Das Krankengeld bleibt bei 70 Prozent: Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen und die im Referentenentwurf noch geplante Senkung auf 65 Prozent gestrichen. Wer seit Wochen verunsichert ist, weil Berichte über eine massive BStabG-Krankengeld-Kürzung die Runde machen, kann aufatmen:
Dieser Teil des Gesetzes ist nicht mehr im Entwurf. Allerdings enthält das BStabG beim Krankengeld trotzdem tiefgreifende Änderungen, die Langzeitkranke direkt treffen werden. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren; nach aktuellem Plan sollen die Hauptregelungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Inhaltsverzeichnis
BStabG Krankengeld: Die geplante 65-Prozent-Kürzung ist gestrichen
Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 16. April 2026 stand noch eine deutliche Absenkung des Krankengeldes: statt der bisherigen 70 Prozent des Bruttoentgelts sollten künftig nur noch 65 Prozent gezahlt werden, die Nettoobergrenze wäre von 90 auf 85 Prozent gesunken.
Wer 3.000 Euro brutto im Monat verdient und Krankengeld bezieht, hätte durch diese Senkung monatlich rund 150 Euro weniger erhalten. Bei der maximal möglichen Bezugsdauer von 78 Wochen hätte sich der Verlust auf mehr als 2.700 Euro summiert.
Das Bundeskabinett hat diese Maßnahme am 29. April 2026 nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hatte die Reform unter dem Druck massiver Kritik von Sozialverbänden und Kassen noch einmal umgebaut.
Der VdK und der Paritätische Gesamtverband hatten die pauschale Senkung als sozial unausgewogen kritisiert, weil sie Menschen mit geringen Einkommen besonders hart getroffen hätte. Das aktuelle BStabG-Krankengeld-Recht bleibt damit für den Standardfall unverändert: 70 Prozent des Regelentgelts, maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wie es § 47 Abs. 1 SGB V regelt.
Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ausschließlich das heute geltende Recht. Der Tageshöchstbetrag für Krankengeld liegt 2026 bei 135,63 Euro.
Wie die falsche Zahl entstand: Referentenentwurf gegen Kabinettsbeschluss
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz durchlief mehrere Stadien, die sich inhaltlich erheblich unterscheiden. Den Ausgangspunkt bildete am 30. März 2026 der Bericht der FinanzKommission Gesundheit, die 66 Empfehlungen zur Stabilisierung der GKV vorlegte, darunter die Absenkung des Krankengeldes auf 65 Prozent.
Das Bundesgesundheitsministerium übernahm diese Empfehlung zunächst in den Referentenentwurf vom 16. April 2026, der damit öffentlich wurde und breite Berichterstattung auslöste. Viele Menschen lasen die Berichte über die geplante Kürzung und gingen davon aus, das Gesetz sei damit beschlossene Sache.
Zwischen Referentenentwurf und Kabinettsbeschluss vergingen nur 13 Tage, in denen Verbände in einer außergewöhnlich kurzen Stellungnahmefrist bis zum 20. April 2026 ihre Kritik einreichten. Das Bundeskabinett strich am 29. April 2026 die Krankengeld-Senkung aus dem Entwurf.
Wer also nach dem 29. April noch Texte liest, die von einer bevorstehenden 65-Prozent-Kürzung berichten, liest veraltete Informationen, die auf dem Referentenentwurf basieren. Maßgeblich ist allein der Regierungsentwurf vom 29. April 2026.
BStabG Krankengeld: Diese vier Änderungen bleiben im Entwurf
Der Regierungsentwurf enthält weiterhin vier Regelungen, die Langzeitkranke erheblich betreffen können. Sie sind deutlich weniger öffentlich diskutiert als die inzwischen gestrichene Kürzung, aber für Betroffene teils folgenreicher.
Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld: Die §§ 44c und 44d SGB V sollen ab dem 1. Januar 2027 eine stufenweise Rückkehr in den Beruf während laufender Krankschreibung ermöglichen. Wer nach langer AU in Stufen zu 25, 50 oder 75 Prozent seiner regulären Arbeitszeit zurückkehrt, soll Gehalt für den geleisteten Anteil und anteiliges Teilkrankengeld für den ausgefallenen Rest erhalten.
Voraussetzung: Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse müssen alle drei zustimmen. Fehlt eine Zustimmung, bleibt es bei der Vollkrankschreibung und dem vollen Krankengeld. Das Modell ist damit kein Automatismus.
Verkürzte Reha-Frist: Die Frist für einen Reha-Antrag nach Kassenaufforderung soll von zehn auf vier Wochen halbiert werden. Wer diese Frist versäumt, verliert das Krankengeld. Diese Änderung trägt die unmittelbarste Handlungskonsequenz für Langzeitkranke; der folgende Abschnitt behandelt sie ausführlich.
Neues Kontaktrecht der Krankenkassen: Nach dem Entwurf sollen Kassen Versicherte bei bevorstehendem oder laufendem Krankengeld-Bezug zur Beratung kontaktieren dürfen: schriftlich, elektronisch oder telefonisch, ohne dass eine vorherige Einwilligung erforderlich ist. Bisher gilt ein Einwilligungserfordernis.
Das neue Recht soll durch ein Widerspruchsrecht ersetzt werden: Bei der ersten Kontaktaufnahme muss die Kasse über das Recht informieren, weiterer Kontaktaufnahme zu widersprechen. Wer widerspricht, darf danach nicht mehr kontaktiert werden, solange keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Wer den Widerspruch nicht einlegt, riskiert, unvorbereitet Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu geben.
Begrenzung bei Jobverlust: Nach dem Entwurf soll das Krankengeld auf die Höhe des Arbeitslosengeldes begrenzt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Bezugs endet. Das trifft Menschen, deren Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis löst, während sie krankgeschrieben sind.
Die neue Vier-Wochen-Frist: Wer zögert, verliert das Krankengeld
Die Verkürzung der Reha-Frist nach § 51 SGB V ist die Änderung, die für Langzeitkranke die unmittelbarste Handlungskonsequenz hat. Heute gilt: Wer von seiner Krankenkasse aufgefordert wird, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen, hat dafür zehn Wochen Zeit. Versäumt man diese Frist, entfällt der Krankengeldanspruch.
Er lebt erst ab dem Tag des tatsächlichen Antrags wieder auf; die Zwischenzeit wird nicht nachgezahlt. Der Kabinettsentwurf sieht vor, diese Frist von zehn auf vier Wochen zu halbieren.
Vier Wochen sind für jemanden, der seit Monaten krankgeschrieben ist, eine extrem kurze Zeitspanne. Die Kassenaufforderung ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung. Wer sie ignoriert, verliert das Krankengeld mit Fristablauf. Wer sie anfechten will, muss innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die Frist trotzdem im Auge behalten.
Wer einen Reha-Antrag stellt, gibt der Deutschen Rentenversicherung das Recht, diesen Antrag unter Umständen in einen Rentenantrag umzudeuten, wenn die Rehabilitation voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Fristverkürzung setzt genau vor dieser Weichenstellung an.
Klaus M., 52, aus Bochum, ist seit März 2026 wegen eines Bandscheibenvorfalls mit chronischen Schmerzen krankgeschrieben. Sein Bruttogehalt beträgt 3.000 Euro im Monat, sein Krankengeld nach Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung rund 2.100 Euro brutto monatlich, netto nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge etwa 1.850 Euro.
Im Oktober 2026 erhält er einen Brief seiner Kasse: Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes kommt zum Ergebnis, seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet, sie fordert ihn auf, einen Reha-Antrag zu stellen. Nach aktuellem Recht hätte Klaus zehn Wochen Zeit, sich zu informieren, einen Anwalt zu konsultieren und den Antrag zu stellen oder anzufechten.
