EM-Rente: 46 Euro weniger durch den Rentenzuschlag, Bestandsrentner trifft die Reform umgekehrt

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Der Bescheid kam im November 2025. Wolfgang H., 59, aus Dortmund, Maurer, seit 2009 erwerbsgemindert nach einem Arbeitsunfall, hatte ihn erwartet. Die Deutsche Rentenversicherung kündigte an, was Millionen Bestandsrentner schon gehört hatten: Ab Dezember wird der Zuschlag dauerhaft integriert, die Rente steigt.

Aber als Wolfgang seinen neuen Zahlbetrag sah, stimmte etwas nicht. Die monatliche Summe war niedriger als vorher. Er hatte Pech mit einer Konstruktion, die die meisten Rentenberater selbst erst nachschlagen müssen.

Wenn der Reform-Zuschlag zur Falle wird: Das § 93-Problem

Seit Juli 2024 bekommen rund drei Millionen Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrenten, deren Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 liegt, einen Zuschlag. Hintergrund: Wer vor 2019 in Rente ging, profitierte nicht von verlängerten Zurechnungszeiten, die spätere Neurentner automatisch besser stellen.

Das sollte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz korrigiert werden – zunächst als gesonderter monatlicher Betrag, ab Dezember 2025 als dauerhafter Bestandteil der Rente auf Basis persönlicher Entgeltpunkte nach § 307i SGB VI.

Das klingt nach einer runden Sache. Für die meisten Betroffenen ist es das auch. Aber es gibt eine Gruppe, für die die Integration des Zuschlags nicht Verbesserung, sondern Verschlechterung bedeutet: Menschen, die neben ihrer Erwerbsminderungsrente eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und bisher nicht von der Doppelrenten-Anrechnung betroffen waren – jetzt aber durch den erhöhten Rentenbetrag erstmals den Grenzbetrag nach § 93 SGB VI überschreiten.

Was § 93 SGB VI regelt: Die Bremse für zwei gleichartige Renten

Die Grundidee hinter der Ruhensregelung ist, Doppelversorgung zu verhindern. Wer gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bekommt, soll durch diese Kombination nicht besser gestellt werden als in seiner aktiven Erwerbsphase.

Der Gesetzgeber hat dafür einen Grenzbetrag definiert: Er berechnet sich aus 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Unfallrente zugrunde liegt, multipliziert mit dem Rentenartfaktor. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt der Rentenartfaktor bei 1,0, bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei 0,5.

Überschreitet die Summe aus Erwerbsminderungsrente und bereinigter Verletztenrente diesen Grenzbetrag, wird die EM-Rente um den übersteigenden Betrag nicht ausgezahlt. Die Unfallrente bleibt hingegen ungekürzt – das Minus trifft ausschließlich die Rentenversicherungsrente.

Schützend wirkt lediglich der sogenannte Mindestgrenzbetrag: Liegt der berechnete Grenzbetrag unter dem Monatsbetrag der EM-Rente selbst, gilt Letzterer als Untergrenze. Die Rente kann damit nie auf null sinken.

Bevor die Summe geprüft wird, darf die Verletztenrente außerdem um einen MdE-abhängigen Freibetrag bereinigt werden. Dieser Freibetrag kompensiert den immateriellen Schaden und die verletzungsbedingten Mehraufwendungen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent liegt er aktuell bei etwas über 100 Euro monatlich, bei 30 Prozent MdE bei rund 162 Euro. Erst der Nettobetrag der Unfallrente nach Abzug dieses Freibetrags fließt in die Grenzbetragsberechnung ein.

Der Dezember-Umstieg und wie er den Kürzungsmechanismus erstmals auslöst

Bis November 2025 wurde der Rentenzuschlag separat und unabhängig von der eigentlichen EM-Rente ausgezahlt – er war kein Teil der Rente, sondern eine eigenständige monatliche Leistung. Für die Grenzbetragsberechnung war er damit nicht relevant.

Ab Dezember 2025 ändert sich das grundlegend. Der Zuschlag nach § 307i SGB VI wird nicht mehr separat ausgezahlt, sondern als Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte dauerhaft in die Rente eingebaut. Er ist jetzt regulärer Bestandteil der monatlichen EM-Rente – und damit vollständig Teil der Summe, die beim Grenzbetragscheck mit der Verletztenrente verglichen wird.

Wer bis November 2025 die EM-Rente ungekürzt erhielt, weil Rente plus bereinigte Verletztenrente den Grenzbetrag nicht überschritt, kann durch den integrierten Zuschlag ab Dezember 2025 erstmals in die Kürzungszone geraten. Ein Beispiel verdeutlicht die Mechanik.

Rechenbeispiel: Wie ein Zuschlag von 79 Euro zum Netto-Minus wird

Eine Bestandsrentnerin bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente von 1.050 Euro monatlich. Rentenbeginn war 2010. Zusätzlich erhält sie eine Verletztenrente von 600 Euro monatlich, der ein Jahresarbeitsverdienst von 27.000 Euro und eine MdE von 20 Prozent zugrunde liegen.

