Wer sich mit einem Widerspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise durchsetzt, kann notwendige Ausgaben von der Deutschen Rentenversicherung zurückverlangen. Dazu gehören je nach Fall Anwaltsgebühren, kurze Atteste, Porto, Kopien und bestimmte Fahrtkosten.
Die gesetzliche Geschäftsgebühr des Anwalts liegt im üblichen EM-Widerspruchsverfahren derzeit zwischen 65 und 837 Euro. Private medizinische Gutachten werden dagegen meistens nicht übernommen.
Wichtig ist: Die Kosten müssen durch das Widerspruchsverfahren entstanden, für die Durchsetzung des Anspruchs geeignet und nachgewiesen sein. Nicht jede selbst veranlasste Ausgabe muss die DRV bezahlen.
Wann die DRV die Kosten übernehmen muss
Die Rechtsgrundlage steht in § 63 SGB X. Danach muss die Behörde notwendige Aufwendungen erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war.
Ein voller Erfolg liegt etwa vor, wenn die DRV die zunächst abgelehnte volle Erwerbsminderungsrente doch ab dem beantragten Zeitpunkt bewilligt. Wird nur eine teilweise Rente oder ein späterer Rentenbeginn anerkannt, kann lediglich ein Teilerfolg vorliegen.
In diesem Fall darf die DRV eine Kostenquote bilden. Sie muss dafür das angestrebte Ergebnis mit dem tatsächlich erreichten Ergebnis vergleichen und eine Kürzung nachvollziehbar begründen.
Eine automatische Halbierung ist nicht vorgesehen. Bei einer nur teilweise bewilligten Rente müssen sowohl die Rentenart als auch der Rentenbeginn berücksichtigt werden.
Wer gegen eine Rentenablehnung vorgeht, kann den internen Musterwiderspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente verwenden. Die Kostenfrage stellt sich erst nach Abschluss dieses Widerspruchsverfahrens.
Auch neue Befunde können zur Erstattung führen
Zwischen dem Widerspruch und der günstigeren Entscheidung muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen. Eine erst während des Verfahrens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands schließt die Erstattung jedoch nicht automatisch aus.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Widerspruch auch dann kostenrechtlich erfolgreich sein kann, wenn ein später entstandener Befund die günstigere Entscheidung auslöst. Durch den Widerspruch blieb das Verfahren offen und die Behörde konnte die gesundheitliche Veränderung berücksichtigen, wie das BSG mit Urteil vom 24. September 2020, Az. B 9 SB 4/19 R, feststellte.
Das Urteil betraf das Schwerbehindertenrecht. Die DRV-Anweisung zu § 63 SGB X greift diesen Gedanken aber auch für Rentenverfahren auf.
Anders kann es aussehen, wenn die DRV nur deshalb einlenkt, weil der Versicherte eine bereits zuvor verlangte Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund verspätet nachholt. Dann kann die Kostenerstattung ganz oder teilweise entfallen.
Welche Anwaltskosten erstattet werden
Anwaltsgebühren werden übernommen, wenn die Beauftragung für den Widerspruch notwendig war. Dafür wird betrachtet, ob der Versicherte zum Zeitpunkt der Beauftragung vernünftigerweise fachkundige Hilfe benötigte.
Bei einem EM-Verfahren können widersprüchliche Gutachten, ungeklärte Versicherungszeiten oder schwierige Fragen zum Leistungsvermögen anwaltliche Unterstützung rechtfertigen. Automatisch notwendig ist ein Anwalt aber nicht.
Die Kostenentscheidung soll erkennen lassen, ob die DRV die Beauftragung anerkennt. Erstattet sie später die Anwaltsrechnung, kann dies ebenfalls zeigen, dass sie die anwaltliche Hilfe für notwendig hält.
In üblichen EM-Widerspruchsverfahren von Versicherten gilt Nummer 2302 des aktuellen Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Mehr als 391 Euro Geschäftsgebühr dürfen nur berechnet werden, wenn die anwaltliche Arbeit umfangreich oder schwierig war.
Die konkrete Gebühr richtet sich unter anderem nach Arbeitsaufwand, Schwierigkeit und Bedeutung des Rentenverfahrens. Die DRV darf die Berechnung nach § 14 RVG prüfen und einen unangemessen hohen Betrag kürzen.
Hinzu kommen können notwendige Kopierkosten, Umsatzsteuer sowie die Post- und Telekommunikationspauschale. Diese Pauschale beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens jedoch 20 Euro.
Die DRV-Anweisung hat bei den Anwaltsgebühren noch den Stand vom 11. April 2022 und nennt ältere Beträge. Für aktuelle Abrechnungen gelten die Werte des derzeitigen RVG.
Ein privat vereinbartes Stundenhonorar muss die Rentenversicherung nicht vollständig übernehmen. Der Betrag oberhalb der gesetzlichen Vergütung bleibt grundsätzlich beim Mandanten, sofern keine andere Stelle dafür eintritt.
Kosten für anwaltliche Hilfe beim ursprünglichen Rentenantrag fallen ebenfalls nicht unter § 63 SGB X. Erstattet werden können nur Gebühren und Auslagen des anschließenden Widerspruchsverfahrens.
Wann Atteste bezahlt werden
Eine kurze ärztliche Bescheinigung kann erstattungsfähig sein, wenn sie eine konkrete medizinische Lücke schließt und für die Widerspruchsbegründung benötigt wird. Die Rechnung sollte zusammen mit dem späteren Erstattungsantrag eingereicht werden.
Die ältere DRV-Anweisung nennt für kurze Atteste beispielhaft Kosten zwischen 5 und 10 Euro. Das ist weder ein aktueller Einheitspreis noch eine gesetzliche Höchstgrenze.
Vor der Beschaffung weiterer Unterlagen empfiehlt sich eine Akteneinsicht in die vollständige EM-Rentenakte. Dadurch lässt sich erkennen, welche Befunde bereits vorhanden sind und welche Ergänzung noch gebraucht wird.
Ein umfangreiches Privatgutachten wird dagegen meistens nicht bezahlt. Nach § 20 SGB X muss die DRV den medizinischen Sachverhalt selbst untersuchen und dabei auch Umstände berücksichtigen, die für den Versicherten sprechen.
Eine Erstattung bleibt im Ausnahmefall möglich. Vor der Beauftragung sollte deshalb eine Kostenübernahme beantragt und die schriftliche Entscheidung der DRV abgewartet werden.
Welche Fahrt-, Porto- und Kopierkosten übernommen werden
Nach der DRV-Anweisung kann eine persönliche Informationsfahrt zum beauftragten Anwalt erforderlich sein. Für weitere Besprechungen hält die Rentenversicherung einen schriftlichen oder telefonischen Austausch häufig für ausreichend.
Fahrtkosten zum Widerspruchsausschuss werden nur übernommen, wenn eine persönliche Anhörung für erforderlich gehalten wurde. Eine Fahrt auf eigenen Wunsch genügt dafür nicht.
Persönliche Pkw-Fahrten des Widerspruchsführers werden entsprechend der aktuellen Zeugenentschädigung berechnet. Die ältere DRV-Anweisung nennt noch die frühere Kilometerpauschale von 0,25 Euro.
Für Bus- und Bahnfahrten können die tatsächlich entstandenen notwendigen Ausgaben berücksichtigt werden. Fahrkarten und weitere Belege sollten deshalb aufbewahrt werden.
Porto, Telefonkosten, Kopien, Briefpapier und Umschläge können ebenfalls erstattungsfähig sein. Die Ausgaben müssen mit dem Widerspruch zusammenhängen und grundsätzlich nachgewiesen werden.
Das Porto für ein Einschreiben wird beispielsweise berücksichtigt, wenn diese Versandform zum Nachweis einer eingehaltenen Frist erforderlich war. Telefonkosten müssen konkret belegt werden.
Für private Kopien sieht die DRV-Anweisung bei fehlendem Beleg einen Ansatz von 0,10 Euro je Seite vor. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungspraxis und nicht um eine gesetzliche Kopierpauschale.
