EM-Rentner mit 3-Stunden-Recht verlieren möglicherweise volle Rente

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Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, muss drei neue Empfehlungen der Alterssicherungskommission genau lesen. Sie bringen für manche echte Erleichterungen, für andere ein kaum beachtetes Risiko.

Am 23. Juni 2026 übergab die Kommission ihren Abschlussbericht mit 33 Vorschlägen. Drei betreffen direkt EM-Rentner: ein längerer Erprobungszeitraum, ein vereinfachter Rentenzugang für ältere Berufsunfähige und eine Neudefinition des Erwerbsminderungsbegriffs.

Noch ist keiner dieser Punkte geltendes Recht, aber Bundeskanzler Merz und Arbeitsministerin Bas haben vollständige Umsetzung angekündigt.

Drei Empfehlungen, die EM-Rentner direkt betreffen

Die Alterssicherungskommission (ASK) schlägt vor, den Erprobungszeitraum für Wiedereingliederungsversuche von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Außerdem sollen Menschen in rentennahen Jahrgängen nach einer individuellen Gesundheitsprüfung einfacher Zugang zu einer Rente bekommen, wenn sie nachweislich nicht mehr in ihrem langjährigen Berufsfeld arbeiten können, ohne Pflicht zu Umschulungen.

Schließlich soll der Begriff der Erwerbsminderung überarbeitet werden, besonders mit Blick auf Menschen, die noch drei Stunden täglich arbeiten können.

Diese Punkte sind Empfehlungen, noch keine Gesetze. Der Bundestag muss sie erst in konkrete Regelungen übersetzen. Wer heute auf Grundlage dieser Ankündigungen seine Situation verändert, riskiert Fehler: Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt weiter das bisherige Recht. Was hinter den drei Vorschlägen steckt und welche Gefahren sie bergen, ist jetzt schon erkennbar.

Längere Erprobungszeit: Chance ohne Freifahrtschein

Seit dem 1. Januar 2024 gilt nach § 43 Abs. 7 SGB VI: Wer eine EM-Rente bezieht und probeweise wieder arbeiten möchte, darf das bis zu sechs Monate tun, ohne dass die Rente allein wegen der Arbeitsaufnahme entzogen wird. Die Kommission schlägt vor, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verdoppeln.

Für viele Betroffene wäre das ein echter Fortschritt. Ein Jahr statt sechs Monate gibt mehr Raum, um zu testen, ob Körper oder Psyche eine regelmäßige Tätigkeit wirklich tragen, ohne den existenziellen Druck, nach einem halben Jahr eine endgültige Entscheidung treffen zu müssen.

Der entscheidende Irrtum dabei: Die Erprobungsregel schützt nur davor, dass die Rentenversicherung allein wegen der Arbeitsaufnahme die Rente entzieht. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten unverändert weiter. Wer 2026 eine volle EM-Rente bezieht und mehr als 20.763,75 Euro jährlich verdient, bekommt die Rente trotzdem gekürzt, auch während der Erprobung.

Wer regelmäßig mehr als drei Stunden täglich arbeitet, riskiert nach Ende des Schutzfensters die Überprüfung seines Rentenanspruchs. Eine Verlängerung auf zwölf Monate macht den Schutzzeitraum größer. Das zugrunde liegende Problem löst sie nicht.

Wer das versteht, kann den Erprobungszeitraum sinnvoll nutzen. Wer es nicht weiß, landet nach dem Schutzfenster in derselben Falle wie zuvor.

Vereinfachter Rentenzugang für rentennahe Berufsunfähige

Die zweite Empfehlung greift eine seit Jahrzehnten bekannte Ungerechtigkeit auf. Wer nach dem 2. Januar 1961 geboren wurde, hat keinen Berufsschutz mehr. Die Rentenversicherung prüft nicht, ob jemand noch seinen erlernten Beruf ausüben kann, sondern ob er auf irgendeiner leichten Stelle am allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei oder sechs Stunden täglich tätig sein könnte.

Ein Dachdecker mit 62, der wegen eines Rückenleidens nicht mehr aufs Dach steigen kann, erhält keine Rente, solange er theoretisch noch als Pförtner arbeiten könnte.

Genau das soll sich für rentennahe Jahrgänge ändern. Wer nach einer Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in seinem langjährigen Berufsfeld tätig sein kann, soll leichteren Zugang zur Rente erhalten, ohne Umschulungspflicht.

Der Bundesverband der Rentenberater begrüßt das ausdrücklich. Das Bild vom berufsunfähigen Dachdecker, der noch als Pförtner arbeiten kann, gehöre eingemottet, sagt Verbandspräsident Andreas Irion.

Offen bleibt, ab welchem Alter „rentennahe Jahrgänge” beginnen sollen. Und die Kommission selbst warnt: Erfahrungen hätten gezeigt, dass Betriebe solche Regelungen für ihre Frühverrentungspolitik nutzen könnten, auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft.

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Die unbestimmten Rechtsbegriffe müssen im Gesetz so präzise gefasst werden, dass die Regelung zielgenau bleibt. Wie das gelingt, entscheidet sich erst mit dem konkreten Gesetzentwurf.

Die 3-Stunden-Grenze: Wo eine Neudefinition gefährlich werden kann

Die dritte Empfehlung ist die folgenreichste für eine bestimmte Gruppe und zugleich die am wenigsten diskutierte. Die Kommission will den Begriff der Erwerbsminderung überarbeiten und dabei die Vermittlungschancen von Menschen berücksichtigen, die noch drei Stunden täglich arbeiten können.

Wer zwischen drei und sechs Stunden täglich leistungsfähig ist, aber keinen passenden Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt nach geltendem Recht die volle EM-Rente: die sogenannte Arbeitsmarktrente (das Sicherheitsnetz für alle, die zwar arbeiten könnten, aber keine passende Stelle finden).

Weil der Arbeitsmarkt für diese Gruppe faktisch verschlossen ist, zahlt die Rentenversicherung trotz des höheren Leistungsvermögens die volle Leistung.

Die Empfehlung, Vermittlungschancen stärker zu berücksichtigen, klingt nach Verbesserung. Sie könnte aber das Gegenteil bewirken. Wenn künftig ausdrücklich geprüft wird, ob jemand mit drei Stunden Leistungsvermögen tatsächlich keine Stelle findet, könnte ein Ballungsraum-Bewohner schlechter dastehen als jemand auf dem Land, weil der Arbeitsmarkt in Großstädten mehr Teilzeitstellen kennt.

Eine Neudefinition könnte den Begriff der Vermittlungschancen weiten. Dann droht Menschen, die bisher die volle Rente bekommen, plötzlich nur noch die halbe.

Wer aktuell eine Arbeitsmarktrente bezieht, sollte diese Entwicklung genau beobachten. Eine Verschlechterung ist nicht sicher, aber sie ist die einzige der drei Empfehlungen, bei der sie nicht ausgeschlossen werden kann.

Was Betroffene jetzt tun können, bevor Gesetze kommen

Die Erprobungsregelung nach § 43 Abs. 7 SGB VI gilt bereits heute. Wer einen Wiedereingliederungsversuch plant, sollte die DRV vorab schriftlich informieren, auch wenn keine gesetzliche Anzeigepflicht besteht. Vor der Arbeitsaufnahme lohnt eine Beratung bei der DRV oder einem Sozialverband wegen der Hinzuverdienstgrenzen, die während der gesamten Erprobung gelten. Scheitert der Versuch, sind Rückforderungen für die Erprobungszeit ausgeschlossen.

Wer eine Arbeitsmarktrente bezieht, sollte keine Arbeit aufnehmen, bis geklärt ist, wie die neue Regelung zur 3-Stunden-Grenze konkret aussieht. Das Risiko des Rentenverlusts ist bei dieser Gruppe besonders hoch.

Wer zu den rentennahen Jahrgängen gehört und seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, sollte den Antrag nicht aufschieben in der Hoffnung auf eine neue Schutzrente. Die gibt es noch nicht.

Wer jetzt einen Antrag stellt, arbeitet mit dem geltenden Recht und hat bei Ablehnung einen Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab dem Bescheiddatum.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Hinzuverdienstgrenzen, Arbeitserprobung

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (i.d.F. ab 01.01.2024)

Alterssicherungskommission (ASK): Abschlussbericht, übergeben am 23. Juni 2026

Bundesverband der Rentenberater e.V.: Pressemitteilung zur Rentenkommission, 23. Juni 2026