Der Freibetrag für immaterielle Schäden liegt bei rund 108 Euro, die bereinigte Verletztenrente damit bei 492 Euro. Der Grenzbetrag errechnet sich aus 70 Prozent von 27.000 Euro geteilt durch 12, mit Rentenartfaktor 1,0: das sind 1.575 Euro.

Bis November 2025: 1.050 Euro (EM) plus 492 Euro (bereinigte Verletztenrente) ergibt 1.542 Euro. Der Grenzbetrag von 1.575 Euro wird nicht überschritten. Die EM-Rente wird vollständig ausgezahlt. Dazu kommt der separate Zuschlag von 79 Euro. Netto fließen 1.129 Euro.

Ab Dezember 2025: Der Zuschlag ist integriert, die EM-Rente beträgt jetzt 1.129 Euro. Geprüft wird: 1.129 Euro plus 492 Euro ergibt 1.621 Euro. Der Grenzbetrag von 1.575 Euro wird um 46 Euro überschritten. Die EM-Rente wird erstmals um 46 Euro gekürzt, ausgezahlt werden 1.083 Euro.

Ergebnis: Die Betroffene erhält 46 Euro weniger als noch im November 2025. Der Zuschlag, der auf dem Papier 79 Euro ausmacht, kommt netto mit minus 46 Euro an. Das Verbesserungsgesetz hat für diese Frau das Gegenteil bewirkt.

Wer konkret betroffen ist: Bestandsrentner mit MdE-Verletztenrente

Das Problem betrifft eine spezifische Gruppe: Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018, die zusätzlich eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen und bis zum 30. November 2025 ihren vollen Rentenbetrag ausgezahlt bekamen. Voraussetzung: Die Summe aus EM-Rente und bereinigter Verletztenrente überschritt den Grenzbetrag bis dahin nicht oder nur minimal.

Für Personen, deren Rente am 30. Juni 2024 bereits wegen der Verletztenrente teilweise ruhte, gilt eine andere Regel: Sie erhalten weder den Übergangszuschlag noch den dauerhaften Zuschlag – weil jede weitere Erhöhung der EM-Rente sofort vom Grenzbetragsmechanismus aufgefangen würde. Das ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten. Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen.

Die gefährliche Mittelzone sind genau jene Betroffenen, die im Juni 2024 noch unter dem Grenzbetrag lagen, den Übergangszuschlag als separate Zahlung bekamen – und jetzt durch die Integration erstmals in die Kürzungszone geraten. Für diesen Übergang gibt es keine Schutzregel. Das Gesetz sieht keine Härtefallregelung vor.

Der Bescheid kommt automatisch – und nicht immer verständlich

Die DRV hat neue Rentenbescheide für Bestandsrentner, die von der Zuschlagsintegration betroffen sind, zwischen Oktober und Dezember 2025 verschickt. Diese Bescheide sind oft komplex formuliert. Die Zusammensetzung aus Grundrente, Zuschlag und anschließender Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung wird nicht immer so dargestellt, dass Betroffene das Ergebnis ohne rentenrechtliche Vorkenntnisse verstehen.

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Wer einen solchen Bescheid erhält und feststellt, dass der tatsächliche Zahlbetrag niedriger ist als erwartet – oder sogar niedriger als im November 2025 –, sollte sofort zwei Dinge tun: den Bescheid auf eine Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, falls die Berechnung fehlerhaft erscheint. Die Monatsfrist beginnt mit Zustellung des Bescheids.

Wichtig: Ein Widerspruch lohnt sich nicht, wenn die Kürzung korrekt berechnet ist. Der Mechanismus selbst ist nicht anfechtbar. Aber Fehler in der Berechnung – falscher Jahresarbeitsverdienst, falscher Freibetrag, falsche Rentenart – kommen vor und sind angreifbar.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen müssen

Der erste Schritt ist, den Rentenbescheid ab Dezember 2025 mit dem letzten Bescheid aus November zu vergleichen. Wer sowohl EM-Rente als auch Verletztenrente bezieht, sollte gezielt nach einem Hinweis auf eine Kürzung wegen Grenzbetragsüberschreitung im Bescheid suchen. Steht dort eine Minderung der EM-Rente aus diesem Grund, beginnt die inhaltliche Prüfung.

Die relevanten Zahlen: Welcher Jahresarbeitsverdienst liegt der Verletztenrente zugrunde? Welche MdE liegt vor und wie hoch ist damit der Freibetrag? Wie hoch ist die EM-Rente inklusive Zuschlag? Die DRV muss diese Werte im Bescheid oder in einem Berechnungsblatt mitteilen. Stimmt die Berechnung nicht, ist Widerspruch innerhalb eines Monats der richtige Weg.

Wer die Berechnung nicht selbst nachvollziehen kann, sollte sich an eine anerkannte Rentenberatungsstelle, einen Sozialverband wie VdK oder SoVD, oder einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt wenden. Die kostenlose Beratung durch die DRV selbst ist möglich, aber Betroffene sollten sich bewusst sein, dass die DRV als Bescheidverfasser kein neutraler Berater ist.

