Im Juni hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das Verbesserungen für eine bisher benachteiligte Gruppe von Erwerbsminderungsrentnern vorsieht. Was ändert sich ab 2024 konkret und für wen gelten die neuen Regelungen? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Warum war die bisherige Regelung ungerecht?
Mit dem Rentenpaket 2019 hatte die Rentenversicherung die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhöht. Das klang zunächst positiv. Doch viele Bezieherinnen und Bezieher waren schnell enttäuscht, denn wer bereits vor dem 1. Januar 2019 eine EM-Rente bezog, ging bei der Erhöhung leer aus.
Mehr als 1,8 Millionen Menschen waren davon betroffen. Dies wurde damals als ungerecht und nicht nachvollziehbar kritisiert, insbesondere vom Sozialverband VdK. Der Sozialverband setzte sich darauffolgend politisch und juristisch für Verbesserungen ein und startete eine Musterklage gegen die Ungleichbehandlung von Bestands- und Neurentnern.
EM-Leistungsverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
Der VdK wertet es als großen Erfolg, dass mit dem “EM-Leistungsverbesserungsgesetz” endlich eine Änderung erfolgt. Damit profitieren auch die Erwerbsminderungsrentner, die zwischen 2001 und 2019 erstmals eine EM-Rente beziehen.
Diejenigen, die bereits vor 2001 eine EM-Rente bezogen haben, bleiben jedoch benachteiligt. Der VdK hält deshalb an seiner Musterklage fest.
Für wen gelten die Neuregelungen ab 2024?
Nach der neuen Regelung erhalten Bestandsrentner, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 erstmals eine EM-Rente bezogen haben, einen Zuschlag. Die Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten sind auf den Zeitraum 2001 bis 2018 begrenzt. Die Umsetzung erfolgt laut Gesetz ab dem 1. Juli 2024. Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente erfolgt pauschal in zwei Gruppen:
- Wer zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 erstmals eine EM-Rente bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Beispiel: Petra Müller bezieht seit dem 1. März 2005 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 800 Euro brutto. Durch die Änderung erhält sie 60 Euro brutto mehr.
- Wer zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmals eine EM-Rente bezieht, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent. Beispiel: Peter Meier bezieht seit dem 1. November 2016 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 800 Euro brutto. Durch die Änderung erhält er 36 Euro brutto mehr.
Diese Verbesserungen gelten auch für Altersrentner, die zuvor eine EM-Rente bezogen haben, sowie für Hinterbliebene, die eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Beispiele hierzu:
Thomas Müller bezieht seit 2013 eine Erwerbsminderungsrente, die 2020 in eine Altersrente umgewandelt wird. Auf diese erhält er nun einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Heide Lorenz bezieht eine Hinterbliebenenpension. Ihr verstorbener Mann hat seit 2015 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Heide Lorenz erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu ihrer Witwenrente.
Was müssen betroffene EM-Rentner jetzt tun?
Die neu berechnete Erwerbsminderungsrente wird ab dem 1. Juli 2024 automatisch vom Rentenservice überwiesen. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Wichtig: Die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli hat mit diesem Gesetz nichts zu tun. Von dieser allgemeinen Rentenanpassung profitieren alle Erwerbsminderungsrentner, egal ob Bestandsrentner oder Neurentner. Zum 1. Juli 2022 steigen die gesetzlichen Renten in Westdeutschland um 5,35 Prozent und in Ostdeutschland um 6,12 Prozent.
VdK begrüßt geplante Änderungen
Der Sozialverband VdK begrüßt die Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner im Bestand. Sie kommen vielen bisher ausgeschlossenen Leistungsbeziehern zugute. Allerdings sind die Zuschläge aus Sicht des VdK zu niedrig und sollten mindestens doppelt so hoch sein, um eine echte Gleichbehandlung zu erreichen.
Zudem kommt die Rentenerhöhung viel zu spät. Bis Juli 2024 ist noch viel Zeit. Die Betroffenen brauchen aber sofortige Entlastung. Rund 40 Prozent der Haushalte mit Erwerbsminderungsrente gelten als armutsgefährdet. Die anhaltende Inflation führt zu einer deutlichen Verteuerung der Lebenshaltungskosten, weshalb eine schnellere Anpassung der Erwerbsminderungsrenten notwendig wäre.
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