Grundsicherung: Jobcenter will wissen wie man sich ernährte und wo man sich aufgehalten hat

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Ein Brief des Jobcenters verwundert: Die Behörde möchte von einem Leistungsbezieher wissen, wovon Lebensmittel bezahlt wurden und an welchen Orten sich die leistungsberechtigte Person aufgehalten hat. Solche Fragen sind aber nicht aber unzulässig.

Eine pauschale Ausforschung des Privatlebens ist nämlich nicht erlaubt. Ob eine Antwort verlangt werden darf, hängt jedoch vom Anlass, vom abgefragten Zeitraum und davon ab, welche Anspruchsvoraussetzung das Jobcenter überprüfen möchte.

Im konkreten Fall möchte das Jobcenter wissen, wie man sich ernährt hat, wenn man kein Grundsicherungsgeld beziehen konnte. Zudem will die Behörde wissen, wo man sich aufgehalten hat.

Sind das Fragen, die das Jobcenter überhaupt stellen darf? Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt warnt jedoch: “Solche Fragen sind nicht immer unzulässig, es kommt auf den konkreten Anlass an. Allerdings darf das Jobcenter nicht das Privatleben von Leistungsberechtigten ausforschen!”

Das Jobcenter darf nachfragen – aber nicht grenzenlos

Nach § 60 SGB I müssen Leistungsbeziehende alle Tatsachen angeben, die für die beantragte oder bereits bewilligte Leistung erheblich sind. Sie müssen außerdem Beweismittel benennen und auf Verlangen erforderliche Unterlagen vorlegen.

Das Jobcenter muss den Sachverhalt zugleich nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln. Dabei muss es auch Umstände berücksichtigen, die für den Betroffenen sprechen.

Dieses Ermittlungsrecht ist durch den Sozialdatenschutz begrenzt. Nach § 67a SGB X dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis für die Aufgaben des Jobcenters erforderlich ist.

Warum das Jobcenter wissen will, wovon jemand Lebensmittel bezahlt

Solche Nachfragen entstehen häufig, wenn auf den eingereichten Kontoauszügen keine Einkäufe in Supermärkten oder Drogerien zu erkennen sind. Die Behörde vermutet dann möglicherweise, dass weitere Konten, Bargeldeinnahmen, nicht mitgeteiltes Vermögen oder regelmäßige Unterstützungen durch andere Personen vorhanden sind.

Eine Nachfrage nach der Finanzierung des Lebensunterhalts kann deshalb grundsätzlich zulässig sein. Allein die Tatsache, dass auf einem Kontoauszug keine Kartenzahlungen für Lebensmittel erscheinen, beweist jedoch weder verschwiegene Einnahmen noch fehlende Hilfebedürftigkeit.

Lebensmittel können bar bezahlt, aus vorhandenen Vorräten entnommen oder von der Tafel bezogen worden sein. Ebenso können Freunde oder Angehörige gelegentlich zum Essen eingeladen oder freiwillig Lebensmittel zur Verfügung gestellt haben.

Über den Regelbedarf darf grundsätzlich selbst entschieden werden

Der Regelbedarf umfasst nach § 20 SGB II unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Leistungsberechtigte über die Verwendung dieser Leistung eigenverantwortlich entscheiden. Das Jobcenter darf daher grundsätzlich nicht vorschreiben, welcher Betrag wöchentlich für Lebensmittel ausgegeben werden muss.

Leistungsbeziehende müssen normalerweise weder ein Haushaltsbuch noch ein Ernährungstagebuch führen. Ebenso wenig besteht eine allgemeine Pflicht, sämtliche Kassenbons, Lieferdienstrechnungen oder einzelne Lebensmittelbestellungen aufzubewahren.

Anders kann es aussehen, wenn der Betroffene selbst einen besonderen Bedarf geltend macht oder wenn konkrete Geldzuflüsse ungeklärt sind. Dann darf die Behörde gezielt nach Unterlagen fragen, die zur Klärung dieses bestimmten Sachverhalts geeignet sind.

Lebensmittel von Freunden führen nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs – auch wenn das Jobcenter dies vermutet

Gelegentliche freiwillige Hilfen von Freunden oder Nachbarn sind nicht ohne Weiteres als anrechenbares Einkommen zu behandeln. Nach § 11a Absatz 5 SGB II können freiwillige Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder die Lage des Empfängers nicht so stark verbessert, dass daneben Grundsicherungsgeld ungerechtfertigt wäre.

Das Sozialgericht Magdeburg befasste sich mit einem Mann, dem ein Freund vorübergehend Lebensmittel zur Verfügung gestellt hatte. Das Gericht sah darin keine ausreichende Grundlage, um die existenzsichernden Leistungen zu verweigern, weil die Hilfe freiwillig war, jederzeit enden konnte und der Regelbedarf nicht nur der Ernährung dient.

