Das Finanzamt erhält jetzt auch den Grad der Behinderung

Lesedauer 3 Minuten

Seit dem 1. Januar 2026 läuft der steuerliche Nachweis des Grads der Behinderung in vielen Fällen digital. Wird eine Behinderung neu festgestellt oder ein bestehender Grad der Behinderung geändert, übermittelt die zuständige Behörde die relevanten Angaben elektronisch an das Finanzamt. Betroffene müssen den Bescheid dann grundsätzlich nicht mehr selbst in Papierform beim Finanzamt einreichen.

Das betrifft vor allem neue Feststellungen und Änderungen ab 2026. Für ältere, bereits bestehende Feststellungen gelten die bisherigen Nachweise weiter, solange sie dem Finanzamt schon vorliegen und sich nichts verändert hat.

Was „automatisch“ tatsächlich bedeutet

Der Begriff klingt unkompliziert, ist aber missverständlich. Automatisch ist nur die Übermittlung der Daten zwischen Behörde und Finanzamt. Betroffene müssen dennoch daran mitwirken.

Dafür ist in der Regel erforderlich, dass die Übermittlung beantragt oder ihr zugestimmt wird. Außerdem muss die steuerliche Identifikationsnummer angegeben werden, damit die Daten richtig zugeordnet werden können.

Wichtig ist auch: Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht von selbst in der Steuererklärung angesetzt. Er muss weiterhin beantragt werden, entweder in der Einkommensteuererklärung oder im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

Warum die Änderung wichtig ist

Die Neuregelung soll das Verfahren vereinfachen. Menschen mit einer Schwerbehinderung mussten dem Finanzamt bisher häufig Bescheide, Ausweiskopien oder andere Nachweise vorlegen. Künftig soll das in neuen Fällen entfallen, weil die Daten direkt von der zuständigen Stelle kommen. Das spart Aufwand und kann Rückfragen vermeiden.

Gerade beim Behinderten-Pauschbetrag ist das relevant. Er soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal steuerlich berücksichtigen, ohne dass einzelne Kosten im Detail nachgewiesen werden müssen. Je nach Grad der Behinderung fällt die Entlastung unterschiedlich hoch aus.

Wo weiter Aufmerksamkeit nötig bleibt

Ganz ohne eigenes Zutun funktioniert das neue Verfahren nicht. Wer seine Steuer-ID nicht angibt oder die Übermittlung nicht veranlasst, riskiert, dass das Finanzamt die Daten nicht erhält. Dann kann der Behinderten-Pauschbetrag trotz bestehender Feststellung zunächst unberücksichtigt bleiben.

Auch in der Übergangsphase kann es zu Unsicherheiten kommen, weil für ältere Bescheide andere Regeln gelten als für neue Feststellungen ab 2026. Entscheidend ist deshalb immer, wann der Bescheid erlassen wurde und ob es sich um eine erstmalige Feststellung oder um eine Änderung handelt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin erhält im Februar 2026 erstmals einen Bescheid über einen Grad der Behinderung von 50. Bei der zuständigen Behörde gibt sie ihre Steuer-ID an und stimmt der elektronischen Übermittlung an das Finanzamt zu. Dadurch liegen die Daten der Finanzverwaltung vor.

Damit sie steuerlich entlastet wird, muss sie den Behinderten-Pauschbetrag aber trotzdem noch beantragen, etwa über ihre Steuererklärung oder über einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Erst dann wirkt sich die Feststellung auch finanziell aus.

Fragen und Antworten zum automatischen Datentransfer beim Grad der Behinderung

Frage 1: Was bedeutet es, dass das Finanzamt den Grad der Behinderung automatisch erhält?

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Das bedeutet, dass die zuständige Behörde die relevanten Daten bei neuen oder geänderten Feststellungen seit 2026 elektronisch an das Finanzamt übermitteln kann. Betroffene müssen den Bescheid dann in vielen Fällen nicht mehr selbst als Nachweis einreichen.

Frage 2: Gilt die neue Regelung für alle Betroffenen?

Nein. Sie betrifft vor allem neue Feststellungen oder Änderungen ab dem 1. Januar 2026. Bei älteren Bescheiden gelten die bisherigen Nachweise im Grundsatz weiter, solange die Feststellung noch gültig ist.

Frage 3: Muss man trotzdem noch selbst etwas tun?

Ja. Die betroffene Person muss in der Regel der Datenübermittlung zustimmen oder sie veranlassen und außerdem ihre Steuer-ID angeben. Nur dann kann die zuständige Behörde die Daten dem richtigen Finanzamt zuordnen.

Frage 4: Wird der Behinderten-Pauschbetrag jetzt automatisch in der Steuer berücksichtigt?

Nein. Die Datenübermittlung ersetzt nur den bisherigen Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag muss weiterhin in der Steuererklärung oder im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.

Frage 5: Was ist der Vorteil der neuen Regelung?

Das Verfahren soll einfacher und unbürokratischer werden. Weil die Daten direkt zwischen Behörde und Finanzamt übermittelt werden, entfällt in vielen neuen Fällen das Einreichen von Bescheiden oder Ausweiskopien.

Fazit

Die neue Datenübermittlung ist ein sinnvoller Schritt zu weniger Bürokratie. Wer ab 2026 eine neue oder geänderte Feststellung zum Grad der Behinderung erhält, muss den Nachweis in vielen Fällen nicht mehr selbst beim Finanzamt einreichen.

Trotzdem bleibt es wichtig, die Übermittlung korrekt zu veranlassen und den steuerlichen Pauschbetrag aktiv geltend zu machen. Die Entlastung kommt also einfacher, aber nicht ganz von allein.

Quellen

Bundesfinanzministerium beziehungsweise Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 65 EStDV, Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Informationen zu Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung