, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, also Kosten, die nicht „normal“ sind, sondern aus dem Rahmen fallen. Genau deshalb kommt es auf die Entfernung und die praktische Zumutbarkeit an.

Öffentliche Verkehrsmittel helfen nicht, wenn sie praktisch nicht nutzbar sind

Im Fall gab es zwar eine Busverbindung, aber sie fuhr nur zweimal täglich, und zwar zu Zeiten, die eine normale Arbeitsaufnahme kaum abdecken. Bahnfahren wäre zudem extrem teuer gewesen, weil eine einfache Fahrt bereits um die 14 Euro kosten sollte und Umstiege erforderlich waren.

Das Gericht sah deshalb realistisch: Ohne Auto hätte der Schuldner seine Arbeit faktisch kaum halten können.

Ab 20 Kilometern einfache Strecke wird es „außergewöhnlich“

Viele Gerichte hatten früher bei 30 Kilometern angesetzt. Das Landgericht Mühlhausen zog die Grenze strenger zugunsten der Betroffenen und sagte: Schon ab 20 Kilometern einfacher Entfernung kann eine außergewöhnliche Belastung vorliegen.

Alles, was darüber liegt, kann bei der Berechnung zusätzlich berücksichtigt werden.

Welche Kosten zählen – und welche nicht

Das Gericht rechnete nicht mit allen Autokosten, sondern nur mit den Spritkosten, die tatsächlich durch den Arbeitsweg entstehen. Steuern, Versicherung oder Anschaffungskosten bleiben draußen, weil sie nicht ausschließlich beruflich veranlasst sind.

Für den Sprit setzte das Gericht eine Pauschale von 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer an.

So rechnete das Landgericht den Freibetrag hoch

Das Gericht nahm die reale Strecke von 35,4 Kilometern einfach und rechnete Hin- und Rückweg zusammen. Danach zog es die „normale“ Pendelstrecke von zweimal 20 Kilometern ab und berücksichtigte nur den darüber liegenden Teil als außergewöhnliche Belastung.

Ergebnis: Der pfändungsfreie Betrag wurde rückwirkend ab Februar 2016 um 135 Euro pro Monat erhöht.

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Warum der Vergleich mit SGB II-Regeln nicht hilft

Der Schuldner hatte argumentiert, dass im Sozialgesetzbuch II Fahrtkosten oft breiter berücksichtigt werden. Das Landgericht bremste diese Hoffnung aus und stellte klar, dass Pfändungsrecht und Sozialrecht unterschiedliche Ziele haben.

Bei § 850f ZPO geht es um eine Ausnahme wegen besonderer Belastung, nicht um eine generelle Absetzung wie bei sozialrechtlichen Freibeträgen.

Was Sie aus dem Beschluss mitnehmen sollten

Wenn Sie wegen Arbeit lange Strecken fahren müssen und Ihr Lohn gepfändet wird, kann ein Antrag nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO den Freibetrag erhöhen. Entscheidend ist, dass Ihre Fahrkosten nicht „üblich“ sind, sondern eine besondere Belastung darstellen, die Sie sonst vom Arbeiten abhält.

Je besser Sie belegen, dass öffentliche Verkehrsmittel praktisch nicht funktionieren und welche Strecke tatsächlich anfällt, desto größer ist die Chance, dass das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag anhebt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Fahrtkosten und Pfändungsfreibetrag

Gilt das automatisch, wenn ich weit zur Arbeit fahren muss?
Nein. Der Freibetrag steigt nicht automatisch. Sie müssen beim Vollstreckungsgericht beziehungsweise im Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen und begründen, warum die Fahrtkosten in Ihrem Fall eine außergewöhnliche Belastung sind.

Ab welcher Entfernung werden Fahrtkosten als „außergewöhnlich“ anerkannt?
In dem Beschluss des LG Mühlhausen genügte eine einfache Entfernung von mehr als 20 Kilometern, damit der darüber liegende Teil der Strecke als außergewöhnliche Belastung gewertet werden konnte. Das ist keine starre bundesweite Regel, aber ein starkes Argument, wenn Ihr Gericht ähnlich entscheidet.

Welche Kosten werden berücksichtigt: auch Versicherung, Reparaturen und Auto-Kredit?
In der Entscheidung wurden nur die Kraftstoffkosten berücksichtigt, also die Kosten, die unmittelbar durch die Fahrten zur Arbeit entstehen. Fixkosten wie Steuer, Versicherung oder Anschaffungskosten hat das Gericht ausdrücklich nicht berücksichtigt.

Was muss ich dem Gericht vorlegen, damit es glaubt, dass es nicht anders geht?
Hilfreich sind Nachweise zur tatsächlichen Strecke, zu Ihren Arbeitstagen und zu den realistischen Alternativen. Wenn Bus oder Bahn unpraktikabel sind, zählt eine nachvollziehbare Darstellung, etwa mit Fahrplänen, Kostenübersichten oder dem Hinweis, dass die Verbindungen die Arbeitszeiten nicht abdecken.

Kann das auch rückwirkend gelten?
Ja, das kann möglich sein. Im entschiedenen Fall wurde der pfändungsfreie Betrag rückwirkend ab Februar 2016 erhöht. Ob und wie weit rückwirkend das in Ihrem Verfahren geht, hängt aber vom Antrag, vom Zeitpunkt und vom Gericht ab.

Fazit

Der Beschluss aus Mühlhausen zeigt: Wer trotz Pfändung arbeitet und dafür weite Wege zurücklegen muss, muss das nicht einfach „wegschlucken“. Wenn die Pendelkosten den Arbeitslohn auffressen und öffentliche Verkehrsmittel praktisch keine Alternative sind, kann das Gericht den pfändungsfreien Betrag anheben.

Entscheidend ist, dass Sie den Antrag sauber begründen und klar machen, dass es nicht um Komfort geht, sondern darum, die Arbeit überhaupt halten zu können.