Das bloße Versäumen von drei Meldeterminen beim Jobcenter darf nicht automatisch dazu führen, dass die Hilfebedürftigkeit entfällt oder Leistungen vollständig nach § 66 SGB I entzogen werden dürfen.
Das Gericht stellt eindeutig klar, dass es keine eine automatische Entziehung des Bürgergeldes geben darf, denn das Nichterscheinen zu Meldeterminen ist ein Verstoß gegen die Meldepflicht (§ 32 SGB II), aber es beweist nicht, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, also keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht.
Das Jobcenter muss bei Terminversäumnissen primär Sanktionen wegen Meldeversäumnis (§ 32 SGB II) prüfen, statt das Bürgergeld wegen fehlender Mitwirkung komplett zu entziehen.
Die Sanktionsregelungen nach §§ 31 ff SGB II verdrängen die Vorschriften zur Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I nicht. Dies gilt auch für Meldesanktionen nach § 32 SGB II. Das gibt das Sozialgericht München S 46 AS 785/19 ER – bekannt.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids, weil das Nichterscheinen zu drei Meldeterminen allein nicht bewirkt, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht (mehr) nachgewiesen sind im Sinn von § 66 Abs. 1 S. 1 a. E. SGB I.
Es fehlt also an einer Voraussetzung der Entziehung.
Das Jobcenter ist einem dauerhaften Nichterscheinen des Antragstellers nicht hilflos ausgesetzt
Es kann, in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, dass er psychisch so angeschlagen sei, dass er einen Meldetermin nicht aushalte, eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit veranlassen durch Anforderung medizinischer Unterlagen, Schweigepflichtentbindungen und Untersuchungen.
Auch Hausbesuche können zu veranlassen sein, um die eventuelle Hilfebedürftigkeit fest zustellen
Er kann auch Hausbesuche veranlassen, um festzustellen, ob der Antragsteller ohne Zustimmung ortsabwesend ist, § 7 Abs. 4a SGB II. Wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlen der Hilfebedürftigkeit hinzutreten, kommt auch eine Leistungsentziehung nach § 66 SGB I in Betracht.
Anmerkung vom Verfasser:
Wenn das Jobcenter die Leistungen komplett einstellt, weil drei Termine versäumt wurden, kann dies rechtswidrig sein, sofern keine weiteren Anhaltspunkte für ein Wegfallen der Bedürftigkeit vorliegen.
Ein Widerspruch und gegebenenfalls ein Eilantrag beim Sozialgericht können hier erfolgreich sein.
Ab dem 1. Juli 2026 ändern sich die Regeln im SGB II spürbar: Jobcenter können Pflichten schneller verbindlich festlegen und bei Pflichtverletzungen deutlich zügiger kürzen. Betroffene riskieren im Regelfall eine einheitliche 30-Prozent-Minderung des Regelbedarfs – das sind je nach Bedarfsstufe ungefähr 152 Euro (Partner) bis etwa 169 Euro (Alleinstehende) pro Monat.
Sanktionen ab Juli 2026: 30 Prozent bereits beim ersten Verstoß
Statt der bisherigen Stufen (10/20/30 Prozent) soll ab Juli 2026 die 30-Prozent-Kürzung bereits beim ersten Verstoß greifen, wenn Pflichten aus dem Verwaltungsakt verletzt werden.
Persönliche Vorsprache wird zum Standard: Potenzialanalyse und Erstgespräch im Jobcenter
Ab Juli 2026 sollen Potenzialanalyse und die erste Erstellung des Kooperationsplans grundsätzlich im persönlichen Gespräch stattfinden. Außerdem fällt die bisherige Möglichkeit weg, die erste Einladung noch ohne Rechtsfolgenbelehrung auszusprechen.
Die neuen Sanktionen haben erhebliche Folgen:
Die Nichterreichbarkeitsfiktion nach § 7 Abs. 4 SGB II-N; im Zweifel die 100-Prozent-Sanktionen für vulnerable Gruppen.
Jede Sanktion beträgt immer 30 % des Regelsatzes für ein bis drei Monate (§ 31a Abs. 1 SGB II-N, § 32 Abs. 1 SGB II-N).
Bei einmaligem Terminversäumnis der Durchsetzungsverwaltungsakt: Da das Jobcenter in Zukunft alles per Verwaltungsakt bestimmen kann, ist bei Nichterfüllung immer mit 30 % zu sanktionieren (§ 15a SGB II-N).
Dies wird erhebliche Beratungsarbeit vom Jobcenter aber auch von Rechtsanwälten, Sozialrechtlern und Vereinen bedeuten, um über dieses Sanktionsregime aufzuklären und Gegenstrategien zu entwickeln.



