Familie in Insolvenz verliert Bürgergeld – Jobcenter rechnet Geld an, das nie ankam

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Das Jobcenter rechnete den vollen Nettolohn an, obwohl davon kein einziger Euro auf dem Konto der Familie ankam. Das Landessozialgericht Bayern hat diese Praxis mit Urteil vom 27. November 2024 (Az. L 11 AS 232/22) gestoppt: Lohnanteile, die im Rahmen einer Privatinsolvenz direkt an den Treuhänder abgeführt werden, sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des Bürgergeldrechts.

Das Bundessozialgericht hat eine Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 21.08.2025, Az. B 4 AS 110/24 B). Das Urteil ist rechtskräftig. Wer trotzdem einen Bescheid erhalten hat, der gepfändeten Lohn als Einkommen ausweist, hat konkrete rechtliche Werkzeuge: Widerspruch, Neuberechnung, und für abgelaufene Fristen den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Das Urteil des LSG Bayern: Was es entschied und was Sie jetzt tun können

Im Verfahren vor dem Landessozialgericht München lebte eine Mutter mit ihren drei Kindern. Ihr Partner zog im August 2019 in die gemeinsame Wohnung ein und beantragte als Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. Der Partner arbeitete, befand sich jedoch in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz. Sein Arbeitgeber überwies den pfändbaren Lohnanteil jedes Monats direkt an den Insolvenzverwalter. Auf dem Konto des Partners kam dieser Betrag niemals an.

Das Jobcenter rechnete trotzdem das volle Nettoeinkommen laut Lohnabrechnung an und lehnte Bürgergeld ab. Das Sozialgericht Bayreuth korrigierte diese Entscheidung in erster Instanz bereits zugunsten der Familie; das LSG Bayern bestätigte das in der Berufung: Einnahmen können im Bürgergeld nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie als sogenannte „bereite Mittel” tatsächlich zur Verfügung stehen. Das hat das Bundessozialgericht schon 2011 so festgelegt. Weil der gepfändete Lohnanteil direkt an den Treuhänder ging und die Familie ihn zu keinem Zeitpunkt für den Lebensunterhalt einsetzen konnte, durfte er nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.

Für den Streitzeitraum September 2019 bis Januar 2020 sprach das Gericht der Bedarfsgemeinschaft die Leistungen zu. Das Bundessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist damit endgültig und kann von Betroffenen in laufenden und zukünftigen Widerspruchsverfahren als Argument eingesetzt werden.

So rechnet das Jobcenter falsch: Wie Sie den Fehler im Bescheid erkennen

In der Praxis greifen Sachbearbeiter regelmäßig zur Lohnabrechnung. Dort steht ein Nettobetrag, und genau dieser Nettobetrag wird auf den Bürgergeld-Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Ob dieser Nettobetrag tatsächlich ausgezahlt wurde oder ob der Arbeitgeber einen Teil davon direkt an einen Insolvenzverwalter überwiesen hat, prüft das Jobcenter häufig nicht. Das Ergebnis: Der Leistungsanspruch wird zu niedrig berechnet oder der Antrag wird abgelehnt, obwohl die Familie faktisch mit einem deutlich geringeren Betrag auskommen muss.

Prüfen Sie Ihren Bescheid konkret an drei Stellen. Erstens: Welches Einkommen weist der Berechnungsbogen aus? Wenn dort ein Nettogehalt steht, das höher ist als der Betrag, der tatsächlich auf Ihrem Konto eingegangen ist, liegt eine falsche Anrechnung vor. Zweitens: Hat das Jobcenter in seinen Unterlagen eine Lohnabrechnung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, aber keine Kontoauszüge verlangt? Lohnabrechnung und tatsächlicher Zufluss können im Insolvenzfall erheblich voneinander abweichen. Drittens: Hat das Jobcenter in seiner Begründung argumentiert, Sie hätten dagegen vorgehen müssen oder einen höheren Freibetrag beantragen können? Genau diese beiden Argumente hat das LSG Bayern ausdrücklich zurückgewiesen.

Das Gericht hat klargestellt, dass die Abtretung der pfändbaren Forderungen an den Treuhänder eine zwingende Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist. Wer diese Abtretung rückgängig machen würde, gefährdet das gesamte Insolvenzverfahren. Eine Obliegenheitsverletzung liegt deshalb nicht vor. Das Argument, man hätte einen höheren Pfändungsfreibetrag beantragen müssen, greift ebenfalls nicht: Eine Erhöhung des Freibetrags ist nach der Zivilprozessordnung nur dann möglich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder einem Ehegatten bestehen. Fehlen diese, bleibt der Freibetrag unverändert. Der Betroffene kann nichts dagegen tun.

Wann genau die Anrechnung verboten ist

Das Urteil gilt nicht für jede Form von Pfändung oder Schuldenabführung. Es greift in einem klar abgegrenzten Szenario: Der Partner oder die Partnerin in der Bedarfsgemeinschaft ist erwerbstätig, läuft aber gerade durch die Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz. In dieser Phase ist die Person gesetzlich verpflichtet, die pfändbaren Anteile ihres Arbeitseinkommens an den Treuhänder abzutreten. Der Arbeitgeber überweist diesen Betrag unmittelbar, noch bevor das Geld auf dem Konto des Schuldners erscheint.

Konkret müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Die Person befindet sich im laufenden Restschuldbefreiungsverfahren. Der pfändbare Lohnanteil wird direkt vom Arbeitgeber an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter überwiesen, ohne das Konto der betroffenen Person zu passieren. Und das Jobcenter rechnet trotzdem diesen abgeführten Betrag als verfügbares Einkommen an.

Ein wichtiger Unterschied zur normalen Kontopfändung: Wenn Lohn zunächst auf das Konto eingeht und erst dort gepfändet wird, also nach dem Zufluss, ist die rechtliche Bewertung möglicherweise anders. Das LSG Bayern hat in seinem Urteil ausdrücklich offengelassen, ob auch andere Pfändungs- und Abtretungskonstellationen in gleicher Weise zu behandeln sind. Das Urteil bezieht sich auf die zwingend vorgeschriebene Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren nach der Insolvenzordnung. Wer unsicher ist, ob sein Fall vergleichbar ist, sollte einen Widerspruch einlegen und die Argumentation des Gerichts dort nennen.

Widerspruch einlegen: Diese Argumente gehören hinein

Marcus H., 44, aus Köln, ist in Vollzeit beschäftigt und läuft durch das dritte Jahr seiner Privatinsolvenz. Sein Nettolohn laut Abrechnung beträgt 1.570 Euro. Sein Arbeitgeber führt davon monatlich 118 Euro direkt an den Insolvenzverwalter ab. Auf Marcus’ Konto kommen also 1.452 Euro an. Das Jobcenter hat in seinem Bescheid die vollen 1.570 Euro als Einkommen angerechnet. Diese 118 Euro Differenz entscheiden darüber, ob die Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld erhält oder nicht: Liegt der errechnete Bedarf der Familie knapp über 1.452 Euro, hätte Marcus Anspruch. Liegt er aber unter 1.570 Euro, lehnt das Jobcenter den Antrag ab. Das Gericht hat klargestellt: Nur die 1.452 Euro dürfen angerechnet werden. Marcus legt Widerspruch ein.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids beim Jobcenter eingehen. Maßgeblich ist das Datum in der Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch kann schriftlich per Post oder persönlich in der Behörde eingelegt werden. Eine Begründung ist hilfreich, aber nicht zwingend vorgeschrieben, um die Frist zu wahren.