Der Beschluss vom 4. Juli 2023 trägt das Aktenzeichen S 24 AS 404/23 ER. Es handelte sich um ein Eilverfahren, sodass die Entscheidung nicht ungeprüft auf jeden anderen Fall übertragen werden kann.

Regelmäßige Geldzahlungen, übernommene Rechnungen oder eine dauerhafte vollständige Versorgung müssen dennoch wahrheitsgemäß angegeben werden. Ob solche Hilfen angerechnet werden, muss das Jobcenter anschließend nach Art, Umfang und Zweck der Zuwendung prüfen.

Darf das Jobcenter nach dem Aufenthaltsort fragen?

Auch die Frage nach dem Aufenthalt kann zulässig sein. Erwerbsfähige Bezieher von Grundsicherungsgeld müssen nach § 7b SGB II erreichbar sein und sich grundsätzlich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten.

Nach der Erreichbarkeits-Verordnung gehört zum näheren Bereich grundsätzlich ein Aufenthaltsort, von dem aus die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle innerhalb von höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden kann. Außerdem müssen Mitteilungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis genommen werden können, wobei Montag bis Samstag als Werktage gelten.

Wer den näheren Bereich für eine Reise oder einen längeren Aufenthalt verlässt, benötigt in vielen Fällen vorher die Zustimmung des Jobcenters. Ohne Zustimmung kann der Anspruch für die Zeit der fehlenden Erreichbarkeit entfallen, wie auch die Bundesagentur für Arbeit zur Erreichbarkeit erläutert.

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Konkrete Fragen zu einem bestimmten Zeitraum können daher berechtigt sein, wenn Hinweise auf eine nicht genehmigte Abwesenheit vorliegen. Das gilt beispielsweise bei zurückgesandter Post, versäumten Terminen, längeren Aufenthalten im Ausland oder widersprüchlichen Angaben zum tatsächlichen Wohnort.

Nicht jede Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung ist problematisch

Grundsicherungsbezieher müssen sich nicht rund um die Uhr in ihrer eigenen Wohnung aufhalten. Besuche bei Freunden, Übernachtungen beim Partner oder Aufenthalte innerhalb des näheren Bereichs sind nicht allein deshalb leistungswidrig.

Entscheidend ist unter anderem, ob Schreiben werktäglich zur Kenntnis genommen werden können und ob kurzfristige Termine erreichbar bleiben. Bei häufigen oder sehr langen Aufenthalten bei einem Partner können allerdings zusätzliche Fragen zur tatsächlichen Wohnsituation oder zu einer möglichen Bedarfsgemeinschaft entstehen.

Das Jobcenter darf bei konkreten Zweifeln außerdem prüfen, ob die angegebene Wohnung tatsächlich bewohnt wird und ob die geltend gemachten Unterkunftskosten entstehen. Ein vollständiges Bewegungsprotokoll mit allen besuchten Adressen, Uhrzeiten und privaten Kontakten darf es dagegen nicht ohne besonderen leistungsrechtlichen Grund verlangen.

Welche Fragen sind zulässig und wo liegen die Grenzen?

Frage des Jobcenters Rechtliche Einordnung
Wovon wurden Lebensmittel bezahlt? Bei konkreten Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich zulässig. Eine allgemeine Pflicht zur Vorlage sämtlicher Einkaufsbelege besteht nicht.
Gab es Geld oder Lebensmittel von anderen Personen? Darf zur Prüfung möglicher Einnahmen erfragt werden. Gelegentliche freiwillige Lebensmittelhilfen führen nicht automatisch zu einer Anrechnung.
Wo hielt sich die Person in einem bestimmten Zeitraum auf? Kann zur Prüfung der Erreichbarkeit, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der tatsächlichen Wohnsituation zulässig sein.
Wo war die Person an jedem einzelnen Tag und zu welcher Uhrzeit? Ohne besondere Anhaltspunkte regelmäßig zu weitgehend. Die Behörde muss sich auf leistungsrelevante Angaben beschränken.
Wer wurde besucht und aus welchen privaten Gründen? Nur zu beantworten, soweit diese Informationen für den Leistungsanspruch erforderlich sind.
Vorlage von Kontoauszügen Grundsätzlich zulässig. Nicht leistungsrelevante Empfängerangaben bei Ausgaben können unter bestimmten Voraussetzungen geschwärzt werden.

Auch Kontoauszüge öffnen nicht das gesamte Privatleben

Das Bundessozialgericht hält die Vorlage von Kontoauszügen für einen begrenzten Zeitraum grundsätzlich für zulässig. In seinem Urteil vom 14. Mai 2020, B 14 AS 7/19 R, bestätigte es zugleich, dass Angaben zu Empfängern nicht leistungsrelevanter Zahlungsausgänge geschwärzt werden können.

Geldzuflüsse, Kontostände und die Höhe von Abbuchungen müssen dagegen in der Regel erkennbar bleiben. Wer Buchungen schwärzt, sollte darauf achten, dass dadurch keine für Einkommen, Vermögen, Miete oder Sparvorgänge bedeutsamen Angaben verborgen werden.