Nach dem BStabG-Entwurf wären es ab 2027 noch vier Wochen. Wer in dieser Zeit krank, erschöpft oder ohne Beratung ist, verliert das Krankengeld schlicht durch Fristablauf.
Wichtig: Wer vor dem Inkrafttreten des BStabG eine Kassenaufforderung erhält, handelt nach altem Recht. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Aufforderung, nicht das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
BStabG Krankengeld und Teilkrankschreibung: Was das Modell leistet und was nicht
Das neue Teilkrankengeld-Modell klingt auf den ersten Blick attraktiv: Wer nach einem langen Krankenstand schrittweise zurückkehrt, bekommt Gehalt für die geleisteten Stunden und Teilkrankengeld für den Rest.
Gegenüber reiner Vollkrankschreibung kann das finanziell vorteilhafter sein, weil der Gehaltsanteil für die geleistete Arbeit nicht nach Krankengeld-Sätzen berechnet wird, sondern nach dem vollen Stundenlohn. Der entscheidende Nachteil: Das Modell funktioniert nur, wenn alle drei zustimmen.
Arbeitgeber, die keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen können oder wollen, blockieren das Modell komplett. Menschen mit körperlich belastenden Berufen, bei denen Teilarbeit medizinisch nicht sinnvoll ist, können das Modell ohnehin nicht nutzen.
Vom bekannten Hamburger Modell der stufenweisen Wiedereingliederung unterscheidet sich das neue Teilkrankengeld-Modell im entscheidenden Punkt: Beim Hamburger Modell bleibt die Person formell vollständig arbeitsunfähig, das volle Krankengeld läuft weiter, und der Arbeitgeber kann freiwillig einen Zuschuss leisten.
Beim Teilkrankengeld ist die Person teilweise arbeitsfähig, erhält Lohn für die Stunden und anteiliges Teilkrankengeld für den Rest. Beide Modelle sollen nach dem Entwurf nebeneinander bestehen bleiben. Menschen mit Schwerbehinderung haben beim Hamburger Modell zudem einen gesetzlichen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung, der Arbeitgeber muss dann nicht zustimmen. Beim Teilkrankengeld-Modell des BStabG gilt das nicht.
BStabG Krankengeld: Was Betroffene jetzt tun sollten
Das BStabG ist ein noch laufendes Gesetzgebungsverfahren. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 11. Juni 2026 geplant, eine Verabschiedung vor der Sommerpause 2026 angestrebt.
Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt ausnahmslos das bisherige Recht. Wer heute Krankengeld bezieht oder bezieht, muss nichts tun, was das geänderte Recht vorwegnimmt. Folgendes ist aber sinnvoll, um für den Fall des Inkrafttretens vorbereitet zu sein.
Wer seit mehr als einem halben Jahr krankgeschrieben ist, sollte alle Briefe der Krankenkasse sofort öffnen und auf Fristen prüfen. Eine Kassenaufforderung zur Reha-Antragstellung ist kein informeller Brief, sondern ein Verwaltungsakt. Wer ihn ignoriert, verliert das Krankengeld nach Fristablauf, ohne dass die Kasse nochmals erinnert.
Nach aktuellem Recht beträgt die Frist noch zehn Wochen; nach dem BStabG-Entwurf sollen es ab 2027 vier Wochen werden. Ob die Aufforderung rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob ein ärztliches Gutachten vorliegt und ob die Kasse eine schriftliche Anhörung durchgeführt hat.
Fehlt eines dieser Elemente, ist die Aufforderung angreifbar. Widerspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich eingelegt werden.
Wer einen ersten Kontakt seiner Krankenkasse per Brief, E-Mail oder Telefon erhält, sollte wissen: Nach dem BStabG-Entwurf soll die Kasse künftig auch ohne Einwilligung Kontakt aufnehmen dürfen, muss aber beim ersten Kontakt auf das Widerspruchsrecht hinweisen.
Wer keine Gesundheitsauskünfte per Telefon erteilen möchte, kann zulässigerweise sagen, er bitte um schriftliche Kommunikation. Das ist keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht, solange die inhaltliche Reaktion innerhalb gesetzlich vorgesehener Fristen erfolgt.
Wer abschätzen will, ob das Teilkrankengeld-Modell für ihn infrage kommt, sollte zunächst mit dem behandelnden Arzt sprechen, ob eine Teilarbeitsunfähigkeit medizinisch attestierbar wäre, und dann klären, ob der Arbeitgeber einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann. Ohne diese zwei Grundvoraussetzungen ist das Modell keine Option.
Häufige Fragen zum BStabG Krankengeld
Ich habe gelesen, das Krankengeld sinke ab 2027 auf 65 Prozent. Stimmt das noch?
Nein. Diese Angabe bezog sich auf den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 16. April 2026. Das Bundeskabinett hat die Senkung auf 65 Prozent am 29. April 2026 nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Der reguläre Krankengeld-Satz bleibt nach aktuellem Entwurfsstand bei 70 Prozent des Regelentgelts.
Ich bin seit Oktober 2025 krankgeschrieben. Wann schlägt das BStabG bei mir durch?
Für den Krankengeld-Satz: gar nicht, weil die Rate-Senkung gestrichen wurde. Für die neuen Regelungen wie die verkürzte Reha-Frist gilt: Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der jeweiligen Handlung. Wer eine Kassenaufforderung zur Reha erhält, handelt nach dem Recht, das zu diesem Zeitpunkt gilt. Solange das BStabG nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt die bisherige Zehn-Wochen-Frist.
Ich erhalte gerade eine Kündigung während meiner Krankschreibung. Welche Frist muss ich beachten?
Eine Kündigung während der Krankschreibung ist zulässig, berührt den Krankengeldanspruch nach aktuellem Recht nicht. Nach dem BStabG-Entwurf soll das Krankengeld bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ALG-I-Niveau begrenzt werden.
Wer jetzt eine Kündigung erhält und damit rechnet, Krankengeld über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu beziehen, sollte umgehend sozialrechtliche Beratung suchen. Zusätzlich läuft die Kündigungsschutzklage-Frist unabhängig davon: drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht.
Muss ich als Krankengeldbezieher den Anruf meiner Krankenkasse annehmen?
Sie sind nicht verpflichtet, beim ersten Anruf inhaltliche Gesundheitsauskünfte zu machen. Zulässig ist es, um schriftliche Kommunikation zu bitten.
Wenn die Kasse ein Widerspruchsrecht nach dem neuen BStabG-Entwurf erwähnt, können Sie davon Gebrauch machen. Wichtig: Das Widerspruchsrecht betrifft nur die Kontaktaufnahme, nicht gesetzliche Mitwirkungspflichten. Fristen, die schriftlich gesetzt werden, müssen eingehalten werden.
Gilt das Teilkrankengeld ab 2027 automatisch?
Nein. Das Modell erfordert eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit und die Zustimmung von Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse. Fehlt eine der drei Zustimmungen, bleibt es bei der Vollkrankschreibung und dem regulären Krankengeld. Das Modell ist eine Option, kein Automatismus.
Hinweis: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz befindet sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 11. Juni 2026 geplant. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das bisherige Recht uneingeschränkt. Alle im Artikel beschriebenen Änderungen sind Vorhaben des Regierungsentwurfs, die im parlamentarischen Verfahren noch geändert werden können.
Quellen:
Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Kabinettsentwurf), 29.04.2026
Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 16.04.2026
GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf BStabG, 19.04.2026
Bundesministerium der Justiz: § 47 SGB V, Gesetze im Internet
Bundesministerium der Justiz: § 51 SGB V, Gesetze im Internet