Für die Begründung des Widerspruchs sind drei Argumente entscheidend. Erstes Argument: Das angerechnete Einkommen stand der Bedarfsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Es wurde direkt vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen und hat das Konto der betroffenen Person nie passiert. Damit fehlt die Voraussetzung für eine Einkommensanrechnung nach dem geltenden Bürgergeldrecht. Zweites Argument: Das Landessozialgericht Bayern hat mit Urteil vom 27. November 2024 (Az. L 11 AS 232/22) ausdrücklich entschieden, dass pfändbare Beträge, die während eines Restschuldbefreiungsverfahrens nach der Insolvenzordnung direkt an den Treuhänder abgetreten werden, nicht als Einkommen anzurechnen sind. Das Bundessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 21.08.2025, Az. B 4 AS 110/24 B) — das Urteil ist damit rechtskräftig. Drittes Argument: Eine Möglichkeit, die Abführung rückgängig zu machen oder den Pfändungsfreibetrag anzuheben, bestand nicht. Die Abtretung ist gesetzlich zwingend. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor.

Fordern Sie im Widerspruch ausdrücklich eine Neuberechnung unter Berücksichtigung ausschließlich des tatsächlich zugeflossenen und frei verfügbaren Einkommens. Nennen Sie den genauen Betrag, der auf Ihrem Konto angekommen ist, und den Betrag, der direkt an den Insolvenzverwalter gegangen ist.

Diese Unterlagen brauchen Sie für Widerspruch und Neuberechnung

Ohne Belege wird das Jobcenter den Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückweisen. Die entscheidende Unterlagen-Kombination belegt, dass der gepfändete Betrag die betroffene Person nie erreicht hat.

Lohnabrechnungen der betroffenen Monate belegen, in welcher Höhe eine Abführung an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder vorgenommen wurde. Bei vielen Arbeitgebern ist diese Position in der Abrechnung separat ausgewiesen. Kontoauszüge der betroffenen Monate zeigen, welcher Betrag tatsächlich auf dem Konto eingegangen ist; die Differenz zum Nettobetrag laut Abrechnung ist der gepfändete Anteil. Ein aktuelles Schreiben des Insolvenzverwalters oder Treuhänders, das die laufende Abtretung und die Abführungsbeträge dokumentiert, ist besonders überzeugend. Der Beschluss des Insolvenzgerichts oder eine Kopie der Abtretungserklärung belegt, dass die Insolvenz gesetzlich vorgeschrieben ist.

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Wer diese Unterlagen bündelt und dem Widerspruch beifügt, gibt dem Jobcenter keine Möglichkeit mehr, auf eine fehlende Mitwirkung zu verweisen. Reichen Sie alle Unterlagen zusammen mit dem Widerspruch ein, damit das Jobcenter sofort mit der Prüfung beginnen kann. Erhalten Sie nach Eingang des Widerspruchs keine Reaktion innerhalb von drei Monaten, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.

Frist verpasst: Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Wer die einmonatige Widerspruchsfrist nicht eingehalten hat, steht nicht ohne Mittel da. Im Sozialrecht gibt es ein Instrument, das auch bestandskräftige Bescheide noch einmal aufrollt: den Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs. Er kann jederzeit gestellt werden. Eine eigene Frist gibt es dafür nicht. Die Behörde ist dann verpflichtet, den alten Bescheid erneut zu prüfen und ihn zurückzunehmen, wenn er rechtswidrig war.

Für Bürgergeld gilt dabei eine Besonderheit: Nachzahlungen aus einem erfolgreichen Überprüfungsantrag werden nur für ein Jahr rückwirkend erbracht, gerechnet ab Beginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird. Stellen Sie den Antrag also im Jahr 2026, kann das Jobcenter zu Nachzahlungen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet werden. Das ist deutlich weniger als in anderen Sozialrechtsbereichen, wo vier Jahre möglich sind. Besser als gar nichts ist es trotzdem. Handeln Sie deshalb so schnell wie möglich, wenn Sie einen fehlerhaft berechneten Bescheid aus der Vergangenheit entdecken.

Der Antrag muss konkret begründet sein. Benennen Sie den Bescheid, der überprüft werden soll (Datum, Bescheidnummer), und erläutern Sie, warum er rechtswidrig war: Das Jobcenter hat Einkommen angerechnet, das der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer laufenden Privatinsolvenz faktisch nicht zur Verfügung stand und damit kein anrechenbares Einkommen im Sinne des Bürgergeldrechts war. Nennen Sie das LSG-Urteil und legen Sie die Unterlagen aus dem Abschnitt oben bei. Das Jobcenter hat sechs Monate Zeit, über den Überprüfungsantrag zu entscheiden. Bleibt eine Reaktion aus, ist eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht möglich.

Wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Gegen diesen können Sie wieder Widerspruch einlegen und anschließend klagen. Sie sind dann erneut im regulären Rechtsweg.

Häufige Fragen zu Insolvenz und Bürgergeld

Was ist, wenn mein Arbeitgeber den gepfändeten Betrag nicht separat in der Lohnabrechnung ausweist?

Verlangen Sie beim Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter eine schriftliche Bestätigung, welche Beträge in welchen Monaten direkt abgeführt wurden. Diese Bestätigung ist ausreichend als Nachweis für den Widerspruch. Kontoauszüge ergänzen den Beleg, weil dort der tatsächliche Eingang erkennbar ist.

Gilt das Urteil auch, wenn mein Lohn zunächst auf dem Konto eingeht und erst dort gepfändet wird?

Das LSG Bayern hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Das Urteil bezieht sich auf den Fall, dass der Arbeitgeber direkt an den Insolvenzverwalter überweist. Ob auch die nachträgliche Kontopfändung gleich behandelt wird, ist nicht abschließend geklärt. Legen Sie trotzdem Widerspruch ein und berufen Sie sich auf das Prinzip der bereiten Mittel. Das Jobcenter muss dann nachweisen, dass Sie den Betrag real verwenden konnten.

Kann das Jobcenter meinen Antrag auf Bürgergeld ablehnen, weil mein Partner Schulden hat?

Schulden allein sind kein Ablehnungsgrund für Bürgergeld. Entscheidend ist das tatsächlich verfügbare Einkommen. Schulden dürfen auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Das Jobcenter darf zudem während einer laufenden Privatinsolvenz keine Aufrechnung vornehmen, solange die Insolvenzforderungen in das Verfahren einbezogen sind.

Was tue ich, wenn das Jobcenter meinen Widerspruch abgelehnt hat?

Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid bleibt die Klage beim zuständigen Sozialgericht. Die Klagefrist beträgt einen Monat. Im Klageverfahren können Sie alle Unterlagen vorlegen, die das Jobcenter nicht berücksichtigt hat. Auf Antrag kann das Gericht auch eine aufschiebende Wirkung anordnen, wenn Sie durch die fehlerhafte Anrechnung in akute Not geraten sind.

Seit Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen: Was bedeutet das für meine Situation?

Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Grundfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto von 1.560 auf 1.590 Euro. Das bedeutet: Der pfändbare Anteil Ihres Lohns kann sich ab Juli verändern, im Zweifel sinkt er. Bitten Sie Ihren Insolvenzverwalter, die monatlichen Abführungsbeträge auf Basis der neuen Pfändungstabelle neu zu berechnen. Dieser neue, geringere Betrag wäre dann die Grundlage für eine korrekte Einkommensanrechnung durch das Jobcenter.

Wer in der Privatinsolvenz steckt und gleichzeitig Bürgergeld beantragt, darf dafür nicht doppelt bestraft werden: einmal durch die Abführung an den Treuhänder und ein zweites Mal durch eine Leistungskürzung des Jobcenters. Das Urteil des LSG Bayern ist rechtskräftig. Nutzen Sie es.

Landessozialgericht Bayern: Urteil vom 27. November 2024, Aktenzeichen L 11 AS 232/22

Bundessozialgericht: Beschluss vom 21. August 2025, Aktenzeichen B 4 AS 110/24 B (Nichtzulassung der Revision)

Bundessozialgericht: Urteil vom 23. August 2011, Aktenzeichen B 14 AS 165/10 R (Grundsatz bereite Mittel)

Sozialgesetzbuch II: § 11 Abs. 1 (Zu berücksichtigendes Einkommen)

Insolvenzordnung: § 287 Abs. 2 (Abtretung in der Wohlverhaltensphase)