Mütterrente III verspricht mehr aber Neurentnern droht stilles Minus

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Zehn Millionen Eltern sollen ab 2027 mehr Rente bekommen: Das verspricht die Mütterrente III. Für alle, deren Rente erst ab Januar 2028 beginnt, kann das Versprechen einen erheblichen Haken haben. Wer in den entscheidenden Erziehungsmonaten gut verdient hat, bekommt den Anspruch von der Rentenversicherung automatisch gekürzt: Bis zu 20,40 Euro pro Kind und Monat kommen dann nie an.

Ein Mechanismus im Rentenrecht, der seit Jahrzehnten gilt, trifft ab 2028 erstmals auch die neu geschaffenen Erziehungszeiten, ohne dass Bescheide ausdrücklich darauf hinweisen.

Was die Mütterrente III verspricht und für wen sie gilt

Mit dem Rentenpaket 2025 hat der Gesetzgeber eine der ältesten Ungleichheiten im deutschen Rentenrecht beseitigt. Das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten” trat am 1. Januar 2026 in Kraft.

Für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde, werden ab dem 1. Januar 2027 drei volle Jahre Kindererziehungszeit anerkannt, statt bisher maximal zweieinhalb. Das entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt pro Kind. Mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro bedeutet das ein monatliches Brutto-Plus von 20,40 Euro je Kind, dauerhaft und lebenslang.

Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von rund 12,5 Prozent verbleiben netto etwa 17,85 Euro pro Kind und Monat.

Wer Kinder ab 1992 erzogen hat, profitiert nicht von der Reform. Begünstigt sind ausschließlich Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit rund zehn Millionen betroffenen Personen, davon die große Mehrheit Frauen.

Wegen des enormen technischen Umsetzungsaufwands zahlt die Rentenversicherung die Mütterrente III erst ab 2028 aus. Den Anspruch für das Jahr 2027 erhalten Betroffene rückwirkend nachgezahlt.

Die additive Anrechnung: Wie die Beitragsbemessungsgrenze Entgeltpunkte kappt

Um zu verstehen, wo die Falle liegt, muss man wissen, wie die Rentenversicherung Kindererziehungszeiten berechnet, wenn jemand gleichzeitig berufstätig war. Die Grundregel nach § 70 Abs. 2 SGB VI: Kindererziehungszeiten werden zu den Entgeltpunkten addiert, die aus dem Erwerbseinkommen desselben Monats entstehen.

Wer in einem Erziehungsjahr arbeitete, bekommt beides angerechnet: die Punkte aus dem Gehalt plus 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat Kindererziehungszeit.

Das Problem liegt in der Obergrenze. Die Anlage 2b zum SGB VI legt für jedes Kalenderjahr einen Höchstwert der Entgeltpunkte fest, der rechnerisch dem Maximum entspricht, das durch Beitragszahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erreichbar ist. Kindererziehungszeiten-Punkte erhöhen die Punkte aus dem Beruf bis zu diesem Höchstwert.

Wer in einem Erziehungsmonat so viel verdient hat, dass seine Entgeltpunkte aus dem Arbeitseinkommen den Jahres-Höchstwert bereits ausschöpfen oder ihm nahekommen, bekommt die Erziehungszeit nicht oder nur anteilig gutgeschrieben. Die zusätzlichen 0,0833 Punkte pro Monat laufen ins Leere.

Dieses System ist seit Jahrzehnten Teil des Rentenrechts. Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht haben es als verfassungsgemäß bestätigt. Es ist kein Fehler, sondern ein Systemprinzip: Die gesetzliche Rentenversicherung begrenzt Ansprüche konsequent an der Beitragsbemessungsgrenze. Was sich mit der Mütterrente III ändert, ist der Zeitraum, für den diese Begrenzung erstmals relevant wird.

