Paukenschlag: Jobcenter muss für 2-Meter-Mann mehr Bürgergeld zahlen

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Jobcenter muss für 2-Meter-Mann Härtefallmehrbedarf zahlen wegen konstitutionsbedingten erhöhten Kalorienbedarfs

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bringt Sensationsurteil: Ein erhöhter Energie- beziehungsweise Kalorienbedarf kann Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 vom Jobcenter rechtfertigen, dagegen aber nicht nach § 21 Abs. 5 SGB 2.

Übergroßer Bürgergeld Leistungsempfänger hat Anspruch auf Härtefall-Mehrbedarf für Ernährung und Getränke

Das Jobcenter muss einem Leistungsempfänger aufgrund Körpergröße und -gewicht einen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 wegen eines ernährungsbedingten (individuellen) Mehrbedarfs in Höhe von 10 % des Regelbedarfs zu sprechen.

Denn ein über 2 Meter großer Bürgergeld Empfänger mit einem Gewicht von 94 kg hat einen höheren Kalorienbedarf als der dem Regelbedarf zugrunde gelegte statistisch durchschnittlich gewachsene Mann.

Das Sozialgericht Berlin ( Az. S 96 AS 24117/14 ) sowie auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ( Az. L 9 AS 400/19 ) bewilligen einem Bezieher von Bürgergeld mit einer Körpergröße von 2,07 und einem Körpergewicht von 94 kg einen Härtefallmehrbedarf wegen eines (aufgrund Körpergröße und -gewicht des Klägers) erhöhten Energieumsatzes in Höhe von 10 % des Regelbedarfs.

Dazu Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) , dass der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG ) in das SGB II eingeführte Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf unter anderem Sondersituationen Rechnung tragen soll, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von dem der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden Verfahren nicht erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (stRspr; BSG vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R -; BSG vom 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R – ).

Jedoch hat diese Härtefallregelung nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs an sich auszugleichen (BSG vom 12.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – und BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R – ).

2-Meter-Kläger klagt vor dem Landessozialgericht auf höheren Mehrbedarf

Der übergroße Kläger war mit dem zugesprochenen Härtefallmehrbedarf in Höhe von 10% nicht einverstanden und klagte vor dem Landessozialgericht auf einen höheren Mehrbedarf für Ernährung und Getränke.

Landessozialgericht Berlin lehnt die geforderte “Erhöhung des Mehrbedarfs auf 20 % ” ab

Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Mehrbedarf für die Anschaffung von Nahrung und Getränken über den Betrag hinaus, den das Jobcenter in Höhe von 10 % des 2014 maßgebenden Regelbedarfs (39,10 Euro) bereits gewährt hatte.

Der Senat bezweifelt aufgrund des vorliegenden Gutachtens, ob der Kläger überhaupt allein wegen seiner Körpergröße einen Mehrbedarf geltend machen kann

Ausgehend von den Feststellungen des Gutachters Dr. M, die dieser in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2017 auf Veranlassung des Sozialgerichts Berlin im Verfahren S 126 AS 2599/17 erstattete, bestehen große Zweifel, ob der Kläger allein wegen seiner Körpergröße überhaupt ein Ernährungsverhalten hat, das nicht aus dem Regelbedarf finanziert werden könnte.

Der ärztliche Gutachter hat ausgeführt, dass der Kläger – ausgehend von seinem Grundumsatz, seinem Alter und Geschlecht – zwar einen im Vergleich zu einem Mann von durchschnittlicher Statur, vergleichbarem Gewicht und im gleichen Alter um 13 % erhöhten Gesamtenergiebedarf hat.

Laut Gutachten kann der erhöhte Ernährungsbedarf mit einer Vollkosternährung gedeckt werden

Dieser lässt sich aber, so der Gutachter, mit einer Vollkosternährung decken. Ob sich aus dem erhöhten Gesamtenergiebedarf allein monatlich höhere Kosten für die Ernährung ergeben, hat der Gutachter dagegen für zweifelhaft gehalten.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Kläger mittels des vom Jobcenter bereits bewilligten 10 %-igen Zuschlags die Kosten für seine Ernährung auf jeden Fall decken kann.

Die Höhe des 10 %-Zuschlags beruht auf der Stellungnahme von Dr. H aus dem Jahr 2011, die einen möglichen höheren Energiebedarf des Klägers mit Erkrankungen verglichen hat, die diätetisch mit einer Vollkost nicht ausreichend zu behandeln sind. Diese Anleihe erscheint in der Begründung plausibel und mit ihrer Anknüpfung an den Eckregelbedarf auch im Hinblick auf mögliche Preisänderungen hinreichend dynamisch.

Aus den umfangreichen, größtenteils eher allgemein gehaltenen statistischen Erwägungen des Klägers folgt ebenso wenig eine andere Einschätzung wie aus seinen Anwürfen, wonach der Arzt Dr. M ein Gefälligkeitsgutachten erstellt habe oder bereits wegen seiner damaligen beruflichen Anstellung im Zentrum für Sportmedizin nicht neutral gewesen sein könne.

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Allein dass der Gutachter die Annahmen des Klägers nicht teilt, begründet keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit.

Kläger fordert vom Gericht ein wissenschaftliches regionalstatistisches Preisgutachten für Berlin/Brandenburg für den Einzelbedarf Nahrung/alkoholfreie Getränke

Ein wissenschaftliches regionalstatistisches Preisgutachten für Berlin/Brandenburg für den Einzelbedarf Nahrung/alkoholfreie Getränke, wie es der Kläger wiederholt fordert, ist bereits deshalb kein taugliches Beweismittel, weil für den Mehrbedarf wie auch den Regelbedarf nach § 20 SGB II allein die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für Güter und Dienstleistungen relevant ist (vgl. zur Bestimmung und Ermittlung § 28a Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII).

Anmerkung vom Verfasser:

Der Kläger gab sich nicht zufrieden und beantragte beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe.

Das BSG (Beschluss vom 20.07.2022-Aktenzeichen B 7 AS 83/22 BH ) hat dies aber abgelehnt.

Diese Gerichtsentscheidung ist einzigartig zum SGB 2 und gilt auch in der Sozialhilfe sowie bei der neuen Grundsicherung.

Aufgrund Körpergröße und -gewicht kann bei einem Leistungsbezieher ein erhöhter Energie- beziehungsweise Kalorienbedarf vorliegen, welcher einen ernährungsbedingten (individuellen) Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 in Höhe von 10 % des Regelbedarfs auslösen kann. Das wären aktuell monatlich 56,30 Euro.

Diese Entscheidung befasst sich auch mit der Frage, ob das Jobcenter einen Härtefallmehrbedarf für Bekleidung und Schuhe in Übergröße zahlen muss.

Das Jobcenter muss Bürgergeld- Mehrbedarf für Bekleidung und Schuhe in Übergröße – monatlich – bezahlen!

Sowohl die Vorinstanz und das LSG bejahen diesen Mehrbedarf. Bekleidungsübergrößen können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen.

Leistungsempfänger von Grundsicherung nach dem SGb 2 können beim Jobcenter einen Monatlichen Mehrbedarf bei Übergrößen für Kleidung beantragen, das Gleiche gilt für Schuhe in Übergröße sowie Strumpfwaren.

Die Gerichtsentscheidung findet auch Anwendung für Leistungsbeziehende nach SGB XII

Hier ist ein Übergrößenbedarf aber nicht als Mehrbedarf, sondern als abweichende Regelleistungserhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu berücksichtigen.

Expertentipp

SG Berlin, Urteil vom 29. November 2017 – S 183 AS 9809/15 – (nicht veröffentlicht), Berufung anhängig unter – L 29 AS 2628/17 –

Beim Bekleidungsbedarf für Übergrößen handelt es sich um einen dauerhaften Bedarf, welcher vom Jobcenter monatlich zu berücksichtigen ist.

Bekleidungsübergrößen können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen.

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