Zum 1. Januar 2027 muss die Bundesregierung das Wohngeld per Verordnung erhöhen – das schreibt das Wohngeldgesetz seit 2022 verbindlich vor. Gleichzeitig hat Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD) angekündigt, genau hier eine Milliarde Euro einzusparen. Für 1,2 Millionen Haushalte, die auf den Zuschuss angewiesen sind, kollidieren diese beiden Tatsachen direkt: Um die Ersparnis zu erzielen, müsste die Bundesregierung ihr eigenes Wohngeldgesetz ändern – ein Parlamentsverfahren, kein Verwaltungsakt.
Inhaltsverzeichnis
Was § 43 Wohngeldgesetz vorschreibt – und warum das kein politisches Ermessen ist
Die Dynamisierung des Wohngeldes ist kein Gefallen der Bundesregierung an Mieterinnen und Mieter, sondern eine gesetzliche Pflicht. § 43 des Wohngeldgesetzes (WoGG) schreibt vor, dass die Berechnungsgrößen des Wohngeldes zum 1. Januar jedes zweiten Jahres durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fortgeschrieben werden müssen.
Maßstab ist die Entwicklung der Nettokaltmieten und der allgemeinen Verbraucherpreise, gemessen durch Indizes des Statistischen Bundesamtes. Die erste Fortschreibung lief zum 1. Januar 2025, die nächste ist damit turnusmäßig für den 1. Januar 2027 fällig.
Die Fortschreibungsverordnung lässt der Regierung keinen freien Gestaltungsspielraum: Sie muss die Indexentwicklung mathematisch umrechnen und in neue Tabellenwerte gießen. Weil Mieten und Preise in den Jahren 2023 bis 2025 bundesweit weiter gestiegen sind, würde eine korrekte Fortschreibung automatisch zu einem höheren Wohngeldbetrag führen.
Will das Ministerium stattdessen kürzen, bleibt nur ein Weg: das Wohngeldgesetz selbst per Gesetz ändern, bevor die Verordnung ausgearbeitet wird. Das ist rechtlich möglich, aber politisch ein öffentlichkeitswirksamer Eingriff in eine Sozialleistung, die das Parlament erst 2022 massiv ausgebaut hat.
Für Betroffene bedeutet das: Die angekündigte „Neustrukturierung” ist kein technischer Verwaltungsvorgang. Sie erfordert einen Beschluss des Bundestages, einen Bundesratsdurchgang und eine öffentliche Debatte. Bis das konkret auf dem Tisch liegt, gilt die aktuelle Rechtslage. Solange das Wohngeldgesetz nicht geändert ist, besteht der Anspruch auf Fortschreibung.
Eine Milliarde sparen in einer 2,4-Milliarden-Position: Was das rechnerisch bedeutet
Das Bundesbauministerium hat für 2026 Wohngeldausgaben von 2,4 Milliarden Euro eingeplant. Die Sparvorgabe von einer Milliarde Euro entspricht damit rund 42 Prozent dieses Budgets.
Zum Vergleich: Im Jahr 2024 gaben Bund und Länder tatsächlich 4,7 Milliarden Euro für Wohngeld aus – der hohe Wert ergibt sich aus dem Anlaufeffekt der Wohngeld-Plus-Reform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat und den Kreis der Wohngeldberechtigten deutlich ausweitete.
Der Ministeriumssprecher erklärte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur selbst: „Es ist aktuell zu früh, um konkrete Aussagen zur Höhe von Einsparungen beim Wohngeld zu treffen.” Das ist eine bemerkenswert offene Aussage für eine bereits angekündigte Einsparmaßnahme.
Sie bedeutet im Klartext: Konkrete Pläne, wie die Milliarde erreicht werden soll, existieren im Mai 2026 noch nicht. Welche Haushalte ihren Anspruch verlieren, welche weniger bekommen und wer vielleicht unverändert bleibt, steht nicht fest. Das Ministerium gibt einen Sparbetrag vor, ohne bisher sagen zu können, wer die Rechnung bezahlt.
Das Ministerium hat mehrere Stellschrauben zur Verfügung, um Wohngeldausgaben zu senken. Der Kreis der Berechtigten könnte verkleinert werden, indem Einkommensgrenzen abgesenkt oder Antragsvoraussetzungen verschärft werden.
Die anerkannten Höchstmieten, die in die Berechnung einfließen, könnten gekappt werden, sodass ein größerer Teil der tatsächlichen Miete unberücksichtigt bleibt.
Die Berechnungsformel selbst könnte zulasten der Leistungshöhe verändert werden. Und schließlich wäre eine Zusammenlegung mit anderen Leistungen wie dem Kinderzuschlag oder Teilen der Grundsicherung denkbar – ein Szenario, das Bundesarbeitsministerin Bas ebenfalls öffentlich diskutiert. Jedes dieser Szenarien hat andere Folgen für andere Gruppen von Beziehenden.
Wer betroffen ist: 1,2 Millionen Haushalte ohne realistische Ausweichmöglichkeit
Ende 2024 bezogen nach Daten des Statistischen Bundesamtes rund 1,242 Millionen Privathaushalte Wohngeld – ein Anstieg von rund 6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch dieser Haushalte betrug 287 Euro. Das klingt nach einem überschaubaren Betrag, entspricht aber für viele Haushalte der Differenz zwischen Miete zahlen können und nicht.
Wohngeld erhalten Menschen, die selbst ein Einkommen haben, damit aber trotzdem ihre Miete nicht vollständig stemmen können – und deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung haben.
Rentnerinnen und Rentner machen einen großen Teil dieser Gruppe aus, weil ihre Rente oft knapp über den Grenzen für Grundsicherungsleistungen liegt, die Mieten aber trotzdem übersteigt, was nach diesen Grenzen als angemessen gilt. Gleiches gilt für Familien mit kleinen oder mittleren Erwerbseinkommen, die in teuren Regionen wohnen.
Renate K., 71, aus Hannover, bezieht seit zwei Jahren 219 Euro Wohngeld im Monat. Ihre Rente liegt bei 1.140 Euro, ihre Gesamtmiete (Kalt- und Nebenkosten ohne Heizung) bei rund 630 Euro.
Nach dem Wohngeld verbleiben ihr für Lebensmittel, Heizung, Krankenversicherungszuzahlungen und alles andere rund 730 Euro. Eine Kürzung um 100 Euro würde bedeuten: Sparen bei Heizung, Lebensmitteln oder Arzneimitteln. Einen günstigeren Mietvertrag findet sie nicht – der Markt in ihrer Altersgruppe gibt das schlicht nicht her.
Für diese Haushalte ist Wohngeld kein Übergangsgeld bis zur nächsten Gehaltserhöhung. Es ist eine dauerhafte Stütze in einer Wohnungssituation, die sie nicht aus eigener Kraft verbessern können.
Rentner können nicht einfach mehr arbeiten, Familien können nicht kurzfristig in günstigere Stadtteile umziehen, ohne Kita- und Schulstrukturen aufzugeben. Das macht diese Gruppe besonders verletzlich.
Was das Ministerium plant – und was es nicht sagt
Die Formulierung „Neustrukturierung des Wohngeldes” ist bewusst unscharf gehalten. Der Ministeriumssprecher ergänzte, man werde darauf achten, das Wohngeld „gerecht und zielgerichtet auszugestalten”. Was mit „Zielgerichtetheit” gemeint ist, bleibt offen:
Meint das, dass weniger Haushalte Wohngeld erhalten, dafür aber höhere Beträge? Oder dass bestimmte Gruppen ganz aus dem System fallen? Oder dass die Berechnungsformel so justiert wird, dass die Leistungshöhe bei gleicher Miete sinkt?
Klar ist: Einschnitte beim sozialen Wohnungsbau kommen für Ministerin Hubertz nicht infrage. Die 5 Milliarden Euro, die für 2027 im sozialen Wohnungsbau geplant sind, sollen unangetastet bleiben. Das Wohngeld dagegen – eine direkte Leistung an Menschen mit niedrigem Einkommen – soll die Einsparungsaufgabe übernehmen.
Dieser Zuschnitt ist eine politische Entscheidung, die sich benennen lässt: Statt an Strukturen zu sparen, wird an Direktzahlungen gespart.
Mit dem Regierungsentwurf für den Haushalt 2027 werden konkrete Gesetzespläne erwartet. Dieser Entwurf soll nach Angaben des Ministeriums bis zum Kabinettsbeschluss „etatreif” vorgelegt werden – also in einem Stand, der die geplanten Einsparungen gesetzlich absichert. Das ist der Moment, an dem aus einer vagen politischen Ansage ein konkretes Vorhaben mit bestimmbaren Konsequenzen für Einzelhaushalte wird.
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Mieterbund und DGB: Wohngeld ist kein Sparpuffer
Der Deutsche Mieterbund reagierte auf die Ankündigung unmittelbar. Verbandspräsidentin Melanie Weber-Moritz erklärte gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, die Einschnitte dürften „nicht dazu führen, dass Leistungen sinken oder Anspruchsberechtigte schlechter gestellt werden”.
Weber-Moritz betonte, das Wohngeld müsse als eigenständiger Zuschuss erhalten bleiben und sich an den tatsächlichen Wohnkosten orientieren – also an dem, was Mieterinnen und Mieter real zahlen, nicht an politisch gesetzten Obergrenzen.
Hinter dieser Forderung steckt eine bekannte Erfahrung: Wenn anerkannte Miethöchstbeträge oder Berechnungsparameter zu weit von der Realität entfernt sind, verschieben sich die Kosten nur – aus dem Wohngeld in Mietschulden, in kommunale Notunterkünfte oder letztlich in teurere Sozialleistungen. Leistungskürzung bedeutet dann nicht Haushaltsentlastung, sondern Verlagerung.
Der DGB sieht das Problem strukturell noch weiter vorn: Wer weniger Geld für Wohngeldzahlungen ausgeben will, müsse die Mieten selbst begrenzen. Die Forderung lautet: wirksamer Mietendeckel und massiver Ausbau mietpreisgebundenen Wohnraums.
Das sind Maßnahmen, die nicht im Wohngeldgesetz stehen, sondern im Mietrecht und im Wohnungsbaurecht – und deren Umsetzung weit mehr politisches Kapital erfordert als eine stille Haushaltslinie für eine Sozialleistung zu verschieben.
Was Wohngeld-Beziehende jetzt konkret tun sollten
Wer Wohngeld bezieht, sollte wissen: Solange das Wohngeldgesetz nicht durch den Bundestag geändert ist, gilt der bestehende Anspruch. Ein laufender Bewilligungsbescheid behält seine Gültigkeit bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – auch wenn politisch über Kürzungen debattiert wird. Die Debatte selbst ändert noch nichts an der Rechtslage.
Trotzdem gibt es konkrete Schritte, die jetzt sinnvoll sind. Sammeln Sie alle Unterlagen, die für Ihren Wohngeldantrag relevant sind: aktueller Mietvertrag, Mietbescheinigung des Vermieters, Einkommensnachweise, Rentenbescheid, Kontoauszüge. Wer seine Unterlagen vollständig und aktuell hält, kann im Fall einer Änderung schnell reagieren und einen Widerspruch oder Neuantrag stellen.
Wenn Ihr Bewilligungszeitraum in der zweiten Jahreshälfte 2026 endet, bereiten Sie den Verlängerungsantrag frühzeitig vor. Warten Sie aber mit der Antragstellung, bis klar ist, ob und wie das Wohngeldgesetz bis zum Jahreswechsel 2027 geändert wird.
Ein Antrag, der nach aktueller Rechtslage gestellt und bewilligt wird, sein Bewilligungszeitraum aber den 1. Januar 2027 überschreitet, kann durch eine Gesetzesänderung mitten im Lauf kompliziert werden. Sobald der Regierungsentwurf vorliegt – geplant im Herbst 2026 – werden die konkreten neuen Regeln bekannt. Das ist der richtige Zeitpunkt für eine informierte Antragsentscheidung.
Wer einen Bescheid erhält, mit dem er nicht einverstanden ist – sei es wegen der Leistungshöhe, der anerkannten Miete oder der einbezogenen Einkommen – hat grundsätzlich einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids.
Wer die Frist versäumt, verliert in diesem Verfahren seine Rechte und muss im schlechtsten Fall eine neue Antragssituation abwarten. Im Zweifel helfen Sozialberatungsstellen, Mietervereine und kostenlose Erstberatungsangebote von Sozialverbänden.
Die entscheidende Phase beginnt, wenn der Regierungsentwurf für den Haushalt 2027 vorgelegt wird. Dann wird erstmals konkret, welche Änderungen am Wohngeldgesetz geplant sind.
Dieser Moment ist der richtige Zeitpunkt für Betroffene, Widerspruch in der Sache zu erheben – über Interessenvertretungen, Sozialverbände und politische Eingaben. Bis dahin gilt die Rechtsgrundlage, die der Gesetzgeber 2022 beschlossen hat.
Häufige Fragen zum Wohngeld 2027
Kann mein laufender Wohngeldbescheid einfach widerrufen werden, wenn das Gesetz geändert wird?
Ein laufender Bewilligungsbescheid gilt grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Wenn das Wohngeldgesetz geändert wird, gelten neue Regeln für neu ausgestellte Bescheide – in der Regel nicht rückwirkend für laufende. Wie Übergangsregelungen konkret ausgestaltet werden, hängt vom Gesetzestext ab und ist derzeit noch offen.
Bedeutet „Neustrukturierung” automatisch, dass ich weniger Wohngeld bekomme?
Nein, das steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Der Begriff „Neustrukturierung” kann vieles bedeuten: Leistungskürzungen für alle, Anspruchsverlust für bestimmte Gruppen, Änderungen in der Berechnungsformel oder eine Zusammenlegung mit anderen Leistungen.
Ob und wie stark sich das auf Ihren persönlichen Anspruch auswirkt, lässt sich erst nach Vorlage des konkreten Gesetzentwurfs sagen.
Wird die turnusmäßige Wohngeld-Erhöhung zum 1. Januar 2027 trotzdem kommen?
Das hängt davon ab, ob das Wohngeldgesetz bis dahin geändert wird. Die Dynamisierungspflicht nach § 43 WoGG ist derzeit gesetzlich verankert und würde bei unveränderter Rechtslage zu höheren Wohngeldbeträgen führen. Wenn das Ministerium gleichzeitig eine Milliarde einsparen will, braucht es eine Gesetzesänderung – und die muss durch den Bundestag und den Bundesrat.
Was passiert, wenn Wohngeld und Grundsicherung zusammengelegt werden?
Eine Systemzusammenlegung birgt spezifische Risiken: Wenn bisherige Wohngeldhaushalte in ein Grundsicherungssystem überführt werden, können andere Anrechnungsregeln gelten – etwa für Ersparnisse oder weitere Einkommen.
Das kann für manche Haushalte mehr Leistung bedeuten, für andere aber auch den Wegfall bisheriger Wohngeldzahlungen ohne gleichwertigen Ersatz. Solange kein konkretes Reformkonzept vorliegt, sind das Szenarien, keine Gewissheiten.
Wann genau weiß ich, ob sich für mich etwas ändert?
Erst wenn der Regierungsentwurf für den Haushalt 2027 öffentlich vorgelegt wird – geplant voraussichtlich im Herbst 2026 – werden die konkreten Gesetzespläne bekannt. Bis dahin sollten Sie Ihren Anspruch auf Basis der aktuellen Rechtslage sichern und Unterlagen aktuell halten.
Quellen
Statistisches Bundesamt (Destatis): Wohngeldstatistik 2024 – Wohngeldbezug und Ausgaben
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 43 Wohngeldgesetz (WoGG) – Fortschreibung des Wohngeldes
Handelsblatt: Bauministerin Hubertz will das Wohngeld kürzen, 05.05.2026
Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND)/dpa: Mieterbund-Warnung, Stellungnahme Melanie Weber-Moritz, 06.05.2026
Paritätischer Gesamtverband: Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes, 2024




