Wer psychisch krank ist und eine Erwerbsminderungsrente beantragt, bekommt von der Deutschen Rentenversicherung manchmal einen Ablehnungsbescheid mit einer Begründung, die klingt, als wäre sie unwidersprechlich: Die Erkrankung lasse sich behandeln, also liege keine dauerhafte Erwerbsminderung vor.
Nahezu jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird in Deutschland abgelehnt – und unter den abgelehnten Fällen sind viele, bei denen die DRV auf angeblich fehlende oder nicht ausgeschöpfte Therapie verweist.
Was diese Betroffenen oft nicht wissen: Dieser Ablehnungsgrund ist in vielen Fällen rechtlich schlicht falsch. Das Sozialgericht Dresden hat 2019 klargestellt, dass fehlende Therapie einen Rentenanspruch nicht automatisch ausschließt – und auch die gesetzliche Systematik gibt den Betroffenen recht.
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Erwerbsminderungsrente abgelehnt wegen fehlender Therapie – der Standardfehler der DRV
Die Ablehnung folgt einem immer wiederkehrenden Muster. Die DRV lässt ein sozialmedizinisches Gutachten erstellen. Der Gutachter stellt fest, dass der Antragsteller zwar an einer psychischen Erkrankung leidet – Depressionen, Angststörungen, eine Persönlichkeitsstörung –, aber bisher weder eine ambulante Psychotherapie noch eine stationäre Behandlung begonnen hat.
Daraus schlussfolgert die DRV: Es handele sich um einen sogenannten Behandlungsfall. Weil Besserung durch Therapie möglich sei, könne keine dauerhafte Leistungseinschränkung angenommen werden. Der Antrag wird abgelehnt.
Diese Argumentation setzt zwei Dinge gleich, die das Gesetz ausdrücklich trennt: die Frage, ob jemand heute erwerbsgemindert ist, und die Frage, ob die Erkrankung prinzipiell behandelbar ist. Das Sozialgericht Dresden hat diesen Unterschied in einem Urteil vom 27. September 2019 (Aktenzeichen S 4 R 876/18) klar herausgearbeitet.
Im konkreten Fall hatte ein 37-jähriger Arbeitsloser mit mehreren psychiatrischen Erkrankungen eine Rente beantragt. Er hatte weder Psychotherapie noch stationäre Behandlung in Anspruch genommen. Die DRV lehnte ab – mit der Begründung, die Beschwerden seien durch Therapie besserungsfähig, eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege daher nicht vor.
Das Gericht verurteilte die DRV zur Rentenzahlung. Die Richter stellten fest, dass der Kläger seit 2017 nicht in der Lage war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten – und die fehlende Behandlung daran nichts ändert.
Denn, so das Gericht: ob eine Erkrankung behandelbar ist, betrifft allein die Frage der Befristung der Rente. Den Anspruch auf die Rente selbst kann die DRV mit diesem Argument nicht zu Fall bringen.
Was § 43 SGB VI tatsächlich vorschreibt: Der aktuelle Gesundheitszustand zählt
Das Rentenrecht stellt eine klare Frage, und nur diese eine: Kann die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein? Wer das kann, gilt nach § 43 SGB VI nicht als erwerbsgemindert – egal, wie schwer die Diagnosen klingen.
Wer das nicht kann, hat unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Für die volle EM-Rente gilt die Drei-Stunden-Grenze: Wer keine drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Rente.
Entscheidend ist der tatsächliche Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht die medizinische Prognose, was nach erfolgreicher Therapie theoretisch möglich wäre. Das Gesetz enthält keine Regelung, nach der Versicherte erst sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen müssen, bevor ein Rentenanspruch entstehen kann.
Eine solche Voraussetzung findet sich im Gesetz schlicht nicht. Wer sie konstruiert, fügt dem Gesetz etwas hinzu, was der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat.
Martina K., 51, aus Dortmund ist seit zwei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Schwere Angststörungen und eine rezidivierende Depression machen ihr die Teilnahme am Arbeitsleben unmöglich. Auf einen Therapieplatz wartet sie seit Monaten – alle Praxen in ihrer Nähe haben lange Wartelisten.
Die DRV lehnt ihren EM-Renten-Antrag ab: Sie habe bisher keine Therapie begonnen und sei daher noch kein dauerhafter Leistungsfall. Was Martina K. nicht weiß: Dieser Bescheid ist angreifbar, weil er die falsche rechtliche Frage beantwortet.
Was die DRV vor einer Ablehnung wegen Mitwirkung zwingend tun muss
Wer versteht, wie das Gesetz die Situation regelt, sieht schnell, was die DRV bei einer Ablehnung wegen „fehlender Therapie” häufig versäumt. Es gibt im Sozialrecht eine Norm für den Fall, dass jemand zumutbare Behandlungen verweigert: § 66 SGB I. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Leistungsträger, Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen – aber nur unter strengen Voraussetzungen.
Das Sozialgericht Dresden hat in seinem Urteil ausdrücklich auf diesen Weg hingewiesen: Wenn ein Versicherter eine zumutbare Behandlung verweigert, kann die DRV diesen Weg gehen. Aber genau das – einen ordnungsgemäßen Mitwirkungs-Versagungsbescheid – hatte die DRV im Dresdner Fall nicht erlassen.
Das Gericht konnte keinen solchen Bescheid in der Akte finden. Die DRV hatte stattdessen einfach inhaltlich abgelehnt, mit der Begründung, es liege kein Leistungsfall vor. Das ist der entscheidende Verfahrensfehler.
Was das Gesetz für die DRV zwingend vorschreibt, bevor eine Versagung wegen Mitwirkung rechtmäßig ist: Die DRV muss den Versicherten schriftlich und konkret auf die fehlende Mitwirkung hinweisen und benennen, welche konkrete Behandlung erwartet wird.
Sie muss eine angemessene Frist setzen. Und sie muss nach Ablauf dieser Frist noch eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Erst wenn all das geschehen ist und der Versicherte trotzdem nicht kooperiert, darf versagt werden – und auch dann nur bis zur Nachholung.
Fehlt einer dieser Schritte, ist die Versagung verfahrensfehlerhaft. Ein Ablehnungsbescheid, der einfach erklärt, die Erkrankung sei behandelbar und daher kein Leistungsfall, hat in diesen Fällen keine tragfähige Rechtsgrundlage. Nicht jeder Bescheid der DRV, der das Wort „Therapie” enthält, ist deshalb eine rechtmäßige Mitwirkungsversagung – das ist ein Unterschied, den viele Betroffene und ihre Berater übersehen.
Psychisch krank ohne Therapieplatz – das ist kein Verschulden
Auch wenn die DRV das formalisierte Mitwirkungsverfahren korrekt einleitet, bleibt ein weiteres starkes Argument aufseiten der Betroffenen: die Zumutbarkeit. Das Gesetz greift nur dort, wo die fehlende Mitwirkung dem Versicherten vorwerfbar ist.
Das Sozialgericht Dresden hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gründe für ausbleibende Therapie häufig nicht beim Versicherten liegen. Zwei dieser Gründe sind in Deutschland strukturell verankert: Wartezeiten auf Therapieplätze und fehlende ärztliche Beratung und Überweisung.
Wer monatelang auf einen Psychotherapieplatz wartet, ohne eine zu finden – wie es vielen psychisch erkrankten Menschen in Deutschland geht –, verletzt keine Mitwirkungspflicht. Das Gesetz verlangt nur, was zumutbar ist.
Etwas nicht machen können, weil die Versorgungsstruktur es nicht hergibt, ist kein Versagen. Die DRV muss in solchen Fällen nachweisen, dass nachweislich Erfolg versprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und der Versicherte sie aktiv verweigert – nicht nur, dass Therapien theoretisch existieren.
Betroffene sollten daher bereits bei der Antragstellung oder spätestens im Widerspruchsverfahren dokumentieren, welche Schritte sie unternommen haben: Welche Praxen wurden kontaktiert? Welche Wartelisten bestehen?
Welche Gründe verhinderten den Therapiebeginn – Angststörungen, die den Weg zur Praxis unmöglich machen? Agoraphobie, die auswärtige Termine ausschließt? Fehlende Überweisung durch den Hausarzt? Jeder dieser Umstände schwächt das Argument der DRV und stärkt den eigenen Anspruch.
Wo die Grenze liegt: Gutachterverweigerung ist etwas anderes
Die Rechtslage ist nicht einseitig zugunsten der Versicherten. Es gibt eine klare Grenze, die Betroffene kennen müssen: Wer die Teilnahme an Gutachterterminen verweigert, stellt sich in eine grundlegend andere Rechtslage.
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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat — in einem anderen Fall — klargestellt, dass Versicherte aktiv an der medizinischen Aufklärung mitwirken müssen. Wer trotz Aufforderung nicht zu vorgeschriebenen Untersuchungen erscheint und dafür keine ärztlich belegten Hinderungsgründe liefert, riskiert die rechtmäßige Ablehnung seiner EM-Rente.
Der Unterschied ist entscheidend: Fehlende Therapie bedeutet, dass jemand bislang nicht in Behandlung ist – oft aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat. Gutachterverweigerung bedeutet, dass jemand aktiv die Aufklärung des Sachverhalts blockiert. Nur im zweiten Fall trägt der Versicherte das Risiko der Nichtaufklärbarkeit. Im ersten Fall bleibt das Risiko bei der DRV – solange sie das formalisierte § 66-Verfahren nicht korrekt durchgeführt hat.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Gutachtertermin außer Haus wahrzunehmen – etwa wegen schwerer Agoraphobie –, sollte dies sofort schriftlich mitteilen und ein ärztliches Attest vorlegen. Der nächste Schritt ist die schriftliche Bitte, den Gutachter ins Haus zu schicken. Wer so handelt, verletzt keine Mitwirkungspflicht. Wer nichts tut, riskiert eine rechtmäßige Ablehnung.
Widerspruch einlegen: Was jetzt zu tun ist
Wer einen Ablehnungsbescheid wegen angeblich fehlender Therapie erhalten hat, muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen.
Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt – nicht mit dem Datum, das auf dem Bescheid steht. Wer die Frist versäumt, verliert den direkten Rechtsbehelf. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann formlos eingereicht werden; die Begründung darf zunächst angekündigt und nachgereicht werden.
Im Widerspruch selbst sollten drei Argumentationsstränge aufgebaut werden.
Erstens: Der Anspruch richtet sich nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, nicht nach der theoretischen Therapierbarkeit. Das Sozialgericht Dresden hat 2019 (S 4 R 876/18) bestätigt, dass fehlende Behandlung den Anspruch nicht ausschließt.
Zweitens: Die DRV hat das Verfahren nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht eingehalten – der schriftliche Hinweis mit Fristsetzung fehlt im Bescheid.
Drittens: Die fehlende Therapie ist nicht dem Versicherten anzulasten, weil konkrete Hinderungsgründe vorliegen, die im Einzelnen zu belegen sind.
Zum Widerspruch gehören aktuell so viele medizinische Unterlagen wie möglich: Befundberichte der behandelnden Ärzte, Atteste, Klinikberichte, Dokumentationen von Behandlungsversuchen oder Terminanfragen bei Therapeuten, Absagen von Praxen wegen Überfüllung.
Das Sozialgericht – sollte es zur Klage kommen – kann einen unabhängigen Sachverständigen einsetzen, der die tatsächliche Leistungsfähigkeit beurteilt, ohne an das DRV-Gutachten gebunden zu sein. Dieser Sachverständige entscheidet häufig anders – das zeigen Verfahren, die VdK und SoVD für ihre Mitglieder bis zum Sozialgericht begleiten.
Wer den Widerspruch selbst verfasst, schickt ihn per Einwurfeinschreiben oder gibt ihn persönlich ab. Für die Begründung lohnt sich Unterstützung: VdK, SoVD und die Beratungsstellen der DRV beraten kostenlos. Die Klage vor dem Sozialgericht ist kostenfrei und erfordert keinen Anwalt. Wer keine verbandliche Unterstützung hat, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen – das ermöglicht anwaltliche Beratung gegen geringe Eigenbeteiligung.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente und fehlender Therapie
Darf die DRV meine EM-Rente ablehnen, nur weil ich noch keine Therapie begonnen habe?
Nicht ohne weiteres. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente richtet sich nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Wenn Sie heute nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, besteht dem Grunde nach ein Anspruch — unabhängig davon, ob eine Therapie bereits begonnen wurde.
Die DRV darf eine Ablehnung wegen fehlender Therapie nur dann rechtmäßig aussprechen, wenn sie zuvor das formalisierte Verfahren nach § 66 SGB I eingehalten hat: schriftlicher Hinweis, Fristsetzung, Ermessensentscheidung.
Was ist der Unterschied zwischen fehlender Therapie und Gutachterverweigerung?
Ein grundlegender. Wer noch keine Therapie begonnen hat — etwa weil kein Therapieplatz verfügbar ist —, verletzt nicht automatisch eine Mitwirkungspflicht. Wer dagegen Gutachtertermine der DRV verweigert und dafür keine ärztlich begründeten Hinderungsgründe vorweist, blockiert die Sachverhaltsaufklärung aktiv.
In diesem Fall ist eine Ablehnung rechtmäßig. Wenn Sie einen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, müssen Sie das sofort schriftlich mitteilen und belegen.
Was ändert es, wenn meine Erkrankung befristet ist — bekomme ich dann trotzdem eine Rente?
Ja. Das Sozialgericht Dresden hat klargestellt, dass die Behandelbarkeit einer Erkrankung nur für die Frage der Befristung relevant ist — nicht für den Anspruch selbst. Wenn Ihre Erkrankung heute eine Erwerbsminderung begründet, aber prinzipiell behandelbar ist, erhalten Sie eine befristete EM-Rente. Diese kann nach Ende der Befristung verlängert werden, wenn weiterhin Erwerbsminderung vorliegt.
Was passiert, wenn ich den Widerspruch verliere?
Nach einem negativen Widerspruchsbescheid können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist kostenfrei. Das Gericht kann einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen — das ist einer der entscheidenden Vorteile, denn dieser Gutachter ist nicht weisungsgebunden gegenüber der DRV. Viele Versicherte, die im Verwaltungsverfahren gescheitert sind, erreichen vor dem Sozialgericht eine andere Entscheidung.
Kann ich meine Mitwirkung nachholen und die Rente noch bekommen?
Ja. Nach § 67 SGB I werden Leistungen, die wegen fehlender Mitwirkung versagt wurden, nachträglich gewährt, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird. Allerdings gilt die Nachzahlung nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitwirkung erbracht wurde — nicht rückwirkend für den gesamten Zeitraum der ursprünglichen Weigerung. Deshalb ist schnelles Handeln nach einem Ablehnungsbescheid wichtig.
Quellen
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI — Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 66 SGB I — Folgen fehlender Mitwirkung
Gesetze im Internet: § 67 SGB I — Nachholung der Mitwirkung
Sozialgerichtsbarkeit.de: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.09.2019, S 4 R 876/18
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 66 SGB I (Fachkommentar)
VdK Deutschland: Informationen rund um die Erwerbsminderungsrente (Stand 2025, unter Berufung auf DRV-Statistiken 2023)
Deutsche Rentenversicherung: Jahresbericht 2024




