Bis zu 380 Euro pro Monat stehen Bewohnern von Pflegeheimen als Wohngeld zu. Die Leistung ist im Wohngeldgesetz seit Jahrzehnten verankert und ausdrücklich für Heimbewohner vorgesehen. Trotzdem verfällt sie in der Praxis regelmäßig — nicht weil der Anspruch fehlt, sondern weil beim Heimeinzug die falsche Leistung zuerst beantragt wird.
Wer beim Einzug ins Heim sofort Hilfe zur Pflege beantragt, sperrt sich automatisch den Wohngeldanspruch — für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs. Das Wohngeld wäre vorrangig. Weder Heime noch Behörden weisen routinemäßig darauf hin.
Inhaltsverzeichnis
Wohngeld im Pflegeheim: Was das Gesetz tatsächlich erlaubt
Das Wohngeldgesetz stellt in § 3 WoGG Heimbewohner den normalen Mietern ausdrücklich gleich. Wer dauerhaft in einem Alten- oder Pflegeheim lebt — nicht nur vorübergehend zur Kurzzeitpflege — hat dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld wie jeder andere Mieter auch. Die Leistung ist seit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 erheblich gestiegen und 2025 nochmals angehoben worden.
Wohngeld setzt voraus, dass keine anderen Leistungen bezogen werden, bei denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind — also kein Bürgergeld, keine Grundsicherung im Alter, keine Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Wer eine dieser Leistungen bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das ist der Punkt, an dem Tausende Heimbewohner und ihre Angehörigen die entscheidende Weiche falsch stellen.
Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt auf seiner Website ausdrücklich: Pflegeheimbewohner können Wohngeld beantragen, Antragsformulare gibt es bei den Wohngeldbehörden der Kommunen, und auch der Heimträger kann bevollmächtigt den Antrag stellen. Dass diese Information trotzdem nicht bei Betroffenen ankommt, sagt mehr über die Strukturen des deutschen Sozialsystems als über die Leistung selbst.
Wie viel Geld: Mietstufe entscheidet, nicht die Heimrechnung
Bei normalen Mietern berechnet sich das Wohngeld nach der tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete. Bei Heimbewohnern funktioniert das anders — weil Pflegeheime keine Bruttokaltmiete im mietrechtlichen Sinne ausweisen.
Das Gesetz löst dieses Problem mit einer Pauschalregelung: Als Miete gilt automatisch der Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe, in der das Heim liegt. Deutschland ist in sieben Mietenstufen unterteilt. In Mietenstufe I beträgt der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt derzeit 426 Euro, in den höheren Stufen entsprechend mehr.
Das bedeutet: Der Heimstandort — nicht die tatsächliche Heimrechnung — bestimmt die Berechnungsgrundlage. Wer in einem Heim in München oder Hamburg lebt, hat durch die höhere Mietenstufe eine günstigere Ausgangslage für die Wohngeldberechnung als jemand in einer günstigeren Landregion.
Bundesweit erhalten Wohngeldhaushalte nach aktueller Rechtslage durchschnittlich etwa 380 Euro monatlich. Für Heimbewohner mit einer kleinen Rente können Beträge zwischen 150 und 350 Euro realistisch sein — abhängig vom Standort des Heims und der Höhe des anrechenbaren Einkommens.
Das Wohngeld deckt keinen Cent der Pflegekosten ab. Es ist ein Zuschuss zur Unterkunftskomponente — und wer es erhält, muss diesen Teil weniger aus der eigenen Rente oder aus dem Ersparten bestreiten.
Wer tatsächlich Anspruch hat — und wer leer ausgeht
Margarete F., 81, lebt seit einem Jahr in einem Pflegeheim in Erfurt. Ihre monatliche Rente beträgt 1.190 Euro. Sie bezieht keine Sozialhilfe und keine Hilfe zur Pflege. Ihr Sparbuch zeigt 18.000 Euro. In dieser Konstellation hat sie nach aktuellem Recht Anspruch auf Wohngeld — die Einkommensgrenze liegt für ihren Einpersonenhaushalt in Mietenstufe II über ihrer Rente, das Vermögen bleibt weit unter der Freigrenze von 60.000 Euro.
Der mögliche Betrag liegt nach Schätzung über den Wohngeldrechner bei 180 bis 280 Euro monatlich. Niemand hat sie darauf hingewiesen.
Die Voraussetzungen in der Praxis: Der Aufenthalt muss dauerhaft sein, das Heim muss zugelassen sein, das Einkommen darf die Grenze der jeweiligen Mietenstufe nicht überschreiten, das Vermögen nicht über 60.000 Euro für die erste Person liegen.
Pflegegeld nach SGB XI ist kein Ausschlussgrund — es gilt bei der pflegebedürftigen Person nicht als anrechenbares Einkommen für das Wohngeld. Auch wer Pflegesachleistungen erhält, bleibt wohngeldberechtigt. Wer hingegen Hilfe zur Pflege bezieht, kann kein Wohngeld mehr beantragen.
Wer eine Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 100 oder bestimmte Pflegebedürftigkeitsstufen hat, profitiert zusätzlich von einem Freibetrag nach § 17 WoGG: 1.800 Euro jährlich werden vom anrechenbaren Haushaltseinkommen abgezogen. Das kann darüber entscheiden, ob Anspruch besteht und wie hoch er ausfällt.
Die entscheidende Falle: Hilfe zur Pflege zuerst kostet bares Geld
In vielen deutschen Pflegeheimen läuft es so ab: Der neue Bewohner zieht ein, die Rechnung übersteigt die Rente, die Heimverwaltung empfiehlt sofort den Gang zum Sozialamt. Das Sozialamt prüft die Hilfe zur Pflege. Die Bewilligung folgt. Der Eigenanteil wird gedeckt. Fall gelöst — für das Heim und das Sozialamt.
Was in diesem Ablauf nicht stattfindet: eine Prüfung, ob vor der Hilfe zur Pflege zunächst Wohngeld beantragt werden müsste. Denn Wohngeld ist eine vorrangige Leistung. Wer Wohngeld beantragen kann, muss das zuerst tun. Erst wenn Wohngeld nicht reicht oder nicht berechtigt, greift die Sozialhilfeschiene. Wer einmal Hilfe zur Pflege bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen — nicht dauerhaft, aber für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs.
Werner K., 76, aus Dortmund, zog vor neun Monaten ins Pflegeheim. Seine Rente beträgt 1.320 Euro, er hat 22.000 Euro auf dem Konto, Pflegegrad 3. Sein Sohn beantragte sofort Hilfe zur Pflege. Was er nicht wusste: Bei 22.000 Euro Vermögen wäre Werner K. für Hilfe zur Pflege gar nicht anspruchsberechtigt gewesen — die Freigrenze liegt dort bei 10.000 Euro. Stattdessen hätte Wohngeld beantragt werden müssen:
Bei seiner Rente und dem Freibetrag für Pflegebedürftigkeit hätte er in Dortmund (Mietenstufe IV) schätzungsweise 200 bis 280 Euro monatlich bekommen können. Jetzt läuft Hilfe zur Pflege, das Vermögen muss bis auf 10.000 Euro aufgebraucht werden, der Wohngeldanspruch ist blockiert.
Die korrekte Reihenfolge ist keine bürokratische Spitzfindigkeit. Sie kostet im Fehlerfall mehrere tausend Euro — bei einem durchschnittlichen Betrag von 250 Euro Wohngeld sind das über drei Jahre mehr als 9.000 Euro.
Wohngeld, Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege: die richtige Reihenfolge
Die entscheidende Frage beim Heimeinzug ist nicht “Welche Leistung stellt das Sozialamt sofort aus?” — sondern: Welche hat Vorrang, und welche baut darauf auf?
Hat der Bewohner Vermögen zwischen 10.000 und 60.000 Euro, ist Hilfe zur Pflege von vornherein ausgeschlossen — die Vermögensfreigrenze liegt dort bei 10.000 Euro. Wohngeld dagegen lässt bis zu 60.000 Euro zu. Für diese Gruppe ist Wohngeld nicht nur vorrangig, sondern die einzige staatliche Unterstützung, die überhaupt in Betracht kommt.
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Hat der Bewohner weniger als 10.000 Euro Vermögen und reicht sein Einkommen nicht aus, können Wohngeld und Hilfe zur Pflege kombiniert werden — aber nur in der richtigen Reihenfolge: Wohngeld zuerst bewilligen lassen, dann den verbleibenden Fehlbetrag über Hilfe zur Pflege abdecken. Wer direkt zur Hilfe zur Pflege geht, blockiert sich Wohngeld und zahlt mehr aus eigenem Einkommen als nötig.
In NRW, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gibt es zusätzlich das landesrechtliche Pflegewohngeld — eine gesonderte Leistung, die speziell die Investitionskosten des Heimplatzes abdeckt. Investitionskosten sind jener Anteil der Heimrechnung, der Umbau, Modernisierung und Instandhaltung des Gebäudes finanziert — je nach Einrichtung mehrere hundert Euro pro Monat.
Das Pflegewohngeld wird vom zuständigen Sozialamt des Bundeslandes bewilligt, hat eigene Einkommens- und Vermögensgrenzen und läuft grundsätzlich neben dem Bundeswohngeld nach WoGG. Wer in diesen Bundesländern lebt, sollte alle drei Instrumente der Reihe nach prüfen lassen: Bundeswohngeld, Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege.
