Wer ein Pflegeheim betritt, kommt selten freiwillig. Und wer glaubt, das Eigenheim sei sicher, weil die eigene Pflegeversicherung schon zahlen wird, erlebt die erste Überraschung beim ersten Monatsbescheid: 3.245 Euro Eigenanteil im Durchschnitt, im ersten Jahr.
Das ist mehr als die meisten Renten. Und es könnte bald noch mehr werden: zumindest, wenn sich ein Vorstoß der Union durchsetzt, der das Eigenheim direkt in die Finanzierungspflicht nimmt.
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Pflegeversicherung und Eigenheim: Was die Union jetzt plant
Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann (CDU) hat am 28. Mai 2026 in der „Bild”-Zeitung eine Forderung formuliert, die in der sozialpolitischen Diskussion selten so klar ausgesprochen wird: „Wer Vermögen besitzt, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen, auch das Eigenheim, bevor die Gemeinschaft zahlt.” Und weiter: „Ein Erbenschutzprogramm auf Kosten der Allgemeinheit kann es nicht geben.”
Kein Gesetz, sondern ein Vorstoß
Das ist kein Gesetzentwurf, noch nicht. Es ist eine politische Positionierung, die den Rahmen für die bevorstehende Pflegereform absteckt. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will nach mehrfachen Verschiebungen bis Anfang Juli einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Pflegeversicherung vor einer Finanzierungslücke von 22,5 Milliarden Euro für 2027 und 2028 retten soll.
Stegemanns Vorstoß ist damit eine Ansage, in welche Richtung dieser Entwurf gehen könnte: weniger Solidarsystem, mehr Selbstbeteiligung. Und der Hinweis auf das Eigenheim ist dabei kein Zufall; es ist das einzige größere Vermögen, das die meisten Deutschen überhaupt besitzen.
Was heute bereits gilt — und was das für Betroffene bedeutet
Bevor man einordnen kann, was sich ändern soll, muss man verstehen, was heute bereits gilt. Die Pflegeversicherung zahlt im Pflegeheim feste Zuschüsse, gestaffelt nach Pflegegrad: zwischen 805 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5.
Dazu kommen gestaffelte Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten, 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Was danach verbleibt, zahlt der Pflegebedürftige selbst.
Im bundesweiten Durchschnitt ergibt das 2026 einen Eigenanteil von 3.245 Euro monatlich im ersten Aufenthaltsjahr: ein Plus von 261 Euro gegenüber Anfang 2025. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem pflegebedingten Anteil, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung, die vollständig bei den Bewohnern landen.
Wer kein Geld hat, bekommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt; das aber greift dann seinerseits auf Einkommen und Vermögen zu.
Das bedeutet: Wer ein Eigenheim besitzt und Sozialhilfe für die Pflege beantragt, muss dieses Eigenheim heute bereits grundsätzlich einsetzen. Das ist keine Neuerfindung der Union, sondern das ist geltendes Recht nach SGB XII. Was Stegemann fordert, ist eine Vorverlagerung dieses Zugriffs: weg von der Sozialhilfeschwelle, hin zu einem früheren Einsatz noch bevor das Sozialamt überhaupt gefragt wird.
Was das Eigenheim heute schützt — und was nicht
Ein selbstgenutztes Eigenheim gilt im geltenden Sozialrecht als Schonvermögen, solange der Pflegebedürftige selbst oder sein Ehepartner darin wohnt. Das Sozialamt kann dann nicht unmittelbar auf das Haus zugreifen.
Zieht aber der letzte Bewohner ins Pflegeheim um, verliert das Haus diesen Schutzstatus; sofern nicht die erwachsenen Kinder einziehen oder das Haus anderweitig selbst genutzt wird.
Kinder werden heute durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz weitgehend geschützt: Unterhalt für pflegebedürftige Eltern kann nur von Kindern verlangt werden, deren Jahresbruttoeinnahmen über 100.000 Euro liegen. Darunter bleibt die Elternpflege für Kinder finanziell folgenlos — das war eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers.
Forderung bedeutet weniger Schonvermögen
Genau an diesem Schutz rüttelt die Debatte, die Stegemann eröffnet hat. Wenn das Eigenheim früher eingesetzt werden soll — bevor die Sozialhilfeschwelle erreicht ist —, bedeutet das strukturell: weniger Schonvermögen, breiterer Zugriff.
Wie das rechtlich ausgestaltet würde, ist offen. Die Linke hat die Absurdität bereits auf den Punkt gebracht: Wer einen Herzfehler hat, muss für die Operation nicht zuerst sein Haus verkaufen. Bei der Pflege würde das künftig möglicherweise anders aussehen.
Ein Beispiel für die Praxis
Renate, 74, aus Fulda, lebt seit drei Monaten im Pflegeheim. Ihr Ehemann Werner wohnt noch im gemeinsamen Eigenheim — einem Reihenhaus, das die beiden vor dreißig Jahren abgezahlt haben. Renates Rente beträgt 1.100 Euro, Werners Rente 1.600 Euro. Der Eigenanteil im Heim liegt bei 3.100 Euro monatlich. Das Sozialamt zahlt derzeit die Differenz — weil das Haus Schonvermögen ist, solange Werner dort wohnt. Zieht Werner ins Heim, ändert sich die Rechnung. Und wenn Stegemanns Vorstoß Gesetz wird, könnte sie sich auch vorher ändern.
Warum die Pflegeversicherung in dieser Lage ist
Die Pflegeversicherung ist strukturell unterfinanziert, und das war bekannt, bevor die Debatte um das Eigenheim begann. Sie wurde 1995 als Teilkaskoversicherung konzipiert: Sie deckt nicht die vollen Pflegekosten, sondern einen festen Anteil davon.
Was damals reichte, reicht heute nicht mehr, weil die Personalkosten in der Pflege stark gestiegen sind und weil immer mehr Menschen immer länger Pflege benötigen.
Sozialversicherung sind kein Almosen
Das eigentliche Dilemma hat die SPD im Bundestag klar beschrieben: Sozialversicherungen seien dazu da, im Versicherungsfall zu zahlen — unabhängig von der Bedürftigkeit. Das ist das Grundprinzip einer Versicherung.
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Wer Jahrzehnte lang Beiträge in die Pflegeversicherung eingezahlt hat, erwartet, dass diese Versicherung im Leistungsfall zahlt — nicht dass sie erst prüft, ob noch Vermögen vorhanden ist.
Versicherung wird wie Sozialleistung behandelt
Die Forderung, das Eigenheim zur Bedingung für Pflegeleistungen zu machen, behandelt die Pflegeversicherung nicht mehr als Versicherung, sondern als Sozialhilfe — mit Vermögensprüfung. Das ist eine grundlegende Systemverschiebung, auch wenn Stegemann sie als „Eigenverantwortung” rahmt.
Schulden auf Pump
Bundesgesundheitsministerin Warken erwartet ein Defizit von 22,5 Milliarden Euro allein für 2027 und 2028. Der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird nach Medienberichten 2026 mit rund 1,5 Milliarden Euro kreditfinanziert gestützt. Das sind keine Reserven — das sind Schulden auf Pump, die irgendwann zurückgezahlt werden müssen.
Bürgerversicherung statt Zugriff aufs Vermögen
Wie man dieses Loch stopft, ist politisch umstritten. Die SPD fordert eine Bürgerversicherung, die private Pflegeversicherung einschließt. Der GKV-Spitzenverband verlangt die Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro Corona-Schulden des Bundes sowie die Übernahme der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige durch den Bund.
Die Union will die Versicherten zahlen lassen — und mit Stegemanns Vorstoß wird klar, dass das konkret das Eigenheim meinen kann.
Was Betroffene und Angehörige jetzt wissen müssen
Heute gilt: Wer ins Pflegeheim kommt und die Kosten nicht tragen kann, beantragt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen. Ein selbst bewohntes Haus ist Schonvermögen; solange der Partner dort wohnt oder bestimmte Ausnahmetatbestände greifen. Steht das Haus leer, weil beide ins Heim mussten, entfällt der Schutz in der Regel.
Was sich ändern könnte: Stegemann fordert, dass das Eigenheim bereits früher — also vor der Sozialhilfeschwelle — eingesetzt werden muss. Wie das konkret aussehen würde, ob als Darlehen des Sozialamts gegen Grundschuld, als Verwertungspflicht oder anders, steht im Gesetzentwurf, der noch nicht vorliegt.
Was Betroffene jetzt tun können: Wer das Eigenheim im Pflegefall schützen will, sollte die Gestaltungsmöglichkeiten kennen. Eine frühzeitige Übertragung auf Kinder ist rechtlich möglich. Dafür gilt aber eine Rückforderungsfrist von zehn Jahren: Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Sozialhilfebezug gemacht wurden, können vom Sozialamt zurückgefordert werden.
Wer also in zehn Jahren möglicherweise pflegebedürftig wird und heute handelt, liegt außerhalb dieser Frist. Wer wartet, riskiert Rückforderungen.
Schenkung mit Nutzungsrecht schützt
Eine Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt ist dabei der häufigste Weg: Das Haus geht auf die Kinder über, der Übertragende behält das lebenslange Wohnrecht. Diese Konstruktion schützt das Haus nach Ablauf der Zehnjahresfrist vor dem Sozialamt, ohne dass die bisherigen Bewohner ausziehen müssen.
Die steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen einer solchen Übertragung sollten allerdings mit einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden, weil die Einzelheiten fallabhängig erheblich variieren können.
Häufige Fragen zu Pflegeheim, Eigenheim und Eigenanteil
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich ins Pflegeheim komme?
Nicht sofort. Solange der Ehepartner oder ein anderes berechtigtes Familienmitglied darin wohnt, gilt das Eigenheim als Schonvermögen. Sobald das Haus leer steht, kann das Sozialamt es bei der Hilfe zur Pflege anrechnen. Ob das durch den geplanten Gesetzentwurf verschärft wird, ist noch offen.
Müssen meine Kinder für meine Pflegekosten zahlen?
Nur wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt — das schreibt das Angehörigen-Entlastungsgesetz vor. Darunter sind Kinder von der Unterhaltspflicht gegenüber pflegebedürftigen Eltern befreit.
Diese Regelung ist im geltenden Recht verankert und nicht Teil des aktuellen Reformvorhabens.
Was kostet ein Pflegeheimplatz 2026 wirklich?
Im bundesweiten Durchschnitt zahlt man im ersten Aufenthaltsjahr 3.245 Euro monatlich aus eigener Tasche — trotz Pflegeversicherung.
Dieser Betrag sinkt mit der Aufenthaltsdauer durch gestaffelte Zuschläge, liegt aber auch nach mehreren Jahren noch über 2.000 Euro monatlich.
Quellen
Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung Eigenanteile Pflegeheimbewohner Januar 2026 (vdek.com)
Deutsches Ärzteblatt: Pflegereform verzögert sich, Defizit 22,5 Milliarden Euro — Aussage Bundesgesundheitsministerin Warken (aerzteblatt.de, 18. Mai 2026)
§ 43c SGB XI (Leistungszuschläge Pflegeversicherung), § 94 Abs. 1a SGB XII (Angehörigen-Entlastungsgesetz) — gesetze-im-internet.de