Frank B., 54, Schlosser aus Halle, hat das erlebt. Er bekam im Dezember 2025 einen Bescheid, der eine Kürzung seiner EM-Rente um 94 Euro auswies. Sein Übergangszuschlag hatte bis November 2025 gesondert 79 Euro monatlich betragen. Nach der Integration stieg der Brutto-Zuschlag leicht – aber durch die erstmals greifende Grenzbetragskürzung sank der Auszahlungsbetrag netto unter den Novemberwert.

Erst ein Sozialberater beim VdK erklärte ihm, dass die Berechnung korrekt war – und dass er dagegen nichts tun konnte außer zur Kenntnis nehmen.

Die systemische Ungerechtigkeit: Wer schon länger gekürzt wird, geht leer aus

Wer durch die Anrechnung einer Verletztenrente bereits am 30. Juni 2024 eine gekürzte EM-Rente bekam, hat Anspruch weder auf den Übergangszuschlag noch auf den dauerhaften Entgeltpunktezuschlag. Die Begründung ist rechtstechnisch schlüssig: Da der Grenzbetrag durch den Zuschlag unverändert bleibt, würde jede Rentenerhöhung sofort wieder in der Ruhensregelung verschwinden. Der Zuschlag käme beim Betroffenen nicht an.

Diese Gruppe – Bestandsrentner mit Erwerbsminderungsrente, die wegen einer Verletztenrente schon Jahre lang weniger bekamen – profitiert von der Reform überhaupt nicht. Sie hatten bereits vor 2019 geringere Zurechnungszeiten als spätere Neurentner, waren also schon durch die historische Ungleichbehandlung benachteiligt.

Und sie tragen zusätzlich die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Dennoch schließt das Gesetz sie explizit aus.

Die systemische Schieflage ist schwer vermittelbar: Das Verbesserungsgesetz sollte eine bekannte Ungerechtigkeit heilen. Aber es reproduziert eine andere – und schafft für eine Teilgruppe durch den Umstieg im Dezember 2025 sogar aktiv neue Einbußen. Das Bundessozialgericht hat den Anrechnungsmechanismus verfassungsrechtlich als zulässig eingestuft. Eine Klagwelle zu dieser spezifischen neuen Konstellation ist nicht bekannt – aber auch nicht ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Meine EM-Rente wurde wegen der Verletztenrente gekürzt, seit ich sie bekomme. Bekomme ich den Zuschlag nach § 307i SGB VI trotzdem?
Nein. War Ihre EM-Rente am 30. Juni 2024 bereits wegen der Verletztenrente teilweise nicht ausgezahlt worden, erhalten Sie weder den Übergangszuschlag noch den dauerhaften Zuschlag nach § 307i. Diese Ausschlussregel steht explizit im Gesetz (§ 307j Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Ich bekomme seit Dezember 2025 weniger als vorher, obwohl mir kein neuer Bescheid aufgefallen ist. Was ist passiert?
Das kann auf eine erstmalige Grenzbetragskürzung hinweisen, die durch den integrierten Zuschlag ausgelöst wurde. Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid auf einen entsprechenden Hinweis. Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung möglich – aber nur, wenn die Berechnung fehlerhaft ist.

Kann ich gegen die Kürzung grundsätzlich vorgehen?
Die Kürzungsregelung selbst ist gesetzlich vorgeschrieben und wurde vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß eingestuft. Fehler in der Berechnung – falscher JAV, falscher MdE-Freibetrag, falsche Anwendung des Rentenartfaktors – sind hingegen anfechtbar. Für eine inhaltliche Prüfung empfiehlt sich fachkundige Beratung.

Welcher Freibetrag wird von meiner Verletztenrente abgezogen, bevor der Grenzbetrag geprüft wird?
Der Freibetrag hängt von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab, die der Verletztenrente zugrunde liegt. Er kompensiert den immateriellen Schaden durch den Unfall. Die konkrete Höhe steht im Unfallrentenbescheid der Berufsgenossenschaft und ist nach einem gesetzlich festgelegten Faktor des aktuellen Rentenwerts berechnet.

Ist die neue Kürzung dauerhaft?
Im Grundsatz ja. Wenn sich der Jahresarbeitsverdienst, der MdE-Grad oder die EM-Rente ändern, wird die Grenzbetragsrechnung neu durchgeführt. Auch Rentenanpassungen beeinflussen das Verhältnis – weil sie jedoch sowohl die EM-Rente als auch den Rentenwert-basierten Freibetrag anheben, bleibt die Kürzung in den meisten Fällen nahezu konstant.

Quellen:

Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 93 SGB VI

Deutsche Rentenversicherung Bund: Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu § 307j SGB VI

Deutsche Rentenversicherung Bund: FAQ Verbesserungen Erwerbsminderungsrente ab Dezember 2025

Gesetze im Internet (BMJV): § 93 SGB VI

Gesetze im Internet (BMJV): § 307i SGB VI

Bundestagsdrucksache 20/10607: Gesetzesbegründung EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz