Pflegegeld: 3.245 Euro Pflegeheim-Eigenanteil – Sozialamt muss nur bei diesem Antrag zahlen

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3.245 Euro im Monat – das ist der Betrag, den Pflegeheimbewohner 2026 im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt selbst aufbringen müssen. Das sind 261 Euro mehr als noch Anfang 2025, ein Anstieg von neun Prozent. Wer jetzt in ein Heim einzieht, sieht einer Finanzierungslücke gegenüber, die eine durchschnittliche Rente allein nicht schließt.

Was viele Betroffene und Angehörige nicht wissen: Der Eigenanteil ist keine feste Summe, die man entweder zahlt oder nicht. Er setzt sich aus drei verschiedenen Kostenpositionen zusammen – und das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet, alle drei zu übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Dennoch stellen laut Auswertungen nur rund 42 Prozent der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen diesen Antrag überhaupt.

Der Eigenanteil setzt sich aus drei rechtlich unterschiedlichen Positionen zusammen: Rund 1.685 Euro entfallen auf den pflegebedingten Eigenanteil, also die Kosten für Pflege und Betreuung, die die Pflegekasse nicht vollständig abdeckt. Hinzu kommen rund 1.046 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie rund 514 Euro für Investitionskosten.

Wer versteht, wie das System aufgebaut ist, kann gezielt die Unterstützung abrufen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hat – auch wenn das Sozialamt diesen Anspruch nicht proaktiv kommuniziert.

Was die Pflegekasse zahlt – und was sie nicht zahlt

Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt für vollstationäre Pflege einen monatlichen Pauschalbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet – nicht nach den tatsächlichen Heimkosten. Die Beträge nach § 43 SGB XI gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind bis mindestens zum 1. Januar 2028 eingefroren: Pflegegrad 2 erhält 805 Euro, Pflegegrad 3 erhält 1.319 Euro, Pflegegrad 4 erhält 1.855 Euro, Pflegegrad 5 erhält 2.096 Euro monatlich.

Wer mit Pflegegrad 1 ins Heim einzieht, erhält lediglich einen Zuschuss von 131 Euro, die gesamten restlichen Kosten bleiben auf eigene Rechnung.

Diese Pauschalbeträge decken nur den pflegebedingten Anteil der Heimrechnung ab. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen die Bewohner immer vollständig selbst – die Pflegekasse beteiligt sich hier nicht. Das bedeutet: Selbst wer Pflegegrad 5 hat und den höchsten Kassenzuschuss von 2.096 Euro erhält, trägt noch immer alle Kosten für Unterkunft und Investitionen aus eigener Tasche.

Weil die Pflegekosten in den Einrichtungen steigen – zuletzt angetrieben durch den Pflegemindestlohn, der ab dem 1. Juli 2026 für rund 1,3 Millionen Beschäftigte erhöht wird – wächst der Eigenanteil weiter, ohne dass die Kassenleistungen mithalten. Die Pflegekasse zahlt 2026 exakt dasselbe wie 2025.

Der Leistungszuschlag: So sinkt der pflegebedingte Eigenanteil mit den Jahren

Seit 2022 gibt es einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der den pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer schrittweise reduziert. Im ersten Aufenthaltsjahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE).

Im zweiten Jahr steigt dieser Anteil auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent, ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Wer vier Jahre oder länger im Heim lebt, zahlt also nur noch 25 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils selbst.

Bei einem EEE von 1.685 Euro bedeutet das konkret: Im ersten Jahr sinkt der zu zahlende Pflegeanteil durch die 15-Prozent-Entlastung auf rund 1.432 Euro. Im zweiten Jahr beträgt er noch rund 1.180 Euro, im dritten Jahr rund 843 Euro, ab dem vierten Jahr noch rund 421 Euro. Der Zuschlag wird automatisch gewährt und muss nicht beantragt werden. Er gilt ab dem ersten Monat der vollstationären Versorgung, unabhängig davon, ob jemand in mehreren Einrichtungen war.

Wichtig: Der Zuschlag betrifft nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben auch nach vier Jahren vollständig beim Bewohner.

Herbert K., 78, aus Dortmund, lebt seit Ende 2022 in einem Pflegeheim mit Pflegegrad 3. Sein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil beträgt 1.620 Euro – sein Heim liegt damit etwas unter dem Bundesdurchschnitt. Im ersten Jahr zahlte er nach dem 15-Prozent-Zuschlag noch 1.377 Euro für den Pflegeanteil.