Jobcenter müssen nach neuerer Rechtsprechung auf bestehende Schwärzungsmöglichkeiten hinweisen. Weitere Einzelheiten dazu enthält der Beitrag „Jobcenter müssen extra aufs Schwärzen der Kontoauszüge hinweisen“.

Den Brief nicht einfach ignorieren

Auch eine möglicherweise zu weit formulierte Nachfrage sollte nicht unbeantwortet bleiben. Eine vollständige Verweigerung kann dazu führen, dass das Jobcenter die Hilfebedürftigkeit oder die Erreichbarkeit als nicht nachgewiesen ansieht.

Sinnvoll ist eine kurze, wahrheitsgemäße und auf den betroffenen Zeitraum beschränkte Erklärung. Darin kann beschrieben werden, ob Lebensmittel bar bezahlt, aus Vorräten verbraucht oder teilweise freiwillig von anderen Personen zur Verfügung gestellt wurden.

Beim Aufenthaltsort kann mitgeteilt werden, ob sich die Person innerhalb des näheren Bereichs befand, werktäglich von der Post Kenntnis nehmen konnte und keine ungenehmigte Reise unternommen hat. Private Einzelheiten, die mit dem Leistungsanspruch nichts zu tun haben, müssen nicht vorsorglich offengelegt werden.

Bleibt unklar, warum eine Information verlangt wird, kann der Betroffene das Jobcenter schriftlich bitten, den betroffenen Zeitraum und die zu prüfende Anspruchsvoraussetzung genauer zu benennen. Die Antwort sollte nachweisbar über das Online-Postfach, gegen Empfangsbestätigung oder per nachverfolgbarem Brief übermittelt werden.

Eine Einstellung der Leistungen ist nicht sofort erlaubt

Eine unbeantwortete Frage berechtigt das Jobcenter nicht automatisch dazu, das Grundsicherungsgeld vollständig zu stoppen. Eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I setzt voraus, dass eine bestehende Mitwirkungspflicht verletzt und die Aufklärung dadurch erheblich erschwert wird.

Vorher muss die Behörde schriftlich und verständlich auf die drohenden Folgen hinweisen und eine angemessene Frist setzen. Außerdem muss sie die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I sowie Möglichkeiten einer weniger belastenden Sachverhaltsklärung berücksichtigen.

Eine solche Entscheidung ist keine gewöhnliche Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung. Gegen einen Versagungs-, Entziehungs- oder Aufhebungsbescheid kann innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist Widerspruch erhoben werden, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.

Bei einer akuten Notlage kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich werden. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn kein Geld für Ernährung vorhanden ist, Mietrückstände drohen oder der Krankenversicherungsschutz gefährdet wird.

So kann eine sachliche Antwort formuliert werden

Eine mögliche Erklärung kann lauten: „Im Zeitraum vom … bis … habe ich Lebensmittel überwiegend aus zuvor abgehobenem Bargeld bezahlt und vorhandene Vorräte verbraucht. Teilweise erhielt ich freiwillige und jederzeit einstellbare Lebensmittelhilfen von einer befreundeten Person; weitere Einnahmen oder verwertbares Vermögen bestanden nicht.“

Zum Aufenthalt kann ergänzt werden: „Ich hielt mich im genannten Zeitraum im näheren Bereich des Jobcenters auf und konnte meine Post werktäglich zur Kenntnis nehmen. Eine zustimmungspflichtige Reise außerhalb des näheren Bereichs fand nicht statt.“

Diese Formulierungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den tatsächlichen Umständen entsprechen. Ungeklärte Bareinzahlungen sollten ebenfalls nachvollziehbar erklärt werden, da sie sonst als mögliches Einkommen behandelt werden können; dazu informiert auch der Beitrag „Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.

Beispiel aus der Praxis: So können Betroffene reagieren

Herr M. reicht für seinen Weiterbewilligungsantrag Kontoauszüge ein, auf denen keine Supermarkteinkäufe erscheinen. Das Jobcenter fragt daraufhin, wovon er sich ernährt habe und wo er sich während der vergangenen sechs Wochen aufgehalten habe.

Herr M. erklärt, dass er zu Monatsbeginn Bargeld abgehoben, damit seine Einkäufe bezahlt und zusätzlich Lebensmittel von der Tafel erhalten habe. An einigen Wochenenden habe er bei seiner Schwester übernachtet, die im selben Landkreis wohnt; seine Post habe er weiterhin täglich erhalten.

Damit beantwortet er die leistungsrelevanten Fragen, ohne sämtliche Einkäufe, Mahlzeiten oder privaten Besuche offenzulegen. Bestehen keine weiteren Hinweise auf verschwiegene Einnahmen oder eine ungenehmigte Abwesenheit, reicht dieser Sachverhalt allein regelmäßig nicht aus, um das Grundsicherungsgeld zu verweigern.