Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause betreut werden, erhalten Pflegegeld – sofern ein Pflegegrad ab Stufe 2 vorliegt und die Versorgung nicht allein über einen Pflegedienst erfolgt. Das Geld wird monatlich direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.
Es dient dazu, die häusliche Pflege zu sichern und pflegende Angehörige oder andere nahestehende Personen zu entlasten. Doch obwohl das Pflegegeld als „frei verwendbar“ gilt, gibt es wichtige Grenzen. Was genau ist erlaubt – und was nicht?
Inhaltsverzeichnis
Wofür ist das Pflegegeld gedacht?
Im Grundsatz darf die pflegebedürftige Person selbst entscheiden, wie das Pflegegeld eingesetzt wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder beliebige Verwendungszweck rechtlich zulässig ist.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Geld dafür genutzt wird, die Pflege und Betreuung in der häuslichen Umgebung sicherzustellen. Das kann auf viele Arten geschehen – etwa durch Unterstützung von Angehörigen oder durch Hilfe im Alltag.
Eine Zweckbindung im engen Sinn besteht nicht. Dennoch ist klar: Der Leistungszweck muss gewahrt bleiben. Das Pflegegeld ist keine Sozialleistung ohne Bedingungen – es soll die häusliche Pflege absichern.
Fallbeispiel: Tochter pflegt Mutter – mit Unterstützung durch Pflegegeld
Frau H. ist 78 Jahre alt und lebt allein in ihrer Wohnung. Aufgrund einer fortschreitenden Arthrose wurde bei ihr Pflegegrad 3 festgestellt. Seitdem kümmert sich ihre Tochter regelmäßig um sie. Sie übernimmt Körperpflege, hilft beim Anziehen, bereitet Mahlzeiten vor und begleitet ihre Mutter zu Arztterminen.
Das monatliche Pflegegeld in Höhe von 545 Euro wird direkt an Frau H. ausgezahlt. Ein Teil davon – rund 400 Euro – gibt sie monatlich an ihre Tochter weiter. Es ist eine Form der Anerkennung, kein Gehalt im rechtlichen Sinne, aber eine spürbare Entlastung.
Den restlichen Betrag verwendet Frau H., um eine Haushaltshilfe zu finanzieren, die zweimal pro Woche kommt und beim Putzen, Bügeln und Einkaufen unterstützt.
Einmalig hat sie zudem einen Teil des Pflegegeldes verwendet, um sich einen höhenverstellbaren Pflegesessel anzuschaffen, der ihr beim Aufstehen hilft. Die Investition lag im direkten Zusammenhang mit ihrem Pflegebedarf und wurde von der Pflegekasse nicht beanstandet.
Im Rahmen der verpflichtenden Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurde festgestellt, dass die häusliche Versorgung gesichert ist. Der Einsatz des Pflegegeldes wird als sinnvoll und zweckgerecht eingeschätzt. Die Tochter fühlt sich durch die finanzielle Unterstützung in ihrer Rolle gestärkt, während Frau H. so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben kann.
Pflegegeld für Angehörige: Anerkennung statt Gehalt
In der Praxis wird das Pflegegeld häufig an die Person weitergegeben, die die tägliche Pflege übernimmt. Das kann die Tochter, der Ehepartner oder eine andere vertraute Bezugsperson sein.
Ein offizielles Gehalt ist das zwar nicht – aber eine Form der Anerkennung und ein finanzieller Ausgleich für den erheblichen Aufwand. Diese Verwendung ist rechtlich zulässig und entspricht dem Ziel der Leistung.
Darf ich mit dem Pflegegeld Haushaltshilfen bezahlen?
Auch der Einsatz des Pflegegeldes für hauswirtschaftliche Unterstützung ist erlaubt. Wenn etwa Einkäufe, Reinigungsarbeiten oder Wäschepflege nicht mehr allein bewältigt werden können, darf das Geld verwendet werden, um dafür Hilfe zu organisieren.
Wichtig ist, dass der Einsatz in direktem Zusammenhang mit der Sicherstellung der häuslichen Versorgung steht. Es muss nicht zwingend eine Pflegekraft sein – auch Alltagshilfen zählen dazu.
Pflegehilfsmittel mit Pflegegeld anschaffen
Viele pflegebedürftige Menschen nutzen das Pflegegeld, um sich Hilfsmittel anzuschaffen, die den Alltag erleichtern. Das kann ein Pflegebett sein, eine Gehhilfe oder technische Geräte zur Erleichterung der Körperpflege.
Solche Anschaffungen fallen in den zulässigen Rahmen der Verwendung. Sie tragen unmittelbar dazu bei, den Pflegealltag zu erleichtern und die Versorgung zu verbessern.
Pflegegeld zweckentfremdet: Was ist verboten?
Problematisch wird es, wenn das Pflegegeld für rein private Zwecke ohne Pflegebezug ausgegeben wird – etwa für Urlaubsreisen, Unterhaltungselektronik oder teure Konsumgüter.
Zwar erfolgt in der Regel keine direkte Kontrolle durch die Pflegekasse. Doch im Rahmen der verpflichtenden Beratungsgespräche kann geprüft werden, ob die häusliche Pflege tatsächlich noch sichergestellt ist.
Ist das nicht der Fall, kann das Pflegegeld gekürzt oder vollständig gestrichen werden. Der Anspruch besteht nur, wenn der Zweck der Leistung gewahrt bleibt.
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren: Worauf achten?
Viele pflegebedürftige Menschen nutzen neben der privaten Pflege auch einen ambulanten Pflegedienst. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationsleistung.
Wer einen Teil der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, erhält das Pflegegeld anteilig gekürzt. Das bedeutet: Je höher der Anteil des Pflegedienstes, desto geringer fällt das Pflegegeld aus.
Diese Kombination muss gut abgestimmt sein, damit keine Ansprüche verloren gehen. Eine regelmäßige Anpassung ist wichtig, besonders wenn sich der Pflegebedarf verändert.
Pflegeberatung ist Pflicht: § 37 Abs. 3 SGB XI
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht – also keine Pflegesachleistungen – ist gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 37 Abs. 3 SGB XI.
Die Beratung dient der Qualitätssicherung, hilft aber auch dabei, das Pflegegeld effektiv einzusetzen. Bei Versäumnis kann die Pflegekasse die Leistung kürzen oder sogar ganz aussetzen.
Pflegegeld sinnvoll einsetzen: Was wirklich zählt
Das Pflegegeld bietet wertvollen Gestaltungsspielraum – aber nur innerhalb klarer Grenzen. Es soll nicht ersetzen, was professionelle Pflege leisten kann, sondern eine Ergänzung sein.
Wer das Geld gezielt einsetzt, kann pflegende Angehörige entlasten, Hilfsmittel finanzieren oder Alltagshilfen organisieren. Die zentrale Bedingung lautet: Die Pflege zu Hause muss dauerhaft sichergestellt sein.
Der scheinbar große Freiraum ist also kein Freifahrtschein. Wer das Pflegegeld völlig losgelöst vom Pflegezweck verwendet, riskiert im Ernstfall den Verlust der Leistung.
Fazit: Pflegegeld mit Verantwortung nutzen
Pflegegeld ist kein bedingungsloses Einkommen, sondern eine zweckgebundene Leistung zur Absicherung der häuslichen Pflege. Die freie Verwendung ist rechtlich gewollt – aber an klare Voraussetzungen geknüpft.
Wer diese Rahmenbedingungen beachtet, kann mit dem Pflegegeld viel erreichen: für sich selbst, für die pflegenden Angehörigen und für einen würdevollen Alltag trotz Pflegebedürftigkeit.