Jetzt, im vierten Jahr, greift der 75-Prozent-Zuschlag: Statt 1.620 Euro zahlt Herbert K. noch 405 Euro für die Pflege. Die restlichen 1.215 Euro übernimmt die Pflegekasse. Die monatliche Gesamtrechnung liegt trotzdem noch über seiner Rente von 1.580 Euro, weil Unterkunft und Investitionskosten unverändert weiterlaufen.

Diese drei Kostenpositionen muss das Sozialamt übernehmen, wenn das Geld fehlt

Wer den Eigenanteil nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Diese Leistung wird oft mit einem pauschalen Zuschuss zu den Pflegekosten gleichgesetzt – tatsächlich geht sie weiter. Das Sozialamt übernimmt im Rahmen der Hilfe zur Pflege alle drei Kostenpositionen, die den Eigenanteil ausmachen.

Erste Position: Der pflegebedingte Eigenanteil (EEE). Das Sozialamt zahlt die Differenz zwischen dem EEE und den finanziellen Mitteln der pflegebedürftigen Person. Wer also nach Einsatz von Rente und Ersparnissen den Eigenanteil nicht mehr decken kann, erhält genau die Differenz vom Sozialamt.

Zweite Position: Unterkunft und Verpflegung. Auch diese Kosten sind Teil der Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt ist nicht berechtigt, nur den Pflegeanteil zu übernehmen und die Bewohnerin bei den Wohnkosten allein zu lassen. Die Gesamtrechnung des Heims ist der Ausgangspunkt der Berechnung.

Dritte Position: Investitionskosten. In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen und Hamburg, gibt es ergänzend ein Pflegewohngeld, das einen Teil der Investitionskosten abdeckt. Wer Hilfe zur Pflege bezieht, sollte beim zuständigen Sozialamt ausdrücklich erfragen, ob im jeweiligen Bundesland ein solcher Anspruch besteht. Bundesweit gilt: Auch die Investitionskosten fließen in die Bedarfsberechnung ein, wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt.

Die Zahlen zeigen, wie selten dieser Anspruch eingelöst wird. 2023 wurden rund 799.600 Menschen vollstationär in Heimen versorgt. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erhielten laut Destatis knapp 334.500 Menschen – das entspricht rund 42 Prozent.

Die Gründe für die Nichtbeantragung sind bekannt: Scham, Fehlinformationen über die Unterhaltspflicht von Kindern, die Angst vor dem Hausverkauf. Alle drei Ängste lassen sich mit konkreten Rechtsnormen entkräften.

Was das Sozialamt prüft: Einkommen, Vermögen und die 100.000-Euro-Grenze

Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss Einkommen und Vermögen offenlegen. Bei der vollstationären Pflege gilt: Die pflegebedürftige Person setzt grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten ein. Lediglich ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro – entsprechend 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro in 2026) – bleibt für persönliche Ausgaben geschützt.

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Wer also 1.400 Euro Rente bezieht, bringt 1.248 Euro zur Deckung der Heimkosten ein. Die verbleibende Lücke trägt das Sozialamt.

Beim Vermögen gibt das Sozialhilfegesetz klare Grenzen vor: Alleinstehende dürfen 10.000 Euro als Schonvermögen behalten, Ehepaare 20.000 Euro. Darüber liegende Beträge müssen eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.

Für selbst genutztes Wohneigentum gilt: Solange der Ehepartner oder eine unterhaltsberechtigte Person in der Immobilie wohnt, ist sie geschützt. Erst nach Tod oder Haushaltauflösung kann das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen – und selbst dann in der Regel erst nach dem Tod beider Partner.

Zur Frage der Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, werden Kinder nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Wer weniger verdient – und das betrifft die überwiegende Mehrheit aller Kinder pflegebedürftiger Eltern – ist vor Rückforderungen geschützt. Dieser Schutz greift jedoch nur dann, wenn tatsächlich ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wurde. Wer die Heimkosten aus eigenen Mitteln bezahlt, ohne den Antrag zu stellen, schützt die Kinder nicht – er trägt die Last allein.

So stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege – und warum Sie nicht warten sollten

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt – in der Regel beim Sozialhilfeträger am Wohnort der pflegebedürftigen Person, also nicht am Ort des Heims.

Das Sozialamt muss spätestens am Tag des Heimeinzugs einen schriftlichen Antrag erhalten haben. Viele Sozialämter leisten rückwirkend nur dann, wenn der Antrag im gleichen Monat gestellt wurde, in dem der Bedarf entstand. Wer einen Monat wartet, verliert oft einen Monat Leistung.

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt: der aktuelle Pflegegradbescheid der Pflegekasse, Rentenbescheid und sonstige Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Vermögensnachweise, die aktuelle Heimkostenaufstellung und, falls vorhanden, Nachweise über Schonvermögen (z. B. Riester-Vertrag).

Das Sozialamt ist verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten und einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Lehnt es ab, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben; hilfreiche Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD oder dem Pflegeschutzbund BIVA.

Ein zentrales Missverständnis: Das Sozialamt zahlt nicht statt der Pflegekasse, sondern ergänzend. Die Pflegekassenleistung wird immer zuerst angerechnet. Erst was nach Abzug von Kassenleistung, Leistungszuschlag und eigenem Einkommen noch ungedeckt bleibt, übernimmt das Sozialamt.

Die Gesamtbelastung sinkt dadurch auf den geschützten Barbetrag von rund 152 Euro. Wer frühzeitig handelt, schützt seine Ersparnisse – und damit die eigene finanzielle Handlungsfähigkeit für die Zeit nach dem Heimeinzug.

Häufige Fragen zum Eigenanteil im Pflegeheim 2026

Was kann ich tun, wenn das Sozialamt die Hilfe zur Pflege ablehnt?

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim ausstellenden Sozialamt einlegen. Der Widerspruch muss nicht ausführlich begründet werden, sollte aber die Ablehnung benennen.

Hilfe beim Widerspruch bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD und dem Pflegeschutzbund BIVA. Scheitert der Widerspruch, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Sozialgericht – für die meisten sozialgerichtlichen Verfahren gilt Gerichtskostenfreiheit.

Was passiert mit dem Haus, wenn jemand ins Pflegeheim einzieht?

Solange der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigter Angehöriger im Haus wohnt, gilt die Immobilie nach dem Sozialhilfegesetz als Schonvermögen und wird nicht herangezogen. Erst wenn das Haus dauerhaft leer steht, kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege auf den Immobilienwert zugreifen – zunächst meist als Darlehen, das nach dem Tod zurückgezahlt wird.

Was gilt für Paare, von denen ein Partner ins Heim einzieht?

Der zu Hause lebende Partner ist besonders geschützt. Das Sozialamt darf das gemeinsame Vermögen bis zu einem Schonbetrag von 20.000 Euro nicht anrechnen. Die selbst bewohnte Immobilie bleibt geschützt, solange der Partner dort lebt. Der zu Hause lebende Partner muss seinen eigenen Lebensunterhalt nicht für die Heimkosten des anderen einsetzen.

Ab welchem Pflegegrad kann Hilfe zur Pflege beantragt werden?

Anspruch auf Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann Hilfe zur Pflege nur in sehr begrenztem Umfang gewährt werden, da die vollstationäre Pflegeversicherungsleistung hier ohnehin gering ist.

Muss der Antrag auf Hilfe zur Pflege vor dem Heimeinzug gestellt werden?

Spätestens am Tag des Heimeinzugs sollte der Antrag beim zuständigen Sozialamt vorliegen. Wer wartet, riskiert, dass Leistungen erst für spätere Monate bewilligt werden. Aufgebrauchte Ersparnisse werden nicht rückwirkend ersetzt. Wer bereits im Heim lebt und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies umgehend nachholen.

Quellen

Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung zu Eigenanteilen in der stationären Pflege, Stand 1. Januar 2026

Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege, § 43c SGB XI – Leistungszuschlag; gesetze-im-internet.de

Bundesministerium der Justiz: §§ 61–66a SGB XII – Hilfe zur Pflege, § 90 SGB XII – Schonvermögen, § 94 Abs. 1a SGB XII – Angehörigen-Entlastungsgesetz; gesetze-im-internet.de

Bundesregierung: Mindestlohn in der Altenpflege steigt, Pressemitteilung vom 12. März 2026

Statistisches Bundesamt (Destatis): Pflegestatistik 2023, vollstationäre Versorgung und Sozialhilfestatistik