Der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen steht kostenlos und anonym online zur Verfügung. Er gibt eine erste Orientierung — verbindlich entscheidet nur die Wohngeldbehörde.
So stellen Sie den Antrag — und was dabei schiefgeht
Die zuständige Wohngeldbehörde ist jene der Gemeinde oder des Kreises, in dem das Pflegeheim liegt — nicht der frühere Wohnort des Bewohners. Das ist der erste häufige Fehler. Der zweite: das falsche Formular. Der Antrag für Heimbewohner unterscheidet sich vom normalen Wohngeldantrag, weil die Mietberechnung anders funktioniert. Viele Kommunen bieten dieses Formular online an. Der Heimträger kann mit Vollmacht den Antrag einreichen.
Unterlagen, die in der Regel benötigt werden: Personalausweis, Heimvertrag als Nachweis des dauerhaften Aufenthalts, Rentenbescheid und weitere Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Sparbelege zum Nachweis des Vermögens, bei Schwerbehinderung der Schwerbehindertenausweis für den Freibetrag.
Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt — es gilt ab dem Monat der Antragstellung. Wer den Antrag drei Monate nach Heimeinzug stellt, verliert drei Monatsbeträge unwiderruflich. Die Bearbeitung dauert nach Erfahrung der Sozialverbände mehrere Wochen bis zu sechs Monate; in dieser Zeit kann eine vorläufige Entscheidung beantragt werden, damit die Zahlungen nicht verzögert beginnen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. Wichtig: Spätestens zwei Monate vor Ablauf muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden. Kommt dieser Antrag zu spät oder gar nicht, entsteht eine Lücke ohne Zahlung — auch wenn alle Voraussetzungen weiter vorliegen. Der Anspruch entsteht nicht automatisch, er muss aktiv verlängert werden.
Der dritte häufige Fehler betrifft den Freibetrag: Wer Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung mit GdB 100 nicht aktiv angibt und belegt, bekommt den Einkommensabzug von 1.800 Euro jährlich nicht automatisch. Das Amt fragt nicht nach — die Angabe muss im Antrag gemacht werden.
FAQ: Wohngeld im Pflegeheim
Kann mein Vater Wohngeld beantragen, obwohl er dement ist und keinen Antrag mehr selbst ausfüllen kann?
Ja. Der Heimträger kann den Antrag stellen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Alternativ können Familienangehörige mit einer Vorsorgevollmacht oder als gesetzliche Betreuer den Antrag einreichen. Die Wohngeldbehörde akzeptiert bevollmächtigte Antragsteller ausdrücklich.
Verliert meine Mutter das Wohngeld, wenn ihre Rente durch die jährliche Rentenanpassung steigt?
Nicht automatisch. Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt und bleibt in diesem Zeitraum konstant. Die Behörde muss nur informiert werden, wenn das Einkommen um mehr als 30 Prozent steigt. Eine reguläre Rentenanpassung von ein bis zwei Prozent liegt weit darunter.
Meine Mutter hat eine private Pflegezusatzversicherung. Wird die Auszahlung auf das Wohngeld angerechnet?
Das hängt von der konkreten Versicherungsleistung ab. Laufende Rentenzahlungen aus Zusatzversicherungen können als Einkommen gelten. Einmalzahlungen werden anders bewertet. Im Zweifel vor Antragstellung bei der Wohngeldbehörde nachfragen — falsche Angaben können zur Rückforderung führen.
Wir wohnen in Bayern. Gibt es in Bayern Pflegewohngeld?
Nein. Bayern kennt kein Pflegewohngeld nach Landesrecht. Das Bundeswohngeld nach WoGG steht Heimbewohnern in Bayern aber genauso zu wie überall. Reicht es nicht aus, bleibt der Weg zur Hilfe zur Pflege beim Sozialamt.
Kann der Heimträger ohne meine ausdrückliche Erlaubnis Wohngeld für mich beantragen?
Nein. Nur mit schriftlicher Vollmacht. Ein Antrag ohne Vollmacht ist unwirksam.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Wohngeld für Bewohner von Pflegeheimen
Thüringer Bürgerbeauftragter: Information: Wohngeld für Bewohner von Pflegeheimen
BIVA-Pflegeschutzbund: Wohngeld für Pflegeheimbewohner
VdK Deutschland: Wohngeld auch im Pflegeheim
SoVD Niedersachsen: Hohe Pflegeheimkosten: Wohngeld und Hilfe zur Pflege
betanet: Wohngeld – Voraussetzungen und Antrag
Verbraucherzentrale NRW: Hilfen für Pflegeheimkosten in NRW




