Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Pfändungsschutzkonten ein höherer automatischer Freibetrag. Monatlich sind nun 1.590 Euro vor einer gewöhnlichen Kontopfändung geschützt, ohne dass Kontoinhaber dafür eine Bescheinigung vorlegen müssen.
Für viele Menschen, die Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen, reicht dieser Betrag aus. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Leistungen für weitere Haushaltsmitglieder, Kindergeld, einmalige Hilfen oder Nachzahlungen auf demselben Konto eingehen.
Warum der Freibetrag genau 1.590 Euro beträgt
Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 wurde der allgemeine monatliche Freibetrag zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro angehoben. Für das P-Konto wird dieser Betrag nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet.
Dadurch ergibt sich ein automatischer Kontofreibetrag von 1.590 Euro. Bis Ende Juni 2026 waren auf einem P-Konto automatisch 1.560 Euro geschützt, sodass der verfügbare Betrag um 30 Euro gestiegen ist.
Die Erhöhung müssen Banken und Sparkassen bei bestehenden P-Konten automatisch berücksichtigen. Ein gesonderter Antrag oder eine neue Bescheinigung ist allein wegen der Anhebung nicht erforderlich.
Sozialhilfe ist nicht auf jedem Girokonto geschützt
Der Schutz greift nur, wenn das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auf einem gewöhnlichen Konto besteht bei einer Kontopfändung kein automatischer monatlicher Freibetrag, selbst wenn dort ausschließlich Sozialleistungen eingehen.
Die Herkunft des Geldes ist für den automatischen Grundschutz zunächst unerheblich. Bis zu 1.590 Euro werden auf dem P-Konto grundsätzlich unabhängig davon geschützt, ob es sich um Sozialhilfe, Rente, Arbeitsentgelt, eine private Überweisung oder eine Bareinzahlung handelt.
Sämtliche Geldeingänge werden allerdings zusammengerechnet. Wer beispielsweise 1.300 Euro Grundsicherung und zusätzlich 400 Euro von Angehörigen erhält, hat in diesem Monat insgesamt 1.700 Euro auf dem Konto erhalten.
Ohne eine zusätzliche Freigabe wären in diesem Beispiel lediglich 1.590 Euro automatisch geschützt. Die übrigen 110 Euro könnten von der Pfändung erfasst werden.
Wann Sozialhilfeempfänger keine Bescheinigung benötigen
Bleiben die gesamten monatlichen Geldeingänge unter 1.590 Euro, ist normalerweise keine P-Konto-Bescheinigung notwendig. Das gilt beispielsweise für eine alleinstehende Person, die ausschließlich 1.250 Euro Grundsicherung einschließlich der anerkannten Wohnkosten erhält.
Der Kontoinhaber muss gegenüber der Bank nicht nachweisen, dass das Geld vom Sozialamt stammt. Voraussetzung ist lediglich, dass das Konto tatsächlich als P-Konto geführt wird.
Der Freibetrag bezieht sich immer auf den Kalendermonat. Entscheidend ist deshalb nicht, für welchen Monat eine Zahlung bestimmt ist, sondern wann sie dem Konto gutgeschrieben wird.
Gerade bei vorgezogenen Zahlungen zum Monatsende oder bei Nachzahlungen können dadurch mehrere Leistungen in einem Kalendermonat zusammentreffen. Dann kann der automatische Freibetrag überschritten werden.
Wann sich der Freibetrag erhöhen lässt
Über den Grundbetrag hinaus können weitere Beträge geschützt werden. Dazu gehören zusätzliche Freibeträge wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, Leistungen für andere Mitglieder einer sozialhilferechtlichen Gemeinschaft, Kindergeld sowie bestimmte Sozialleistungen und Nachzahlungen.
| Grund für den Pfändungsschutz | Geschützter Betrag ab Juli 2026 | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|
| Automatischer Grundfreibetrag | 1.590 Euro | Kein Nachweis |
| Erste unterhaltsberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person | zusätzlich 597,42 Euro | P-Konto-Bescheinigung |
| Zweite bis fünfte Person | zusätzlich jeweils 332,83 Euro | P-Konto-Bescheinigung |
| Kindergeld und andere gesetzliche Leistungen für Kinder | in tatsächlicher Höhe | P-Konto-Bescheinigung |
| Eigene Leistungen nach dem SGB XII oberhalb von 1.590 Euro | übersteigender Betrag | P-Konto-Bescheinigung |
| Bestimmte einmalige Leistungen und Nachzahlungen | abhängig von Art und Höhe der Zahlung | Bescheinigung oder gerichtliche Freigabe |
Bei einer berücksichtigungsfähigen Person kann der geschützte Betrag damit auf 2.187,42 Euro steigen. Bei zwei Personen sind es 2.520,25 Euro, bevor zusätzliches Kindergeld oder andere bescheinigungsfähige Leistungen berücksichtigt werden.
Die zusätzlichen Freibeträge gelten nicht allein deshalb, weil mehrere Menschen in einer Wohnung leben. Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen oder der Kontoinhaber muss Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII für weitere Personen einer gesetzlich erfassten Gemeinschaft entgegennehmen.
Leistungen für mehrere Personen können den Grundbetrag überschreiten
Probleme treten häufig auf, wenn das Sozialamt die Leistungen für ein Paar oder eine Familie gesammelt auf ein einziges Konto überweist. Der Gesamtbetrag kann dann deutlich über 1.590 Euro liegen, obwohl das Geld für den Lebensunterhalt mehrerer Personen bestimmt ist.
§ 902 ZPO berücksichtigt diese Situation ausdrücklich. Nimmt der Kontoinhaber Sozialhilfe für weitere Personen entgegen, die mit ihm in einer sozialhilferechtlichen Gemeinschaft leben, kann der Freibetrag durch eine Bescheinigung erhöht werden.
Das betrifft auch Personen, denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, sofern die Voraussetzungen des SGB XII erfüllt sind. Ohne Bescheinigung erkennt die Bank jedoch zunächst nur den automatischen Grundbetrag.
Betroffene sollten die Bescheinigung deshalb möglichst vor der ersten höheren Zahlung bei der Bank einreichen. Die Bank muss die darin enthaltenen Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage berücksichtigen.
Das Sozialamt muss seine Leistungen bescheinigen
Eine P-Konto-Bescheinigung kann unter anderem vom Sozialleistungsträger, von der Familienkasse, vom Arbeitgeber, von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt ausgestellt werden. Für die von ihm überwiesenen bescheinigungsfähigen Leistungen ist das Sozialamt auf Antrag zur Ausstellung verpflichtet.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, wie hoch die Leistung ist, um welche Leistungsart es sich handelt und für welchen Zeitraum sie gewährt wird. Soweit dem Sozialamt die entsprechenden Angaben bekannt sind, werden auch berücksichtigungsfähige Personen aufgeführt.
Die Bescheinigung wird anschließend bei der kontoführenden Bank eingereicht. Ein Bewilligungsbescheid allein reicht nicht in jedem Fall aus, weil die Bank einen Nachweis nach § 903 ZPO verlangen darf.
Unbefristete Bescheinigungen müssen Banken grundsätzlich zwei Jahre lang beachten. Danach können sie eine neue Bescheinigung fordern, müssen den Kontoinhaber darüber aber rechtzeitig informieren.
Nachzahlungen dürfen nicht einfach auf dem Konto festhängen
Besonders riskant sind Nachzahlungen des Sozialamts. Wird beispielsweise eine Grundsicherung nach einem Widerspruch für mehrere Monate nachgezahlt, kann innerhalb eines einzigen Kalendermonats ein ungewöhnlich hoher Betrag auf dem Konto eingehen.
Der automatische Freibetrag steigt durch die Nachzahlung nicht von selbst. Ohne Bescheinigung kann die Bank daher zunächst nur den normalen oder bereits anderweitig nachgewiesenen Freibetrag berücksichtigen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Für verspätet ausgezahlte laufende Leistungen nach dem SGB XII sieht § 904 ZPO einen besonderen Schutz vor. Damit dieser auf dem P-Konto praktisch umgesetzt wird, muss die Nachzahlung gegenüber der Bank nachgewiesen werden.
Betroffene sollten beim Sozialamt ausdrücklich eine Bescheinigung nach den §§ 903 und 904 ZPO verlangen. Darin sollte erkennbar sein, für welche Monate die Nachzahlung bestimmt ist und in welcher Höhe sie geleistet wurde.
Bei anderen Arten von Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen gelten für Nachzahlungen teilweise zusätzliche Grenzen. Übersteigt eine solche Nachzahlung 500 Euro, kann je nach Leistungsart eine Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht oder die zuständige öffentliche Vollstreckungsstelle notwendig werden.
Auch einmalige Sozialleistungen müssen nachgewiesen werden
Das Sozialamt kann neben den laufenden Zahlungen einmalige Leistungen bewilligen. Denkbar sind beispielsweise Hilfen für eine Erstausstattung, besondere Bedarfe oder andere zweckgebundene Zahlungen.
Geht eine solche Leistung zusätzlich zur monatlichen Sozialhilfe auf dem Konto ein, kann der Gesamtbetrag den Grundfreibetrag überschreiten. Die bloße Angabe eines Verwendungszwecks in der Überweisung stellt nicht sicher, dass die Bank den zusätzlichen Betrag freigibt.
Auch hier sollte eine passende P-Konto-Bescheinigung beantragt und möglichst frühzeitig vorgelegt werden. Die Bescheinigung verhindert, dass Geld blockiert wird, das für einen gesetzlich anerkannten Bedarf benötigt wird.
Alte Bescheinigung muss nicht immer ersetzt werden
Liegt der Bank bereits eine gültige Bescheinigung über Unterhaltspflichten oder weitere Personen vor, werden die erhöhten gesetzlichen Pauschalen normalerweise automatisch angepasst. Nach Angaben der Verbraucherzentrale müssen Betroffene wegen der neuen Beträge grundsätzlich keine neue Bescheinigung einreichen.
Eine neue Bescheinigung kann dennoch erforderlich werden, wenn sich die Haushaltsverhältnisse geändert haben, ein Kind hinzugekommen ist oder eine bisher berücksichtigte Person nicht mehr im Haushalt lebt. Gleiches gilt, wenn die Bank nach Ablauf der gesetzlichen Berücksichtigungsdauer eine Aktualisierung verlangt.
Kontoinhaber sollten ihre Kontoauszüge und die Mitteilungen der Bank prüfen. Wird weiterhin nur der frühere Betrag berücksichtigt, sollte die Bank schriftlich auf die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Werte hingewiesen werden.
Was bei einer blockierten Zahlung zu tun ist
Wird eine Sozialhilfezahlung oberhalb des Freibetrags blockiert, sollten Betroffene unverzüglich beim Sozialamt eine Bescheinigung anfordern. Anschließend ist das Dokument nachweisbar bei der Bank einzureichen.
Kann keine Bescheinigung erlangt werden oder verlangt die Bank trotz ausreichender Nachweise eine gerichtliche Entscheidung, kommt ein Antrag beim Vollstreckungsgericht infrage. Bei einer Pfändung durch eine Behörde kann stattdessen die jeweilige Vollstreckungsstelle zuständig sein.
Hilfreich ist außerdem eine anerkannte Schuldnerberatung. Diese kann prüfen, welcher Freibetrag tatsächlich gilt und ob neben der Bescheinigung ein gerichtlicher Antrag erforderlich ist.
Für den allgemeinen Grundschutz genügt dagegen die Einrichtung des P-Kontos. Nach den Informationen der Justiz muss eine Bank ein bestehendes Girokonto spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Antrag als P-Konto führen.
Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt vorübergehend geschützt
Wird der monatliche Freibetrag nicht vollständig verbraucht, kann das verbleibende geschützte Guthaben in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Bei Ausgaben wird jeweils zuerst das älteste Guthaben aufgebraucht.
Der Übertragungsschutz darf nicht mit den sozialhilferechtlichen Vermögensgrenzen verwechselt werden. Ein Guthaben kann auf dem P-Konto vor einer Pfändung geschützt sein und trotzdem bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs als Vermögen berücksichtigt werden.
P-Konto verhindert keine Pfändung
Ein P-Konto beseitigt weder die Schulden noch die zugrunde liegende Kontopfändung. Es sorgt lediglich dafür, dass der geschützte Betrag für Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel, Strom und Medikamente verfügbar bleibt.
Besonderheiten können bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder wegen Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gelten. In solchen Fällen kann das Gericht einen abweichenden, unter Umständen niedrigeren Freibetrag bestimmen.
Beispiel aus der Praxis
Petra M. erhält monatlich 1.210 Euro Grundsicherung im Alter einschließlich ihrer anerkannten Wohnkosten. Nach einem erfolgreichen Widerspruch überweist das Sozialamt zusätzlich eine Nachzahlung von 640 Euro, sodass in diesem Kalendermonat insgesamt 1.850 Euro auf ihrem P-Konto eingehen.
Automatisch sind zunächst nur 1.590 Euro verfügbar. Für die übrigen 260 Euro lässt sich Petra vom Sozialamt eine Bescheinigung über die Nachzahlung ausstellen und reicht sie bei ihrer Bank ein.
Die Bank berücksichtigt die nachgewiesene Nachzahlung und gibt auch den zuvor nicht verfügbaren Betrag frei. Ohne die Bescheinigung hätte Petra nicht allein darauf vertrauen dürfen, dass der Verwendungszweck der Überweisung den zusätzlichen Schutz auslöst.
Sechs Fragen und Antworten zum neuen P-Konto-Freibetrag
1. Wie viel Geld ist seit Juli 2026 automatisch geschützt?
Auf einem P-Konto sind seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt. Für diesen Grundfreibetrag ist keine Bescheinigung erforderlich.
2. Müssen Sozialhilfeempfänger eine neue Bescheinigung einreichen?
Für die Anhebung des automatischen Grundfreibetrags ist keine neue Bescheinigung notwendig. Auch bereits nachgewiesene gesetzliche Erhöhungsbeträge werden grundsätzlich an die neuen Pauschalen angepasst.
3. Wann wird trotz Sozialhilfe eine Bescheinigung benötigt?
Eine Bescheinigung wird wichtig, wenn die gesamten Geldeingänge 1.590 Euro übersteigen und zusätzliche geschützte Leistungen eingehen. Das kann bei Nachzahlungen, einmaligen Hilfen, Kindergeld oder Leistungen für weitere Haushaltsmitglieder der Fall sein.
4. Kann das Sozialamt die Ausstellung verweigern?
Für die von ihm gezahlten bescheinigungsfähigen Leistungen ist das Sozialamt auf Antrag zur Ausstellung einer Bescheinigung verpflichtet. Betroffene sollten ausdrücklich eine P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO verlangen.
5. Sind Nachzahlungen automatisch vollständig geschützt?
Nein, die Bank erkennt ohne zusätzlichen Nachweis zunächst nur den vorhandenen Freibetrag. Nachzahlungen nach dem SGB XII sollten deshalb durch das Sozialamt bescheinigt und der Bank unverzüglich nachgewiesen werden.
6. Wie lange bleibt nicht verbrauchtes Guthaben geschützt?
Nicht verbrauchtes Guthaben kann in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Danach kann es pfändbar werden, wobei die Bank Ausgaben zuerst mit dem ältesten vorhandenen Guthaben verrechnen muss.