Eine allgemeine Aufwandspauschale für selbst geführte Widersprüche gibt es nicht. Auch der eigene Arbeits- und Zeitaufwand wird nicht bezahlt.
| Kostenart | Aktuelle Einordnung |
|---|---|
| Anwaltsgebühr | 65 bis 837 Euro; mehr als 391 Euro nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit |
| Kurzes Attest | Tatsächliche notwendige Kosten gegen Nachweis |
| Privates Gutachten | Im Regelfall keine Erstattung |
| Persönliche Pkw-Fahrt | 0,35 Euro je Kilometer, wenn die Fahrt notwendig war |
| Bus und Bahn | Tatsächlich entstandene notwendige Fahrtkosten |
| Anwaltliche Geschäftsreise | 0,42 Euro je Kilometer, wenn die Reise notwendig war |
| Porto, Telefon und Kopien | Notwendige und nachgewiesene Ausgaben; keine allgemeine Pauschale |
Die persönlichen Pkw-Kosten richten sich nach dem aktuellen § 5 JVEG. Für die anwaltliche Geschäftsreise gilt dagegen das Vergütungsverzeichnis zum RVG.
So wird die Erstattung beantragt
Die DRV muss nach Abschluss des Widerspruchs von sich aus entscheiden, ob sie die Kosten vollständig oder anteilig trägt. Den genauen Erstattungsbetrag setzt sie jedoch erst auf Antrag fest.
Dem Antrag gehören die Anwaltsrechnung, Attestquittungen, Fahrkarten, eine Kilometerberechnung und weitere Belege bei. Eine mögliche Formulierung lautet: „Ich beantrage die Festsetzung und Erstattung meiner notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens.“
Lehnt die DRV einzelne Ausgaben in einem gesonderten Bescheid über die genaue Erstattungssumme ab, kann dagegen regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist folgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung aus § 84 SGG.
Ist die negative Kostenentscheidung bereits Bestandteil des Widerspruchsbescheids zur Erwerbsminderungsrente, muss sie grundsätzlich mit einer Klage angegriffen werden. Auch dafür gilt nach § 87 SGG regelmäßig eine Monatsfrist.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 54-jährige Pflegehelferin erhält keine Erwerbsminderungsrente, obwohl sich in der DRV-Akte widersprüchliche medizinische Einschätzungen befinden. Sie beauftragt einen Anwalt, reicht ein benötigtes fachärztliches Kurzattest für 12 Euro ein und fährt für die erste Besprechung insgesamt 40 Kilometer.
Bei 0,35 Euro je Kilometer entstehen 14 Euro Fahrtkosten. Bewilligt die DRV daraufhin die volle Erwerbsminderungsrente ab Antragstellung und erkennt die anwaltliche Hilfe an, sind neben den gesetzlichen Anwaltsgebühren auch das Attest und die notwendige Fahrt zu erstatten.
Ein ohne vorherige Kostenzusage beauftragtes Privatgutachten für mehrere Hundert Euro müsste die Versicherte dagegen voraussichtlich selbst bezahlen.
Muss für den EM-Widerspruch ein Anwalt beauftragt werden?
Nein. Versicherte können den Widerspruch selbst einlegen und begründen, müssen dann aber die Widerspruchsfrist und die medizinischen Nachweise im Blick behalten.
Können reine Beratungskosten erstattet werden?
Auch eine notwendige anwaltliche Beratung kann im Einzelfall erstattungsfähig sein, wenn der Versicherte den Widerspruch anschließend selbst führt. Die Beratung und ihre Kosten müssen nachgewiesen werden.
Was passiert mit den Widerspruchskosten bei einer anschließenden Klage?
Wird nach dem Widerspruch Klage erhoben, entscheidet das Sozialgericht auch über die notwendigen Kosten des vorausgegangenen Verfahrens. Grundlage dafür ist § 193 SGG.
Was ist zu tun, wenn die Kostenentscheidung fehlt?
Versicherte sollten die DRV schriftlich auffordern, über die Kostentragung zu entscheiden. Liegt eine ablehnende Entscheidung vor, muss der darin genannte Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist eingelegt werden.