Bestandsrentner genießen Schutz: Pauschalzuschlag ohne BBG-Prüfung

Für alle, die vor dem 1. Januar 2028 bereits eine Rente beziehen oder deren Rente noch bis zum 31. Dezember 2027 beginnt, gilt eine andere Regelung. Diese Bestandsrentner erhalten für jedes vor 1992 geborene Kind einen pauschalen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten.

Die Rentenversicherung prüft dabei nicht, ob in den neu hinzukommenden Erziehungsmonaten gleichzeitig Einkommen nahe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wurde.

Der Zuschlag wird schlicht addiert, analog zur Behandlung der Mütterrente I und II für Bestandsrentner, bei der das Rentenrecht ebenfalls pauschale Entgeltpunktzuschläge ohne individuelle BBG-Prüfung gewährt. Wer in den Jahren der Kindererziehung gut verdient und dennoch 2027 oder früher Rente beantragt hat, bekommt die vollen 0,5 Entgeltpunkte ohne Abzug.

Hinter dieser Bevorzugung steht ein pragmatischer Grund: Die Neuberechnung auf Basis individueller Versicherungsverläufe für mehr als zehn Millionen Bestandsrenten hätte den technischen Aufwand noch einmal erheblich erhöht. Der Pauschalzuschlag ist die einfachere Lösung. Für die betroffene Gruppe ist er ein echter Vorteil gegenüber Versicherten, die erst 2028 oder später in Rente gehen.

Wer als Neurentner ab 2028 in die Mütterrente-III-Falle läuft

Anders sieht es für Versicherte aus, die am oder nach dem 1. Januar 2028 erstmals eine Rente beantragen. Für sie fließen die sechs neu hinzukommenden Erziehungsmonate (Monat 31 bis 36 nach der Geburt) in die normale Rentenberechnung ein, mit allen daraus folgenden Begrenzungen.

Die Berechnung prüft dann, was in diesen sechs Monaten tatsächlich passierte: Wer in dieser Zeit Vollzeit oder mit hohem Einkommen berufstätig war, hat Entgeltpunkte aus dem Arbeitsverhältnis angesammelt, die den Jahres-Höchstwert möglicherweise schon ausschöpften. Die neu gewährten Erziehungszeiten-Punkte können dann nicht mehr voll hinzukommen.

Das betrifft besonders Frauen und Männer, die nach der Geburt eines Kindes vor 1992 relativ schnell in den Beruf zurückgekehrt sind und im dritten Lebensjahr des Kindes bereits wieder ein hohes Einkommen hatten.

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In Berufen mit überdurchschnittlicher Vergütung war die Rückkehr nach einem oder zwei Jahren keine Ausnahme. Genau diese Gruppe profitiert von der Mütterrente III am wenigsten, obwohl sie formal Anspruch hat.

Ingrid M., 62, aus München hat ihre Tochter 1989 geboren und ist nach 20 Monaten Erziehungspause wieder in ihren Beruf als Ingenieurbüroleiterin eingestiegen. Im dritten Lebensjahr der Tochter erzielte sie ein Jahresgehalt nahe der damaligen Beitragsbemessungsgrenze.

Bei ihr gehen die sechs neuen Erziehungsmonate faktisch leer aus: Die Entgeltpunkte aus ihrem Gehalt haben den Jahres-Höchstwert nach Anlage 2b bereits ausgeschöpft. Das versprochene Rentenplus von 20,40 Euro monatlich kommt bei ihr nicht an, obwohl die Mütterrente III formal auch für ihr Kind gilt.

Was Betroffene konkret tun sollten

Wer noch nicht in Rente ist und die Mütterrente III voll nutzen will, sollte als ersten Schritt den Versicherungsverlauf prüfen lassen. Zu beantragen ist eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung (Formular V0800). Dabei wird sichtbar, ob für die Kindererziehungszeit alle Monate bis zu 36 im Konto gespeichert sind und wie sie bewertet wurden.

Die zweite wichtige Option ist die Übertragung der Kindererziehungszeiten auf den anderen Elternteil. Die Rentenversicherung erlaubt, die Erziehungsmonate demjenigen Elternteil zuzuordnen, der in dieser Zeit weniger verdient hat.

Die Übertragung ist rückwirkend nur in sehr engen Grenzen möglich (maximal zwei Monate rückwirkend). Für die Zukunft ist sie durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung beider Elternteile bei der DRV formlos einzureichen. Gerade in Konstellationen, in denen ein Partner deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat und der andere nahe daran, kann dieser Schritt das versprochene Rentenplus retten.

Eine dritte Überlegung betrifft den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Wer ohnehin plant, 2027 oder früh 2028 in Rente zu gehen, sollte gemeinsam mit einer Rentenberatungsstelle durchrechnen, ob ein Rentenbeginn noch vor dem 1. Januar 2028 den Pauschalzuschlag ohne BBG-Prüfung sichert.

Die Differenz kann über mehrere Kinder und viele Rentenjahre deutlich ins Gewicht fallen. Zu beachten: Eine frühere Rente kann mit Abschlägen verbunden sein, die in die Abwägung einbezogen werden müssen. Wer einen Rentenbescheid mit Rentenbeginn ab 2028 erhalten hat, sollte prüfen, ob die Erziehungszeiten der Monate 31 bis 36 mit Punkten bewertet wurden.

Eine Kürzung durch den BBG-Höchstwert ist im Bescheid selten transparent dargestellt. VdK und SoVD bieten kostenlose Bescheidprüfungen an. Wer die Frist zum 1. Januar 2028 und den Kappungsmechanismus kennt, kann handeln. Wer es nicht weiß, verliert den Anspruch still.

Häufige Fragen zur Mütterrente III und zur BBG-Kappung

Wann gilt jemand als Bestandsrentner für die Mütterrente III?
Maßgeblich ist der Rentenbeginn. Wer bis zum 31. Dezember 2027 erstmals Rente beantragt, gilt als Bestandsrentner und erhält den Pauschalzuschlag von 0,5 Entgeltpunkten ohne BBG-Prüfung, auch wenn die tatsächliche Auszahlung erst 2028 erfolgt. Ab Rentenbeginn 1. Januar 2028 gilt die normale Berechnung einschließlich der BBG-Deckelung.

Betrifft die BBG-Kappung alle Neurentner ab 2028?
Nein, nur diejenigen, die in den Erziehungsmonaten 31 bis 36 gleichzeitig berufstätig waren und dabei ein Einkommen nahe oder an der Beitragsbemessungsgrenze hatten. Wer in dieser Zeit nicht oder nur geringfügig gearbeitet hat, bekommt den vollen 0,5-Entgeltpunkte-Zuschlag auch als Neurentner.

Muss ich die Mütterrente III gesondert beantragen?
In den meisten Fällen nicht. Die Rentenversicherung prüft 2028 automatisch, ob Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im Konto vorhanden sind, und passt laufende Renten an. Sind die Zeiten noch gar nicht im Konto gespeichert, muss zunächst eine Kontenklärung beantragt werden.

Was passiert bei Grundsicherung im Alter?
Die Mütterrente III wird als Teil der gesetzlichen Rente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Wer Grundsicherungsleistungen bezieht, hat de facto nichts von der Rentenerhöhung, solange die höhere Rente die Grundsicherungsschwelle nicht übersteigt.

Gilt die Kappung auch für Erwerbsminderungsrenten?
Ja. Wer eine Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2028 bezieht, unterliegt für die Mütterrente III denselben Berechnungsregeln wie bei der Altersrente, einschließlich der BBG-Prüfung für die Erziehungsmonate.

Deutsche Rentenversicherung Bund: FAQs Mütterrente III, Stand Januar 2026

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenreform 2025, Stand August 2025

Bundesregierung: Rentenpaket 2025, Fragen und Antworten, Stand Januar 2026

Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de): § 70 SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten